BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8535 21. Wahlperiode 07.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 30.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Luftreinhalteplan Die Äußerungen der Abgeordneten Sparr (GRÜNE) und von Senator Kerstan in der Aktuellen Stunde vom 29. März 2017 geben Anlass zu Fragen. Ich frage den Senat: Mit der Fortschreibung des Luftreinhalteplans kommt der Senat seinen Verpflichtungen gemäß dem Urteil des VG Hamburg vom 6. November 2014 (9 K 1280/13) nach, Maßnahmen zu prüfen, die technisch, wirtschaftlich und rechtlich überhaupt möglich sind, um die NO2-Belastung in Hamburg möglichst kurzfristig auf den Jahresmittelgrenzwert abzusenken. Hinsichtlich der so zu ermittelnden Maßnahmen hat die Stadt zu gewichten, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung ihres Beitrags zur Luftschadstoffverminderung und damit zum Gesundheitsschutz sowie im Hinblick auf die damit verbundene Beeinträchtigung anderer öffentlicher oder privater Interessen in die Planung aufgenommen werden sollen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Trifft es zu, dass die Schadstoffbelastung durch Dieselfahrzeuge, die Euro 5 entsprechen, geringer ist als diejenige durch Fahrzeuge, die Euro 6 entsprechen? Nein. Die publizierten Untersuchungen zeigen, dass im Mittel die Emissionswerte der modernen Euro-6-Dieselfahrzeuge niedriger sind. 2. Welche Schadstoffbelastungen dürfen Dieselfahrzeuge aufweisen, die Euro 5 beziehungsweise Euro 6 entsprechen? Siehe für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge: https://www.umweltbundesamt.de/themen/ verkehr-laerm/emissionsstandards/pkw-leichte-nutzfahrzeuge. Siehe für Lkw und Busse: https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/ emissionsstandards/schwere-nutzfahrzeuge. 3. Trifft es zu, dass der Senat den neuen Luftreinhalteplan vorlegen wird, auch wenn bis dahin die von ihm angeforderten Gutachten noch nicht vorliegen? Ja. Der Senat wird alle bis dahin gewonnenen gutachterlichen Erkenntnisse berücksichtigen , die für einen Senatsbeschluss zur Vorlage des Luftreinhalteplans relevant sind. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. Drucksache 21/8535 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Wann sollen alle Gutachten vorliegen, die zur Erstellung des neuen Luftreinhalteplanes erforderlich sind? Nach Abschluss der Berechnungen folgt die endgültige Erstellung der gutachterlichen Berichte. Ein konkretes Abschlussdatum kann nicht genannt werden. 5. Welche Gutachten sind das? Wann wurde wer damit beauftragt? Gutachten Beauftragter Datum der Beauftragung Verkehrsgutachten für die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung 20.11.2015 Immissionsgutachten Kfz-Verkehr IVU Umwelt GmbH 29.12.2015 Ermittlung der Hausbrandemissionen IVU Umwelt GmbH 18.03.2016 Ermittlung der schienenverkehrsbedingten Luftschadstoffdaten Deutsche Bahn AG 03.05.2016 Ermittlung der Verkehrsqualität in Ergänzung des Immissionsgutachtens Kfz-Verkehr Hamburg IVU Umwelt GmbH 12.05.2016 Mikrosimulation Max-Brauer-Allee Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH 14.10.2016 6. Behält sich der Senat für den Luftreinhalteplan alle Optionen, also auch Fahrverbote, vor? Wenn ja: Hat der Erste Bürgermeister insofern seine Meinung geändert? Wenn nein: Wie erklärt der Senat dann die Äußerungen von Senator Kerstan in der Aktuellen Stunde? Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen nimmt der Senat zu Äußerungen einzelner Senatsmitglieder nicht Stellung.