BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8437 21. Wahlperiode 31.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 23.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebungsanordnungen gegen mutmaßliche Terroristen – Wie geht der Senat damit um? § 58a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ermächtigt die oberste Landesbehörde , Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abzuschieben. Unser Nachbarland Niedersachen hat diese gesetzliche Option genutzt, um zwei gewaltbereite Islamisten abzuschieben, obwohl sie in Deutschland geboren wurden. Mit Beschluss vom 21. März 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Vollzug ihrer Abschiebung gerichteten Begehren zurückgewiesen, sodass die Betroffenen schon vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache abgeschoben werden. Damit können auch in allen anderen Bundesländern, und so auch in Hamburg , die Sicherheitsbehörden beim Kampf gegen den Terrorismus effektiv unterstützt werden. Sobald die Sicherheitsbehörden entsprechende Feststellungen treffen, dass ausländische Gefährder besonders gefährliche Attentate planen und zur Tat entschlossen sind, müssen diese konsequent abgeschoben werden. Neben der Vorbeugung von religiös begründetem und sonstigem Extremismus muss auch dessen Bekämpfung konsequent erfolgen, um die Sicherheit in Hamburg und Deutschland zu gewährleisten und die Bürgerinnen und Bürger schützen zu können. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wurden in Hamburg in den letzten fünf Jahren Abschiebungsanordnungen auf Grundlage von § 58a AufenthG erlassen? Wenn ja, in wie vielen Fällen, wann und wann wurden sie gegebenenfalls jeweils vollzogen? Wenn nein, weshalb nicht? In den letzten fünf Jahren wurde keine Abschiebungsanordnung nach § 58 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erlassen. Die Sicherheitsbehörden beraten in regelmäßigem Austausch mit der zuständigen Ausländerbehörde über Einzelfälle und prüfen alle infrage kommenden rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Rückführung , darunter auch die Abschiebungsanordnung nach § 58a Aufenthaltsgesetz. Die für die Anwendung dieser Vorschrift bestehenden Tatbestandsvoraussetzungen lagen bei den aktuellen Fällen aber bisher entweder nicht vor oder es wurden, soweit rechtlich möglich, andere Vorschriften genutzt, um die sicherheitsbehördlich verfolgten Ziele rechtssicher und effektiv zu erreichen, zum Beispiel die Herbeiführung einer Drucksache 21/8437 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ausreisepflicht durch Ausweisung, die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Durchsetzung bereits bestehender Ausreisepflichten, etwa nach erfolglosem Asylverfahren. Die Anwendung des § 58a Aufenthaltsgesetz wird aber weiter in jedem Einzelfall geprüft. Hierbei wird die aktuelle Entscheidung des BVerwG selbstverständlich einbezogen. 2. Wie beurteilt die zuständige Behörde die Praxis aus Niedersachsen sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017, BVerwG 1 VR 1.17; BVerwG 1 VR 2.17? Der Senat äußert sich nicht zum Verwaltungshandeln anderer Länder. Der genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Senat bekannt. 3. Erwägt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde, zukünftig – gegebenenfalls vermehrt – Gebrauch von der Möglichkeit des § 58a AufenthG zu machen? Wenn nein, weshalb nicht? 4. Liegen der zuständigen Behörde Erkenntnisse darüber vor, gegen wie viele Personen Abschiebungsanordnungen gemäß § 58a AufenthG erlassen werden könnten? Wenn ja, welche? In welchem Umfang von der Möglichkeit des § 58a AufenthG Gebrauch gemacht werden kann, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, siehe im Übrigen Antwort zu 1. Die Erkenntnisse der beteiligten Stellen unterliegen Veränderungen, sodass die Prüfung von Voraussetzungen für die Anwendung einzelner Vorschriften regelmäßig erfolgen muss. 5. Sind die Sicherheitsbehörden in Hamburg hinreichend ausgestattet, um auf Tatsachen gestützte Prognosen zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr zu ermitteln, ehe sich die Gefahr verwirklicht? Wenn ja, wie wird das sichergestellt? Wenn nein, weshalb nicht? Ja. Die Sicherheitsbehörden treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Strafverfolgung. Darüber hinaus berührt die Fragestellung die Einsatztaktik der Polizei; der Senat sieht daher von einer weiteren Beantwortung ab. Im Übrigen siehe Drs. 21/3069, 21/5039, 21/3445 und 21/7026.