BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8390 21. Wahlperiode 28.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 20.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Futtermittel und Vogelgrippe in Hamburg Mit zunehmender Dauer führen die aus der Vogelgrippe resultierenden Beschränkungen zu immer mehr Fragen über die Grundlagen der Einschränkungen . Vieles, was verwaltungsseitig postuliert wird, scheint nicht weiter begründbar und wird nur durch die stetige Wiederholung nicht wahrer. Die durch die administrativen Einschränkungen verschlechterten Lebensbedingungen für eine Vielzahl von Tieren in Hamburg werden nicht auf Dauer aufrechtzuerhalten sein. Ich frage den Senat: 1. Welche Mengen an Futtermitteln werden über den Hafen Hamburg importiert ? Bitte für die letzten zehn Jahre aufführen und, falls möglich, den Anteil an Futtermitteln für Geflügel getrennt aufführen. Siehe Anlage 1. Futtermittel für Geflügel werden nicht gesondert erfasst. 2. Ist eine Infektion von Geflügel durch Vogelgrippeviren durch kontaminierte Futtermittel möglich? Wenn ja: bitte genauer ausführen. Eine indirekte Übertragung über kontaminierte Futtermittel kann nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen epidemiologischer Untersuchungen, gerade bei Einträgen in Nutzgeflügelbeständen, wird auch die Möglichkeit des indirekten Eintrags über Futtermittel oder über Trinkwasser, über Personen oder Fahrzeuge geprüft. Das Friedrich -Loeffler-Institut (FLI) hat in seinen bisherigen Untersuchungen zu H5N8 weder 2014/2015 noch aktuell irgendeine Verbindung zu Futtermitteln oder Ähnlichem gefunden. 3. Gibt es Importbeschränkungen für Futtermittel? Wenn ja: welche und seit wann? Importe von Futtermitteln werden durch unterschiedliche Rechtsgebiete reglementiert. Veterinärrechtlich sind Einfuhren von Futtermitteln tierischen Ursprungs grundsätzlich nur aus Drittländern erlaubt, deren Tiergesundheitsstatus (Freisein von Tierseuchen wie zum Beispiel die Geflügelpest) eine Einfuhr in die EU möglich macht. Zu diesem Zweck gibt es Drittlandlisten, die regelmäßig entsprechend der Tiergesundheitssituation in den jeweiligen Drittländern angepasst werden. In besonderen Fällen werden Schutzmaßnahmen erlassen. Hierzu gehört die Entscheidung der Kommission 2005/692/EG (in Kraft bis 31.12.2013), die Futtermitteleinfuhrbeschränkungen für bestimmte Drittländer (China, Malaysia und Südkorea) festlegt. Futtermittelrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbote sowie sonstige Beschränkungen sind in Abschnitt 4 der Futtermittelverordnung (BGBl. I Nummer 42 vom 31. August 2016, S. 2005) aufge- Drucksache 21/8390 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 führt. Phytosanitäre Einfuhrregelungen im Rahmen der Richtlinie 2000/29/EG bestehen für solche Futtermittel, die aus Getreidekörnern der Gattungen Triticum (Weizen), Secale (Roggen) und X Triticosecale (Triticale) bestehen und die ihren Ursprung in Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika oder den USA haben. 4. Welche Untersuchungen, speziell auf Vogelgrippeviren, werden an importierten Futtermitteln durchgeführt und wer führt die Untersuchungen in wessen Auftrag durch? Die futtermittel- und einfuhrrechtlichen Vorschriften sehen keine Untersuchungen von Futtermitteln zum Nachweis des Erregers der Aviären Influenza vor. 5. Wie viele Untersuchungen wurden an Futtermittelimporten vorgenommen ? Wie viele davon betrafen die Untersuchung auf Vogelgrippeviren? Bitte für die letzten zehn Jahre aufführen. Grundsätzlich werden bei Futtermitteln tierischen Ursprungs einfuhrrechtliche Kontrollen inklusive Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle sowie Warenuntersuchung bei jeder Sendung durchgeführt. Untersuchungen auf Salmonellen sind in der Anlage 2 dargestellt. Aufgrund der Vielzahl der über den Hamburger Hafen eingeführten Sendungen und durchgeführten Kontrollen ist eine gesonderte Auswertung für Futtermittelimporte für die weiter zurückliegenden Jahre in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Zusätzlich ist in Anlage 2 die Anzahl der Importuntersuchungen für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs seit 2010 aufgeführt. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nummer 669/2009 am 25.01.2010 sind die Untersuchungspflichten für Futtermittel bei der Einfuhr erheblich ausgeweitet worden; daher ist die Erfassung der Untersuchungszahlen erst ab 2010 EDV-basiert erfolgt. Die händische Auszählung der vor 2010 erfolgten Untersuchungen ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 6. Wie viele Vogelgrippefälle wurden bisher in Hamburg festgestellt? Bitte nach Wild-, Nutz- und Haustieren sowie dem Jahr, dem festgestellten Virentyp und Bezirken für die letzten zehn Jahre aufschlüsseln. Anlage 3 gibt einen Überblick über die Feststellungen der Geflügelpest in Hamburg für die letzten zehn Jahre. 7. Sofern es sich nicht um Wildtiere handelt: Welcher Ansteckungsweg wurde festgestellt? 2016 wurde die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N8 bei Zoovögeln festgestellt. Umfangreiche epidemiologische Ermittlungen wurden durch die zuständigen Amtstierärzte und das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) durchgeführt. Hierbei ist ein Eintrag durch Wildvögel festgestellt worden. Andere Wege (Vogeltransporte, Tiertransporte , Personen, Futtermittel) wurden ausgeschlossen. Zur Verifizierung dieser Eintragshypothese wurden Kot-Umgebungsproben vom Aufenthaltsort (Teich im Freien) der befallenen Tiere genommen, die positiv waren. 8. Welche Beschränkungen wurden mit der Begründung „Vogelgrippe“ in Hamburg bisher für Nutz- und Haustiere erlassen? Bitte nach Geltungsgebiet , Beschränkungsart und Dauer der Beschränkung aufführen. Seit dem 14. November 2016 bestehen eine Aufstallungspflicht sowie ein Verbot von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art von Geflügel für ganz Hamburg. Darüber hinaus wurden nach Feststellung von hochpathogener Aviärer Influenza Restriktionszonen eingerichtet, siehe hierzu Drs. 21/8200. Die anschließend eingerichteten Restriktionszonen sind in Anlage 4 dargestellt. In den dort genannten Restriktionszonen gelten zusätzlich zu den in der Drs. 21/8200 beschriebenen Maßnahmen folgende Anordnungen: Für die Dauer von 21 Tagen: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8390 3 Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden. Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, dürfen nicht verbracht werden. Tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden. Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden. Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden, und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird. Für die Dauer von 15 Tage dürfen gehaltene Vögel nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden . Drucksache 21/8390 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Anlage 1 Überblick über die Mengen an Futtermitteln, die über den Hamburger Hafen in den letzten 10 Jahren importiert wurden Jahr Futtermittel – Import in Tonnen 2007 156.992 2008 239.303 2009 234.722 2010 171.465 2011 242.440 2012 332.690 2013 420.636 2014 322.998 2015 329.633 2016 436.545 Die Angaben beziehen sich auf Futtermittel, die als Massengut umgeschlagen wurden . Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8390 5 Anlage 2 Importuntersuchungen in Hamburg Importjahr Futtermittelrechtliche Import-untersuchungen* Veterinärrechtlich Untersuchungen auf Salmonellen1 2010 76 2011 43 2012 19 2013 13 2014 24 136 2015 6 119 2016 4 192 2017 bisher 4 * Futtermittelrechtliche Importuntersuchungen sind abhängig von wirtschaftlichen Gegebenheiten und damit einhergehenden futtermittelrechtlichen Vorschriften und weiteren Kontrollprogrammen . Nur bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel aus bestimmten Drittländern müssen diese Einfuhren vom Futtermittelunternehmer gemeldet werden. Diese Einfuhren unterliegen dann einer prozentualen Häufigkeit von Warenuntersuchungen und werden von der EU gelistet . In Abhängigkeit von dieser Listung werden dann die Importuntersuchungen vorgenommen . In den letzten Jahren hat sich diese Einfuhr verringert. In diesem Jahr ist die Tendenz wieder steigend. 1 Untersuchungen wurden nur bei Futtermitteln tierischen Ursprungs durchgeführt. Drucksache 21/8390 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Anlage 3 Jahr Anzahl der Fälle Tierart Virus- Subtyp Bezirk 2006 0 2007 1 Hausgeflügel H9N2 Bergedorf 2008 0 2009 0 2009 0 2010 0 2011 0 2012 0 2013 0 2014 0 2015 0 2016 1 Zootiere H5N8 Eimsbüttel 7 Wildvögel H5N8 Hamburg-Mitte 1 Wildvögel H5N8 Bergedorf 2017 (bis 21.03.2017) 4 Wildvögel H5N8 Hamburg-Mitte 3 Wildvögel H5N8 Altona 1 Wildvögel H5N8 Wandsbek 5 Wildvögel H5N8 Bergedorf 1 Wildvögel H5N8 Harburg Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8390 7 Anlage 4 Übersicht über die Beobachtungsgebiete in Hamburg seit dem 01.03.2017 Festlegung des Beobachtungsgebietes seit 04.03.2017 Nördliche Begrenzung: Landesgrenze Schleswig-Holstein Östliche Begrenzung: Landesgrenze Schleswig-Holstein Südliche Begrenzung: Landesgrenze Niedersachsen Westliche Begrenzung: Landesgrenze Niedersachsen bis A1, A1 bis Süderelbe, Süderelbe elbaufwärts bis Bunthäuser Spitze, Norderelbe bis Einmündung Dove Elbe, Holzhafengraben, Ostufer Holzhafen, Billwerder Bucht bis Andreas-Meyer-Str., Südwestlich Andreas-Meyer-Str. bis Unter Landweg, Östlich Unterer Landweg, Billbrookdeich, Südufer Bille bis A1, Östlich A1 bis B5, B5 bis Asbrookweg, östlich KLGV Mümmelmannsberg, Immenbuschgraben , Steinbeker Grenzdamm, Landesgrenze Schleswig-Holstein Festlegung des Beobachtungsgebietes seit 10.03.2017 Nördliche Begrenzung: Deelböge, Bebelallee, Alsterdorfer Str., Sengelmannstr., Hebebrandtstr., Nordheimstr ., Steilshooper Alle, Am Luisenhof, August-Krogmann-Str., Rahlstedter Weg, Am Pulverhof, Rahlstedter Str., Hüllenkamp, Grunewaldstr. bis Landesgrenze zu Schleswig-Holstein Östliche Begrenzung: Landesgrenze Schleswig-Holstein bis Wentorfer Str, Bergedorfer Str., Vierlandenstr., Curslacker Neuer Deich, Curslacker Brückendamm, Kirchenwerder Landweg, Landesgrenze Niedersachsen Südliche Begrenzung: Entlang der Landesgrenze zu Niedersachsen bis in Höhe Marmstorfer Poststraße auf die A7 Westliche Begrenzung: A7 bis Anschlussstelle Hamburg-Moorburg, Georg-Heyken-Str., Walters Hofer Str., Moorburger Elbdeich, Hohenwischer Str., Vierzigstücken, Hasselwerder Str., Rosengarten , Neßdeich, Rüschweg, Anleger Rüschpark, Fähre zum Anleger Neumühlen, Lüdemannsweg, Elbchausee, Hohenzollernring, Daimlerstr., Bahrenfelder Steindamm, Bornkampsweg, Holstenkamp, Kieler Str., Basselweg, Sportplatzring, Koppelstr., Julius -Vosseler-Str., Vogt-Wells-Str., Siemersplatz. Osterfeldstr., Lokstedter Weg, Tarpenbekstr ., Rosenbrook