BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8472 21. Wahlperiode 04.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 27.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Verkehrsverstöße durch Radfahrer – Anzeigen durch Dritte Verkehrsverstöße durch Radfahrer sind kein Kavaliersdelikt. Fußgänger und andere Radfahrer sind vielfach unnötigen Gefahren durch Radfahrer ausgesetzt , die sich nicht an Verkehrsregeln halten. Insbesondere Verstöße gegen die Wartepflicht an Kreuzungen oder die regelwidrige Verwendung von Verkehrsflächen müssen konsequent geahndet werden, um für die Einhaltung von Verkehrsvorschriften zu werben. Da staatliche Institutionen nicht alle Straßen permanent kontrollieren können, verwundert es wenig, dass Dritte Verkehrsverstöße von Radfahrern zur Anzeige bringen und bei der Polizei melden. Ich frage den Senat: 1. Wie viele Verkehrsverstöße durch Radfahrer wurden jeweils in den Jahren 2011 bis 2016 durch Dritte zur Anzeige gebracht? 2. Bei wie vielen durch Dritte zur Anzeige gebrachten Verkehrsverstößen von Radfahrern wurden jeweils in den Jahren 2011 bi 2016 Bußgelder verhängt? 3. Wie hoch waren die Einnahmen der daraus resultierenden Bußgelder jeweils in den Jahren 2011 bis 2016? 4. Welche Arten der Ordnungswidrigkeiten wurden dabei jeweils in den Jahren 2011 bis 2016 wegen Verkehrsverstößen von Radfahrern zur Anzeige gebracht? 5. In welcher Form wurden diese Verkehrsverstöße durch Dritte jeweils in den Jahren 2011 bis 2016 zur Anzeige gebracht (Beweisfoto, E-Mail et cetera)? Für die Verfolgung von Verkehrsverstößen im fließenden Verkehr – so auch durch Radfahrer begangene Verstöße – ist die Polizei zuständig. Sie darf Radfahrer anhalten und die Personalien feststellen. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die von Radfahrern begangen wurden, kann nur erfolgen, wenn die betroffene Person identifiziert wurde und die Beweiskraft der Anzeige sichergestellt werden kann. Eine Statistik über durch Dritte angezeigte Verkehrsverstöße von Radfahrern wird seitens der zuständigen Behörde nicht geführt. Zur Feststellung, ob es Anzeigen im Sinne der Fragestellung gegeben hat, wäre die händische Auswertung aller noch vorliegenden Ordnungswidrigkeitenanzeigen erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen: entfällt.