BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8431 21. Wahlperiode 31.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Ralf Niedmers (CDU) vom 23.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Wettvermittlungsstellen (sogenannte Wettbüros) in Hamburg (II) Nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag aus dem Jahre 2012 (§ 8, Absatz 1) ist die Zahl der Wettvermittlungsstellen auf dem Staatsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf 200 begrenzt. Aufgrund der Antworten zu der Abfrage des aktuellen Standes der Regelung von Wettvermittlungsstellen (Drs. 21/8072) ergeben sich weitere Fragen, die vor allem die Handhabung sowie die Umsetzung der festgelegten Regularien betreffen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In Drs. 21/8072 heißt es, es könne derzeit keinen Sportwettenveranstalter geben, der über eine Konzession im Sinne von §§ 4a, 10a GlüStV verfügt. Grund dafür sei, dass das Konzessionsverfahren, das nach § 9a Absatz 2 Nummer 3 GlüStV von Hessen geführt wird, bis heute nicht abgeschlossen ist. Wann ist mit einem Abschluss des Verfahrens und damit mit der Vergabe von rechtmäßigen Konzessionen zu rechnen und aus welchen Gründen ist das Konzessionsverfahren bis heute nicht abgeschlossen? Der Abschluss des Konzessionsverfahrens ist derzeit nicht absehbar. Gegen die vom Land Hessen im August 2014 getroffene Auswahlentscheidung wurden Rechtsmittel eingelegt. Dies hat dazu geführt, dass der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 (Az.: 8 B 1028/15) entschieden hat, dass bis zum Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens keine Konzessionen erteilt werden dürfen. Das gerichtliche Hauptsacheverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen , weshalb der Beschluss des VGH Kassels die Erteilung der Konzessionen weiterhin sperrt. 2. In einigen Hamburger Stadtteilen fällt es besonders auf, dass ein vermehrtes Angebot an Wettvermittlungsstellen, Spielhallen, Sportwetten und so weiter besteht. Laut § 2 Absatz 2 Nummer 2 HmbSpielhG darf der Abstand zu weiteren Unternehmen nach § 1 Absatz 2 nicht weniger als 500 m betragen. Wird die Einhaltung dieser Festlegung in regelmäßigen zeitlichen Abständen kontrolliert? Wenn ja, wer ist für die Kontrolle zuständig und wie häufig wird diese durchgeführt? Wenn nein, wieso findet bisher keine Kontrolle statt? Ist die Einführung von Kontrollen bereits in Planung? Wettvermittlungsstellen sind keine Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg (HmbSpielhG), weshalb für sie auch nicht die Regelungen des HmbSpielhG gelten. Im Übrigen siehe Drs. 21/8072. Drucksache 21/8431 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 § 2 Absatz 2 Satz 2 HmbSpielhG regelt den Abstand von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen untereinander. Im Rahmen der Umsetzung des Hamburgischen Spielhallengesetzes wird die Einhaltung dieser Abstände durch die Bezirksämter kontrolliert . Im Übrigen müssen die Abstände von bestehenden Unternehmen nach den Übergangs- und Bestandsschutzregelungen derzeit noch nicht eingehalten werden. Die Einhaltung der Abstandsregelung wird bei neu zu errichtenden Spielhallen und ähnlichen Unternehmen über das baurechtliche Genehmigungsverfahren berücksichtigt . 3. Laut § 2 Absatz 2 Nummer 2 HmbSpielhG sollte ein Unternehmen nach § 1 Absatz 2 nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen eröffnet werden , die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Wird die Einhaltung dieser Festlegung in regelmäßigen zeitlichen Abständen kontrolliert? Wenn ja, wer ist für die Kontrolle zuständig und wie häufig wird diese durchgeführt? Wenn nein, wieso findet bisher keine Kontrolle statt? Ist die Einführung von Kontrollen bereits in Planung? Kontrollen erfolgen durch die Bezirksämter bei neu zu errichtenden Spielhallen und ähnlichen Unternehmen. Die Einhaltung der Abstandsregelung wird bei neu zu errichtenden Spielhallen und ähnlichen Unternehmen über das baurechtliche Genehmigungsverfahren berücksichtigt. 4. Das Gesetz zur Regelung der Spielhallen im Land Hamburg (Hamburgisches Spielhallengesetz – HmbSpielhG) wurde bereits am 4. Dezember 2012 beschlossen. Wann kommt es zu einer tatsächlichen und flächendeckenden Umsetzung innerhalb Hamburgs? Das Gesetz ist umgesetzt. Für bestehende Betriebe gibt es noch gesetzliche Übergangsregelungen . 