BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8382 21. Wahlperiode 28.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 20.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Vorabitur-Chaos an Hamburger Schulen (III) Ausgehend von der unsachgemäßen Beantwortung einer Frage meiner Folge -SKA zum Vorabitur-Chaos an Hamburger Schulen nach den Vergleichsstundentafeln der anderen Bundesländer (Drs. 21/7697, Frage 5.) und unter Berufung auf die Abhilfe meiner Beschwerde durch die Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft stelle ich diese nun erneut und frage den Senat: Die Einschätzung der Fragestellerin, der Beschwerde der Abgeordneten sei abgeholfen worden und schon aus diesem Grund sei der Senat auskunftspflichtig, ist falsch. Sie verkennt die Zuständigkeitsverteilung und die in der Verfassung geregelten Verantwortlichkeiten . Vielmehr liegt es in der Verantwortung des Senats, in jedem Einzelfall über das „Ob“ und das „Wie“ der Beantwortung Parlamentarischer Anfragen auf der Basis der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung des Fragerechts zu entscheiden. Nach Urteilen des Hamburgischen Verfassungsgerichts besteht keineswegs ein uneingeschränkter Anspruch der Abgeordneten auf vollständige Beantwortung Parlamentarischer Anfragen (siehe nur Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 28. 11.2013 – HVerfG 1/13 mwN.). Angelegenheiten anderer Länder, für die dem Senat jegliche Zuständigkeiten fehlen, gehören ausdrücklich nicht zum Bereich der öffentlichen Angelegenheiten im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 der Verfassung und sind damit nicht mehr vom parlamentarischen Fragerecht der Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft umfasst (siehe dazu auch Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 28.11.2013 – HVerfG 6/12). Ob der Senat über das eigentliche Fragerecht hinaus gleichwohl eine Beantwortung in Erwägung zieht, steht in seinem Ermessen. Dabei muss der Senat höherrangiges Recht beachten, das den Senat an einer weitergehenden Antwort hindern kann. So liegt es hier. Mit der vorliegenden Anfrage werden erneut verwaltungsinterne Daten anderer Länder erfragt, die der Senat – selbst wenn sie ihm vorlägen – schon aus übergeordneten verfassungsrechtlichen Gründen nicht im Rahmen der Beantwortung von Parlamentarischen Anfragen der Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft offenbaren kann. Nach der grundgesetzlich normierten föderalen Ordnung ist es Recht und zugleich Aufgabe jedes einzelnen Landes, seine verfassungsmäßige Ordnung im Rahmen der geltenden grundgesetzlichen Prinzipien selbst zu gestalten und die ihm eingeräumten Exekutivkompetenzen auszufüllen. Dazu gehört auch die landesverfassungsrechtliche oder landesgesetzliche Ausgestaltung etwaiger Auskunftsrechte . Im Gegenzug bedeutet diese Eigenstaatlichkeit im Rahmen der nach Artikel 20 GG zu beachtenden Bundestreue auch die Pflicht aller Länder, sich bei der Wahrnehmung der eigenen Aufgaben auf den eigenen Zuständigkeitsbereich zu beschränken und alles zu unterlassen, was in den Kompetenzbereich der anderen Länder eingreift. Eine Beantwortung von Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Länder wäre ein solcher Eingriff in den Kompetenzbereich der anderen Länder, da in deren eigene Entscheidungsgewalt über die Veröffentlichung von verwaltungsinter- Drucksache 21/8382 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 nen Daten eingegriffen würde. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage sieht sich der Senat bereits durch höherrangiges Recht gehindert, die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Das Hinwegsetzen des Senats über diese grundgesetzliche Kompetenzverteilung würde zudem auch zu einer erheblichen Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Freien und Hansestadt Hamburg mit dem Bund oder den anderen Ländern führen. Das kann zu der Gefahr einer erheblichen Beschädigung der Arbeitsfähigkeit des Senats führen, weil sich andere Länder künftig gehindert sehen könnten, mit dem Senat und seinen Behörden vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn ein ausdrückliches Einvernehmen mit den anderen Ländern zur Veröffentlichung ihrer Daten bestünde. Das setzt jedoch voraus, dass die konkreten Antworten des Senats mit allen betroffenen Ländern im Einzelnen abgestimmt würden. Damit ginge der mit der Beantwortung entsprechender Fragen verbundene Aufwand erkennbar über den leistbaren Aufwand hinaus. Eine Fragestellung, die dem Senat diesen Aufwand abverlangt, ist daher schon nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Verfassungsorgane zu bewerten, siehe hierzu auch Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 21.12.2010 – HVerfG 1/10. Angesichts der aktuellen Zahl von rund 6.100 Parlamentarischen Anfragen allein in der laufenden Legislaturperiode würde die Ausweitung der Beantwortung der Anfragen über die Reichweite des parlamentarischen Fragerechts hinaus, die Arbeitsfähigkeit des Senats erheblich einschränken. Insbesondere im Bereich der für Schule zuständigen Behörde ist aktuell eine hohe Zahl von Anfragen zu beantworten, die regelmäßig Datenberichte und Datenabfragen bei 374 staatlichen Schulen erfordern und damit schon durch die notwendige Koordination dieser Antworten zu Hamburger Angelegenheiten einen sehr hohen Verwaltungsaufwand verursachen. Vor diesem Hintergrund und nach Abwägung dieser Aspekte sieht der Senat daher auch weiterhin von der Beantwortung entsprechender zusätzlicher Fragen ab, die über das verfassungsrechtlich gewährte Fragerecht hinausgehen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Frage wie folgt: Wie viele Wochenstunden Mathematikunterricht erhalten die Schüler der anderen 15 Bundesländer? Bitte in Tabellenform nach Schulform beziehungsweise Schulformbezeichnung, Klassenstufe und Sekundarstufen sowie nach Bundesländern getrennt darstellen. Siehe Vorbemerkung sowie Drs. 21/7697.