BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/853 21. Wahlperiode 30.06.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse und Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 23.06.15 und Antwort des Senats Betr.: Busbeschleunigung (10) Seit Beginn der Baumaßnahmen anlässlich der Busbeschleunigung in Winterhude klagen Einzelhändler in Winterhude, aber auch auf der Uhlenhorst über stark sinkende Umsätze. Offensichtlich strahlt die Baustelle nicht nur in ihrem unmittelbaren Umfeld negativ aus. Vielmehr führt sie wohl dazu, dass großflächig Umsatzeinbußen im Einzelhandel entstehen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Inwiefern bezieht der Senat die Belange des Einzelhandels in seine Planungen mit ein? Grundsatz bei jeder Baumaßnahme ist es, die Anlieger (Anwohner und Gewerbetreibende ) nur so wenig wie möglich zu beanspruchen. Schon bei der Planung von Maßnahmen wird darauf geachtet, dass die Bauzeit möglichst kurz gehalten, die Verkehrsführung möglichst optimal gestaltet und das Bauverfahren an die Bedürfnisse der Anlieger angepasst wird. Dieses geschieht unter Abwägung anderer Belange. 2. Welche konkreten Maßnahmen unternimmt der Senat dabei a. bei städtebaulichen Maßnahmen? Die Belange des Einzelhandels werden grundsätzlich, soweit betroffen, in jedem Planverfahren miteinbezogen. b. bei Baustellenplanung und -durchführung? Grundsätzlich werden Baumaßnahmen so geplant und durchgeführt, dass die Arbeiten unter Einhaltung der jeweiligen sachlichen, technischen, wirtschaftlichen und auch gesetzlichen Randbedingungen mit einem für die Allgemeinheit vertretbaren Maß an Verkehrsbeeinträchtigungen durchgeführt werden können. Dieser Abwägungsprozess findet jeweils im Einzelfall statt. Ein wichtiger Gesichtspunkt im Interesse des Einzelhandels ist die Erreichbarkeit für Kunden und die Aufrechterhaltung des Lieferverkehrs . c. bei der Koordination von Baustellen, deren Auswirkungen sich gegenseitig verstärken können? Bereits im Planungsprozess der Maßnahmen achtet die Koordinierungsstelle für Baustellen auf Hauptverkehrs- und Bundesfernstraßen (KOST) darauf, dass eine gegenseitige Verstärkung negativer Auswirkungen weitgehend vermieden wird. Im Dialog mit Straßenbaudienststellen, Straßenverkehrsbehörden (Polizei), Bau- und Verkehrsabsicherungsunternehmen und gegebenenfalls dem HVV (bei der Betroffenheit von Buslinien) werden die Bauabläufe mit ihren Bauzeiten und Verkehrsabsicherungsmaßnahmen festgelegt. Zeitgleiche Baustellen auf wichtigen parallelen Straßen sollen Drucksache 21/853 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 vermieden werden, sodass dem Verkehr möglichst störungsfreie Alternativrouten zur Verfügung stehen und die Erreichbarkeit gegebenenfalls zu sperrender Straßenabschnitte zeitlich auf ein Mindestmaß beschränkt wird. 3. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen dem Senat bezüglich der Auswirkungen der unter 2. genannten Maßnahmen auf die Tätigkeit des Einzelhandels vor? Die Regelwerke und Empfehlungen, aber auch die ingenieurmäßigen Entscheidungen im Einzelfall zu diesem Thema basieren auf vielfältigen technischen und rechtlichen Grundlagen. Eine wissenschaftliche Begleitung einzelner Projekte hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Einzelhandel findet nicht statt und ist auch aus anderen vergleichbaren Städten nicht bekannt. 4. Plant der Senat anlässlich der ihm bekannten Baumaßnahmen Entlastungen für den betroffenen Einzelhandel? Wenn ja, welche? Rechtsgrundlage ist das Hamburgische Wegegesetz (HWG). Dieses lässt Entschädigung nur für den Fall zu, dass die Beeinträchtigung durch die Baumaßnahme die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet oder länger als drei Jahre dauert (§ 39 Absatz 1 HWG). Vorübergehende Einbußen sind dagegen nicht entschädigungsfähig .