BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8460 21. Wahlperiode 31.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 24.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Bürokratie ohne Ende – Aufwand durch neue Berichtpflichten für Unternehmen Unternehmen müssen künftig noch ausführlicher Rechenschaft ablegen. In einem Gesetzesentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz aus dem September 2016 geht hervor, dass Unternehmen ihre wesentlichen Risiken bei „nichtfinanziellen“ Belangen darstellen sollen. Unternehmen sollen zum Beispiel zusätzlich über Umweltbelange oder Sozialbelange in einem nichtfinanziellen Bericht Auskunft geben. Zudem werden Sanktionsregelungen verschärft . Mit dem sogenannten Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten wird die sogenannte CSR-Richtlinie (Corporate Social Responsibility) aus Brüssel umgesetzt. Nach Einschätzung von Experten könnte auf die Unternehmen ein erheblicher Mehraufwand an Bürokratie und Kosten ab dem Jahr 2017 zukommen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Zuständigkeit beim Thema „Corporate Social Responsibility (CSR) liegt bei der Bundesregierung, hier dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Das Europäische Parlament und der Rat haben am 22. Oktober 2014 die Richtlinie (RL) 2014/95/EU zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, die sogenannte CSR-Richtlinie, verabschiedet. Die Richtlinie 2014/95/EU war bis zum 6. Dezember 2016 in deutsches Recht umzusetzen. Mit dem Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) wird diese EU-RL in Bundesrecht umgesetzt. Nach dieser RL sind die Unternehmen berichtspflichtig, die jahresdurchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die kapitalmarktorientiert sind sowie Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften – unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind – und deren Umsatz, bezogen auf das jeweilige Unternehmen , bei über 40 Millionen Euro liegt oder deren Bilanzsumme 20 Millionen Euro übersteigt. Das bedeutet, dass nur eine geringe Anzahl an großen Unternehmen davon betroffen ist. Im Übrigen gibt es bereits eine große Anzahl von Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die freiwillig einen CSR-Bericht erstellen. Das ist gerade nach der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 für börsennotierte Unternehmen notwendig geworden, um auf dem Finanzmarkt einen besseren Zugang zu Kapital zu bekommen. In Deutschland müssen nach Angabe des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz künftig 548 Unternehmen eine nichtfinanzielle Erklärung, davon jedoch nur 326 Unternehmen eine Erklärung zur Unternehmensführung abgeben. Die Drucksache 21/8460 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Abweichung entsteht durch Unterschiede in der Rechtsform. Im Übrigen siehe BR.- Drs. 547/16 und folgenden Link: http://www.csr-in-deutschland.de/DE/Startseite/ start.html. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde diese neue Regelung im „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten“? Welche Vorteile und welche Nachteile sind damit verbunden? Unterstützenwertes Ziel der RL ist es, unter anderem die Transparenz des Unternehmenshandelns zu erhöhen und dadurch einen Mehrwert für das Unternehmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Geschäftspartner, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Aktionäre zu erreichen. 2. Welche Hamburger Unternehmen sind von den zusätzlichen Berichtspflichten wie betroffen (bitte nach Art, Branche und Größe der Unternehmen differenziert darstellen)? Die Zahl der in Hamburg betroffenen Unternehmen wird vom Statistikamt Nord nicht erfasst und ist somit nicht bekannt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Welche Auswirkungen hat dieses Gesetz beziehungsweise kann das Gesetz auf die unter 2. aufgeführten Unternehmen haben? Siehe Vorbemerkung. 4. Inwieweit kann die Umsetzung des Gesetzes zu einem „unangemessenen administrativen und finanziellen“1 Mehraufwand führen und steht dies nicht dem Ziel des Senats entgegen, Bürokratie abzubauen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Siehe BR.-Drs. 547/16. 5. Inwieweit müssen Unternehmen aus Sicht des Senats mit einer Ausweitung der Risikoberichterstattung über wesentliche Risiken rechnen und inwieweit ist dies nach Maßgabe des Gesetzes mit Kostenmehraufwand verbunden? Gemäß der Neufassung des § 289c Absatz 3 Ziffer 4 Handelsgesetzbuch müssen die betroffenen Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2017 zu den wesentlichen Risiken berichten, die mit den Geschäftsbeziehungen der Kapitalgesellschaft, ihren Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die in § 289c Absatz 2 Handelsgesetzbuch genannten Aspekte haben oder haben werden. In der nichtfinanziellen Erklärung ist zumindest zu Umweltbelangen, Arbeitnehmerbelangen, Sozialbelangen, Achtung der Menschenrechte sowie der Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu berichten. 1 Vergleiche https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2016/ Downloads/04132016_Stellungnahme_BDA_BDI_DIHK_ZDH_RefE_CSR_ Umsetzungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=5.