BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8550 21. Wahlperiode 11.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Detlef Ehlebracht und Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 03.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Wann findet die nächste Sitzung des Bürgerhauses Wilhelmsburg statt? (II) In einem Artikel des „Elbe Wochenblatts“ vom 31. Januar 2017 wird die Vorstandsvorsitzende des Bürgerhauses Wilhelmsburg, Bettina Kiehn, mit der Frage konfrontiert: „Warum sind im Bürgerhaus Veranstaltungen von Gruppen möglich, die der Verfassungsschutz als linksextrem einstuft?“ Darauf entgegnet Frau Kiehn: „Der Stiftungsrat wird sich mit dieser Frage befassen.“ Stiftungsratssitzungen finden gemäß § 12 Absatz 1 der Satzung der Stiftung des Bürgerhauses Wilhelmsburg nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Nun sind mittlerweile sechs Wochen vergangen. Die Vorstandsvorsitzende des Bürgerhauses Wilhelmsburg bekräftigt im Zeitungsartikel des „Elbe Wochenblatts“ vom 31. Januar 2017, dass sich der Stiftungsrat mit der Fragestellung befassen wird. In Drs. 21/7934 vom 17. Februar 2017 antwortete der Senat, dass ein Termin des Stiftungsrats zu dieser Frage noch nicht feststehe . Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Hat der Stiftungsrat des Bürgerhauses Wilhelmsburg bereits zu dieser Frage getagt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 2. Falls nein, wann wird der Stiftungsrat Bürgerhaus Wilhelmsburg eine Sitzung einberufen, auf der diese Frage behandelt wird? Der Stiftungsrat hat am 28. Februar 2017 getagt und folgende Kriterien für die Raumvergabe beschlossen: „Bei der Vermietung/Vergabe von Räumen des Bürgerhauses zur Nutzung durch Dritte ist sicherzustellen, dass keine Störung des sonstigen Betriebes im Bürgerhaus zu erwarten ist, die fachliche Alltagsarbeit durch die Raumnutzung und/oder deren Inhalte sowie der Ruf der Stiftung Bürgerhaus Wilhelmsburg nicht beeinträchtigt werden. Die Prüfung dieser Kriterien in jedem Einzelfall einer Miet- oder Nutzungsanfrage obliegt der zuständigen Fachleitung, die nach fachlichem Ermessen den Vorstand und/oder das Team des Bürgerhauses hinzuzieht. Der Vorstand kann Entscheidungen anlassbezogen an den Stiftungsrat verweisen. Der Stiftungsrat kann Raumvergaben z.B. an bestimmte Organisationen zur Grundsatzfrage erklären und damit die alleinige Entscheidungsbefugnis im jeweiligen Einzelfall ausüben.“