BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8430 21. Wahlperiode 31.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten André Trepoll und Karin Prien (CDU) vom 23.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Besoldung von Hamburger Lehrkräften – Lässt die Stadt ihre Lehrerinnen und Lehrer zu lange auf ihr Geld warten? Eine von der Stadt Hamburg neu in den Schuldienst eingestellte Lehrkraft wird in Hamburg grundsätzlich auf Grundlage des Hamburger Besoldungsgesetzes (HmbBesG) bezahlt. Dieses sieht unter anderem vor, dass ein Anspruch auf Besoldung generell besteht, sobald die Lehrkraft ihren Dienst aufnimmt (vergleiche § 4 Absatz 1 HmbBesG). Außerdem wird vorgesehen, dass die Besoldung monatlich im Voraus gezahlt wird (vergleiche § 4 Absatz 4 HmbBesG). Der CDU-Bürgerschaftsfraktion ist zugetragen worden, dass die Besoldung von Lehrkräften im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg in vielen Fällen nicht im Sinne des geltenden Besoldungsgesetzes erfolgt. So berichtet eine kürzlich neu eingestellte Lehrkraft, sie habe ihre Besoldung nunmehr fast drei Wochen nach Antritt ihres Dienstes, trotz mehrfachen Nachfragens bei der zuständigen Stelle, immer noch nicht erhalten. Auch seien viele neu eingestellte Kolleginnen und Kollegen von derlei Verzögerungen betroffen und hätten teilweise „wochenlang“ auf ihr Geld warten müssen. Diese Schilderung wirft die Frage auf, ob es in Hamburg regelhaft zu solchen nicht hinnehmbaren Verzögerungen bei der Besoldung von Lehrkräften kommt. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Verzögerungen bei der Auszahlung der Besoldung für Lehrkräfte sind dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde aus dem laufenden und dem vergangenen Schuljahr bekannt? Für die Beantwortung dieser Frage müsste das Datum der Anweisung der Dienstbezüge ausgewertet werden. Dazu ist eine manuelle Durchsicht der Personalakten der Lehrkräfte erforderlich, da das Datum der Anweisung der Dienstbezüge in dem Abrechnungsprogramm PAISY nicht erhoben wird. Eine händische Auswertung der 17.793 Personalakten (Stand 12/2016) der Lehrkräfte ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Da die Bearbeitung der Einstellungen und die Anweisung der Dienstbezüge stets mit höchster Priorität erfolgt, handelt es sich nach Einschätzung der zuständigen Behörde – wenn überhaupt – nur um Einzelfälle. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. 2. Gelingt es der Freien und Hansestadt Hamburg generell, den sich in ihrem Dienst befindenden Beamten ihre Besoldung einen Monat im Voraus – wie es das HmbBesG vorsieht – auszuzahlen? Drucksache 21/8430 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn ja, warum gelingt dies bei Lehrkräften offenbar nicht? Ja, im Übrigen siehe Antwort zu 3. 3. Ist dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde bekannt, ob neu in den Dienst tretende Lehrkräfte im Besonderen von Verzögerungen betroffen sind? Wenn ja, wodurch erklärt sich dieser Sachverhalt? Neu in den Dienst eintretende Lehrkräfte, insbesondere kurzfristig einzustellende Vertretungslehrkräfte , können in Einzelfällen von Verzögerungen betroffen sein. Ursache hierfür ist, dass die Anweisung der Dienstbezüge erst erfolgen kann, wenn die betreffende Lehrkraft alle zahlungsbegründenden Unterlagen (zum Beispiel Bankverbindung , Steueridentifikationsnummer, Dienstantrittsanzeige, Ernennungsurkunde oder unterzeichneter Sonderarbeitsvertrag) in der Personalabteilung vorgelegt hat. Da es nur einen Abrechnungslauf pro Monat gibt, müssen die Unterlagen circa zwei Wochen vor Dienstantritt vollständig vorgelegt werden. Dies erfolgt in Einzelfällen nicht. In diesen Fällen wird regelhaft ein Vorschuss auf das zu erwartende Gehalt ausgezahlt. 4. Welche Ursachen haben Verzögerungen bei der Besoldung von Beamten , insbesondere Lehrkräften, generell? Es sind, mit Ausnahme der unter 3. dargestellten Fälle, keine Verzögerungen bekannt. 5. Lassen sich bei nicht verbeamteten Lehrkräften, gegenüber verbeamteten , mehr Verzögerungen bei der Auszahlung der Besoldung feststellen? Welche Unterschiede bestehen ansonsten zwischen nicht verbeamteten Lehrkräften und solchen, die verbeamtet sind, bei der Besoldung beziehungsweise Auszahlung? Nein. Der wesentliche Unterschied zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten besteht in der Fälligkeit des Anspruchs. Während Beamte die Besoldung gemäß § 4 Absatz 4 Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG) für den laufenden Monat im Voraus erhalten, erhalten Arbeitnehmer gemäß § 24 Absatz 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ihr Entgelt am letzten Tag des laufenden Monats. 6. Auf welche Weise gedenkt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde, eine rechtzeitige Auszahlung der Besoldung, im Sinne des HmbBesG, sicherzustellen? Die Auszahlung der Dienstbezüge erfolgt automatisiert und für bereits beschäftigte Lehrkräfte ohne Verzögerungen zum jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. und 3.