5. Wie viele Unternehmen nach § 1 Absatz 2 HmbSpielhG existieren derzeit in Hamburg? Bitte nach Art und Stadtteilen auflisten. Bei Unternehmen nach § 1 Absatz 2 HmbSpielhG handelt es sich um Betriebe, in denen gewerbsmäßig Spielgeräte nach § 33c Gewerbeordnung, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufgestellt (Spielhallen) oder in denen gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d Gewerbeordnung veranstaltet (ähnliches Unternehmen) werden. Solche ähnlichen Unternehmen gibt es in Hamburg derzeit nicht. Spielhallen existieren in den Bezirken und Stadtteilen wie folgt: Bezirk Anzahl Stadtteil Anzahl Hamburg-Mitte 84 Hamburg-Altstadt 2 St. Pauli 21 St. Georg 17 Hammerbrook 3 Borgfelde 5 Hamm 2 Horn 7 Billstedt 15 Rothenburgsort 3 Finkenwerder 2 Wilhelmsburg 7 Altona 22 Altona-Altstadt 6 Altona-Nord 2 Ottensen 3 Bahrenfeld 3 Groß Flottbek 2 Othmarschen 1 Osdorf 1 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8431 3 Bezirk Anzahl Stadtteil Anzahl Rissen 1 Sternschanze 3 Eimsbüttel 52 Eimsbüttel 11 Rotherbaum 1 Harvestehude 1 Hoheluft-West 1 Lokstedt 4 Niendorf 7 Schnelsen 5 Eidelstedt 9 Stellingen 13 Hamburg-Nord 43 Hoheluft-Ost 2 Groß Borstel 1 Winterhude 5 Uhlenhorst 2 Hohenfelde 1 Barmbek-Süd 17 Dulsberg 1 Barmbek-Nord 9 Fuhlsbüttel 3 Langenhorn 2 Wandsbek 80 Eilbek 8 Wandsbek 20 Marienthal 1 Jenfeld 5 Tonndorf 8 Farmsen-Berne 9 Bramfeld 11 Steilshoop 7 Wellingsbüttel 1 Sasel 2 Poppenbüttel 1 Rahlstedt 7 Bergedorf 27 Lohbrügge 11 Bergedorf 15 Allermöhe 1 Harburg 38 Harburg 19 Wilstorf 7 Heimfeld 5 Neugraben 7 Hinsichtlich der Wettvermittlungsstellen siehe Antwort zu 2. 6. Laut § 3 HmbSpielhG können zugehörige Verwaltungsverfahren über eine „einheitliche Stelle“ abgewickelt werden. Gibt es zum jetzigen Zeitpunkt in Hamburg eine solche Einrichtung? Wenn ja, welche und wie gestaltet sich ihre Arbeitsweise? Wenn nein, warum nicht? Ist eine verantwortliche Einrichtung in Planung ? Ja. Vergleiche §§ 71a bis 71e Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) in Verbindung mit §§ 2 fortfolgende Hamburgisches Gesetz über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners (HmbEAG) vom 15. Dezember 2009. Zur Arbeitsweise des Einheitlichen Ansprechpartners siehe Drs. 20/10411. 7. Bereits seit dem 1. Juli 2012 sieht der Glücksspieländerungsstaatsvertrag die Zulassung privater Anbieter von Sportwetten vor. Das Wettmonopol ist während der Experimentierphasen, die zunächst bis zum Juli Drucksache 21/8431 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 2017 begrenzt waren, suspendiert. Die zweite Änderung dieses Vertrages , die ab 1. Januar 2018 in Kraft treten soll, sieht eine Verlängerung der Experimentierphase bis zum 30. Juni 2021 oder gegebenenfalls bis zum 30. Juni 2024 vor. Wie sollen Unternehmen nach § 1 Absatz 2 in dieser langen Zeit, bis Ablauf der Frist, geregelt werden? Da das Konzessionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wird die Laufzeit der Experimentierphase durch den Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag verlängert . An den materiell-rechtlichen Anforderungen für die Erlaubnisfähigkeit von Sportwetten ändert sich hierdurch nichts. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. und 2. 8. Was geschieht mit den Wettvermittlungsstellen, die nach Abschluss des Konzessionsverfahrens keine Konzession erhalten? Wenn das Konzessionsverfahren abgeschlossen ist und auch Erlaubnisse für Wettvermittlungsstellen nach § 8 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag erteilt werden können, können Wettvermittlungsstellen, die über keine Erlaubnis verfügen, von der zuständigen Behörde geschlossen werden. 9. Es scheint, als herrsche in Hamburg bis zum Ablauf der Experimentierphase eine totale Willkür, was die Regelung der Unternehmen nach § 1 Absatz 2 betrifft. Wie plant der Senat, dieser Desorganisation entgegenzuwirken ? Für den Bereich der Sportwetten sind die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages sowie des Hamburgischen Ausführungsgesetzes maßgeblich. Da bis zum Abschluss des Konzessionsverfahrens einige Regelungen nicht vollzogen werden können, sind bis zum Abschluss des Konzessionsverfahrens die Vollzugsleitlinien während des laufenden Konzessionsverfahrens der obersten Glücksspielaufsichten vom 28. Januar 2016 Grundlage des Verwaltungshandelns. Die Vollzugsleitlinien sind im Hamburgischen Transparenzportal unter http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/leitlinienzum -vollzug-bei-sportwetten-stand-28-01-16 abrufbar. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. und 2.