BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8532 21. Wahlperiode 07.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Meyer (FDP) vom 30.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Werden dem CSD Steine in den Weg gelegt? Die Veranstalter „CSD Hamburg wird leuchten 2017“ planen, den Fernsehturm während des CSD zu illuminieren. Zudem soll der Heinrich-Hertz-Turm für ein Feuerwerk genutzt werden. Für diese „Nutzungen“ fordert die Deutsche Funkturm GmbH (DFMG) ein Entgelt in Höhe von 40.000 Euro. Zusätzlich ist geplant, den Messeplatz sowie Teile der St. Petersburger Straße und der Lagerstraße temporär zu sperren, damit die Zuschauer dem Spektakel in einem sicheren Umfeld beiwohnen können. Ein entsprechendes Sicherheitskonzept wurde von den Veranstaltern beigebracht. Dennoch wurde das Vorhaben vom Cityausschuss der Bezirksversammlung bislang abgelehnt. Gerade in Hamburg, als Mitglied des Rainbow-City-Netzwerks, sollten hier Wege gefunden werden, die entsprechenden Aktionen zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie bewertet der Senat das Konzept zur Illumination des Heinrich-Hertz- Turms sowie der vorgesehenen Pyrotechnik während des CSD 2017? Der CSD ist eine politische Parade, deren Anmeldung seit Jahren von der Polizei bestätigt und begleitet wird und die im Rahmen des Versammlungsrechtes stattfindet. Die Organisation des CSD-Straßenfestes, der Pride Week sowie von weiteren Aktivitäten wird durch Hamburg Pride e.V. durchgeführt. Öffentlichkeitswirksame Aktivitäten zur Steigerung der Akzeptanz geschlechtlicher und sexueller Vielfalt werden unter Beachtung und Vorlage der genehmigungspflichtigen Unterlagen grundsätzlich begrüßt. Neben den Sondernutzungserlaubnissen des Bezirksamtes Hamburg-Mitte bedarf es hierfür insbesondere polizeilicher Genehmigungen. Auch das Amt für Arbeitsschutz, das für die Bearbeitung von Anzeigen gewerblicher Feuerwerke zuständig ist, wurde über Planungen informiert, im Rahmen des CSD ein Feuerwerk der Kategorie T2 vom Heinrich-Hertz-Turm abzubrennen. Unter den danach vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen (die zum Beispiel gesicherten Auf- und Abbau, den Ausschluss der Anwesenheit von Personen unter dem Turm während des Feuerwerkabbrennens und die Sperrung von Schutzbereichen beinhalten) bestehen keine Einwände gegen die Durchführung des Feuerwerks. 2. Aus welchen Gründen hat die Bezirksverwaltung Hamburg-Mitte dem Cityausschuss nicht alle notwendigen Unterlagen vorgelegt/weitergeleitet , sodass der Cityausschuss keine informierte Entscheidung treffen konnte? Die Bezirkspolitik hat keinen Anspruch auf die Vorlage des gesamten Aktenvorgangs. Die Verwaltung bereitet dem Fachausschuss zu allen Sondernutzungsanträgen eine Entscheidungsvorlage mit den wichtigsten Eckdaten vor. In Hinblick auf den hier Drucksache 21/8532 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 genannten Antrag wurden in der Sitzung des Cityausschusses weitere mündliche Informationen geliefert. Der Cityausschuss hat sich unabhängig von der Aktenzulieferung entschieden, dass ein so weitreichendes Konzept der Veranstaltungen am Heinrich -Hertz-Turm, das mit Straßensperrungen verbunden war, nicht vorstellbar ist. Ein Konzept mit weniger umfangreichen Einschränkungen kann weiterhin beantragt werden . 3. Wer war für die vollständige Zusammenstellung und Weiterleitung der Unterlagen verantwortlich? Die Zusammenstellung der Antragsunterlagen und die Weiterleitung an die zuständigen Stellen ist Sache des Veranstalters. In diesem Fall gingen die Antragsunterlagen beim Bezirksamt Hamburg-Mitte ein; das zuständige Fachamt hat die Polizei und die Feuerwehr miteingebunden. 4. Mit welcher Begründung hat der Cityausschuss die temporäre Sperrung der in der Einleitung genannten Straßenabschnitte abgelehnt? Die Beratung über Sondernutzungsanträge findet im Cityausschuss der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte nicht öffentlich und vertraulich statt. 5. Bestehen noch Möglichkeiten, dass der Cityausschuss seine Entscheidung zeitnah rückgängig macht beziehungsweise eine andere Stelle die Entscheidung revidiert? Wenn ja, welche Möglichkeiten bestehen hierfür? Dies ist Angelegenheit der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte, dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 6. Welche Möglichkeiten hat der Senat, die geplanten Nutzungen trotz der ablehnenden Haltung des Cityausschusses zu ermöglichen? Plant der Senat, diese Möglichkeiten zu nutzen? Wenn nein, warum nicht? 7. Wie beurteilt der Senat die Höhe der erhobenen Entgelte für die Nutzung des Heinrich-Hertz-Turms? Der Senat hat sich damit bislang nicht befasst. 8. Existieren zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der DFMG vertragliche Vereinbarungen, die der Stadt die Nutzung des Heinrich- Hertz-Turms ermöglichen? Wenn ja: a. Welche Nutzungen sind zulässig? b. Wie hoch sind die für die Nutzung erhobenen Entgelte? c. Inwiefern kann der Senat die gewährten Nutzungsrechte auch an Dritte (beispielsweise Vereine, Eventveranstalter, Politiker et cetera) abtreten beziehungsweise diesen die Nutzung des Heinrich-Hertz- Turms darüber ermöglichen? d. Plant der Senat, sich für die Illumination des Turms während des CSD entsprechend einzusetzen? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Wenn nein: e. Inwiefern werden im Rahmen der Gewährung von Zuschüssen entsprechende Nutzungsrechte regelhaft vorgesehen? f. Plant der Senat, sich im Rahmen der Bereitstellung der Zuschüsse zur denkmalgerechten Sanierung des Heinrich-Hertz-Turms entsprechende Nutzungsrechte zu sichern? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8532 3 Wenn ja, wie sollen diese ausgestaltet sein? Wenn nein, wie rechtfertigt der Senat die Bereitstellung von millionenschweren Zuschüssen, ohne dafür Nutzungsrechte oder Ähnliches zu erhalten? Nein. Im Übrigen hat sich der Senat damit nicht befasst. 9. Ist dem Senat bekannt, dass der Veranstalter bereits eine Kompromisslösung angeboten hat, sofern die Nutzung des Heinrich-Hertz-Turms und der in der Einleitung genannten Straßenabschnitte nicht möglich wären? a. Inwiefern wäre die dann vorgesehene Illumination der Elbphilharmonie möglich? Welche Bedingungen müsste der Veranstalter dafür erfüllen? b. Inwiefern wäre die dann vorgesehene Pyrotechnik auf beziehungsweise entlang der Elbe möglich? Welche Bedingungen müsste der Veranstalter dafür erfüllen? c. Wer entscheidet über die Genehmigung der Maßnahmen die in der Kompromisslösung vorgeschlagen wurden? d. Wann könnte eine solche Entscheidung frühestens fallen? Ja. Am 4. April 2017 hat ein erstes Gespräch zwischen der Elbphilharmonie und dem Veranstalter stattgefunden. Die technischen Rahmenbedingungen befinden sich noch in Klärung. Die Gespräche sind noch nicht abgeschlossen.