BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8378 21. Wahlperiode 28.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Meyer (FDP) vom 20.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Klage- und Widerspruchsverfahren bei Business Improvement Districts (II) Die Antworten des Senats auf meine Schriftliche Kleine Anfrage (21/8065) geben Anlass für weitere Nachfragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Inwiefern existieren Widerspruchsverfahren beziehungsweise Klageverfahren im BID Tibarg II? Was sind die Verfahrensgründe und warum wurden diese Verfahren nicht bereits in Drs. 21/8065 angegeben? Die gegen drei Widerspruchsbescheide vom 27. Januar 2017 zu diesem Business Improvement District (BID) erhobene Klage ist erst nach Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage in Drs. 21/8065 bei der Finanzbehörde eingegangen. Die Widersprüche wurden im Wesentlichen mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage der Bescheide begründet. 2. Weshalb werden nicht bereits in den Widerspruchsverfahren Vergleiche angestrebt, sondern ausschließlich erst in den Klageverfahren? Auch in Widerspruchsverfahren werden in Einzelfällen Vergleiche abgeschlossen, um lange Verfahrensdauern zu vermeiden und höhere Planungssicherheit für den Aufgabenträger herzustellen. 3. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Hamburg im Fall Dustmann – Freie und Hansestadt Hamburg hat der Vorsitzende Richter im November 2016 auf die Steuerproblematik im Sinne von § 30 AO im Rahmen der Überprüfung der Festsetzungsbescheide hingewiesen und zur Aufhebung des Festsetzungsbescheides geraten. Diese steuerrechtliche Problematik existiert jedoch bei allen BID-Widerspruchs- und Klageverfahren. a. Weshalb hat die Behörde nicht auch andere Grundeigentümer, die ebenfalls Rechtsmittel gegen ihren Festsetzungsbescheid erhoben haben, gleichbehandelt? b. Wo ist aus Sicht der Behörde der in Drs. 21/8065 beschriebene Einzelfall , der eine mögliche Ungleichbehandlung der Grundeigentümer rechtfertigt? Siehe Drs. 21/8065. 4. Im Rahmen einer Anfrage zum BID Sachsensentor II hat der Sprecher der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen mitgeteilt, dass in den Fällen, in denen die Reserve nicht zur Deckung von Einnahmeausfällen beziehungsweise Kostensteigerungen ausreicht, Einsparungen im Maß- Drucksache 21/8378 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 nahmen- und Finanzierungskonzept vorgenommen werden müssen. Laut Mitteilung des Bezirksamtes Bergedorf plant der Aufgabenträger im BID Sachsensentor III derzeit weiterhin, alle im Maßnahmen- und Finanzierungskonzept enthaltenen Vorhaben umzusetzen. a. Wie beabsichtigt der Aufgabenträger alle im Maßnahmen- und Finanzierungskonzept enthaltenen Vorhaben umzusetzen, obwohl ein Fehlbetrag besteht? b. Wie bewertet der Senat die Absicht des Aufgabenträgers trotz des bekannten Fehlbetrags keine Änderungen am Maßnahmen- und Finanzierungskonzept vorzunehmen? Nach Auskunft des Aufgabenträgers können die vorgesehenen Maßnahmen aufgrund günstigerer Auftragsvergaben sowie der Einsparung von Büromiete für das Quartiersmanagement umgesetzt werden. Darüber hinaus hat sich der Senat hiermit nicht befasst. 5. Der Senat teilt in Drs.21/8065 mit, dass die Behörde die anderen Aufgabenträger der laufenden BIDs nach Ablauf der Widerspruchs- beziehungsweise Klagefrist schriftlich über mögliche Fehlbeträge informiert. a. Weshalb werden die anderen Aufgabenträger von BIDs nicht vorher über mögliche Fehlbeträge informiert? b. Inwiefern beeinträchtigt die späte Information die notwendige Flexibilität in der Maßnahmenplanung? Das Risiko von Einnahmeausfällen ist den Aufgabenträgern bereits vor Beantragung eines BID grundsätzlich bekannt. Sie sind daher gehalten, unter Berücksichtigung der in das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept eingestellten Reserve, die Umsetzung der geplanten Maßnahmen trotz möglicher Fehlbeträge zu ermöglichen. Genaue Aussagen über die Höhe möglicher Fehlbeträge sind frühestens nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen möglich. 6. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen bereitet nach eigenen Angaben eine umfassende Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren (GSED) vor. Gegenstand der Prüfung soll auch der Aspekt der Bemessungsgrundlage sein. a. Welche konkreten Änderungen plant der Senat am GSED? b. Welche Auswirkungen haben diese Änderungen auf das BID-Gesetz ? c. Weshalb werden die geplanten und in Vorbereitung befindlichen BIDs nicht bis zur Novellierung des GSED ausgesetzt? d. Plant die Behörde trotz der Novellierung des GSED und der bestehenden Steuerproblematik (§30 AO) die Implementierung eines BID in der Mönckebergstraße? Sind die Grundeigentümer darüber in Kenntnis gesetzt worden? Die Planungen und Überlegungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen.