BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8493 21. Wahlperiode 04.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 28.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Wie ist es um die Nutzung von Schulräumen für kommerzielle, kulturelle sowie gemeinnützige Veranstaltungen und Versammlungen bestellt? Die Dienstvorschrift zur „Mitbenutzung von Schulräumen und -anlagen“ vom 4. Januar 2006 sieht vor, dass die zuständige Schulbehörde unter Einhaltung von Nutzungsbedingungen Räume, Anlagen und Ausstattungen der staatlichen Schulen für kommerzielle, kulturelle und gemeinnützige Veranstaltungen , Versammlungen, Schulungs- und Übungsstunden und Ähnliches zur Verfügung stellt, sofern hierdurch schulische, betriebliche oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Entscheidung über die Mitbenutzung von Schulräumen und -anlagen treffen die Schulleitungen. Nach Auskunft des Heilwig Gymnasiums in Hamburg-Alsterdorf hat die Schulkonferenz im Februar den einstimmigen Beschluss gefasst, die schulischen Räume keinen Parteien, parteinahen Institutionen oder politischen Organisationen zur Verfügung zu stellen. Da es sich bei Schulen um öffentliche Gebäude handelt, die aus Steuermitteln finanziert werden, die Arbeit der demokratischen Parteien eine Arbeit mit Verfassungsrang darstellt und durch die Nutzung den Schulen auch Entgelte zufließen, erscheint dieser Beschluss auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar . Auch der Bürgermeister, zugleich Vorsitzender der SPD Hamburg, hat in der Vergangenheit von dem aus Sicht des Fragesteller vollkommen legitimen Recht der Nutzung von Schulgebäuden – und zwar auch in Wahlkampfzeiten – Gebrauch gemacht; so zum Beispiel am Dienstag, dem 13. Januar 2015 um 19.30 Uhr beim Bürgergespräch im Albert-Schweitzer- Gymnasium. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeit der Schülerinnen und Schüler stehen Schulgebäude grundsätzlich für Veranstaltungen politischer Parteien zur Verfügung. Dieses sind im Rechtssinne Nebennutzungen der Schulgebäude, deren Hauptwidmungszwecke die Bildung, Erziehung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler sind. Die Schulkonferenz entscheidet gemäß § 53 Absatz 4 Nummer 14 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) über die Grundsätze für die Überlassung von Räumen der Schule an Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler der Schule für andere als schulische Zwecke. Sie entscheidet nicht über die Überlassung an andere, wie zum Beispiel an politische Parteien oder Vereine beziehungsweise Institutionen. Die Schulleitungen üben das Hausrecht aus (§ 89 Absatz 2 HmbSG), und sie vergeben die Räume im Rahmen der Mitbenutzung, sie sind dabei jedoch an die Vorgaben der zuständigen Behörde gebunden. Einen Ermessenspielraum gibt es insoweit nicht. Drucksache 21/8493 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Vorgaben finden sich insbesondere in der Dienstvorschrift „Mitbenutzung von Schulräumen und -anlagen“ vom 04.01.2006. Nach Auskunft der Schule hat es eine formale Ablehnung des Benutzungswunsches am Heilwig-Gymnasium durch die Schulleitung nicht gegeben. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Gilt die auf hamburg.de veröffentlichte Dienstvorschrift „Mitbenutzung von Schulräumen und -anlagen“ vom 4. Januar 2006 noch in dieser Form (http://www.schulrechthamburg.de/jportal/portal/bs/18/page/ sammlung.psml/action/controls.sammlung.ChangeNavigation?nid= s00018%5B%23%5D%4000006%405+SCHULVERWALTUNG+UND +SCHULBETRIEB%5B%23%5D%4000008%405.9+%C3%9Cberlassun g+von+Schulr%C3%A4umen%5B%23%5D)? a. Falls ja, inwiefern treffen die Schulleitungen noch die Entscheidung über die Mitbenutzung von Schulräumen und -anlagen? b. Falls ja, inwiefern ist, entgegen des Wortlauts der Vorschrift, die Schulkonferenz für die Entscheidung über die Mitbenutzung zuständig ? c. Falls ja, inwiefern können Beschlüsse der Schulkonferenz, schulische Räume nicht mehr Parteien, parteinahen Institutionen oder politischen Organisationen zur Verfügung zu stellen, getroffen werden ? d. Falls ja, welcher Ermessenspielraum ist den Schulleitungen beziehungsweise der Schulkonferenz eingeräumt? e. Falls nein, seit wann gilt diese Vorschrift aus welchen Gründen nicht mehr und wonach richtet sich die Mitbenutzung von Schulräumen für kulturelle und gemeinnützigen Veranstaltungen dann? Siehe Vorbemerkung. 2. Ist dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde bekannt, dass es Schulen gibt, die ihre Räume Parteien, parteinahen Institutionen oder politischen Organisationen nicht mehr zur Verfügung stellen? Nein. Falls ja, a. welche Schulen sind das? Bitte pro Bezirk angeben und zwar jeweils mit der postalischen Anschrift. b. wie beurteilt die zuständige Behörde dies? Entfällt.