BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8573 21. Wahlperiode 11.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein (FDP) vom 03.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Diskussion zur Stärkung der Autonomie der Justiz Im November 2009 hatte Senator Steffen das Thema Autonomie der Justiz stark unterstützt. Derzeit gibt es keine Initiativen des Senats zu diesem Thema . Dabei sind beispielsweise die Vorschläge des Deutschen Richterbundes weiter in der Diskussion. Dazu gehört die Forderung nach „Budgethoheit“. Das externe Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft steht ebenfalls in der Diskussion. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Ansicht vertritt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde zum externen Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft ? Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sieht ein Weisungsrecht der Landesjustizverwaltung gegenüber allen staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes vor. Dies umfasst die Befugnis zur Anweisung auch in Einzelfällen. Das Weisungsrecht dient unter anderem der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive, da die Staatsanwaltschaften nur mittelbar über die Verantwortlichkeit des Präses der zuständigen Behörde der Kontrolle des Parlaments unterliegen. a. Gibt es Überlegungen die geltende Regelung in Hamburg zu ändern? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Über das Bundesgesetz hinaus gibt es in Hamburg keine Regelung in Bezug auf das externe Weisungsrecht, die geändert werden könnte. In ständiger Übung werden Weisungen im Einzelfall durch die zuständige Behörde im Ermittlungs- und im Strafverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss grundsätzlich nicht erteilt. b. Wurde über einen Kriterienkatalog nachgedacht, aus dem erkennbar ist, wann eine externe Weisung zu erfolgen hat und der die Verantwortlichkeiten nachvollziehbar erscheinen lässt (bitte begründen )? Wenn nein, warum nicht? Nein. Der Gesetzgeber hat der Landesjustizverwaltung neben der Dienst- auch die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften zugewiesen. Bei der Ausübung der Fachaufsicht sind die Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten. Das bedeutet: Die Landesjustizverwaltung darf sich nicht von rechts- oder sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Drucksache 21/8573 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nicht justizgemäße Erwägungen dürfen bei der Weisung keine Rolle spielen. Bei Ermessens-, Auslegungs- und Zweifelsfragen hat die Landesjustizverwaltung das Verbot der Ermessensüberschreitung, das Willkürverbot und das Gebot ausreichender Information über den zu entscheidenden Fall zu beachten. Weisungen werden schriftlich erteilt. In Anbetracht der Vielzahl der theoretisch denkbaren Fallkonstellationen sind darüber hinausgehende Kriterien für die Anwendung des Weisungsrechts ungeeignet, um der Fachaufsicht uneingeschränkt gerecht werden zu können. c. Wie bewertet der Senat den Vorschlag einer Selbstverpflichtung, die externe Weisung nicht zu nutzen (bitte begründen)? Eine Selbstverpflichtung, das externe Weisungsrecht nicht auszuüben, würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen. Mit der vom Gesetzgeber der Landesjustizverwaltung zugewiesenen Fachaufsicht ist auch eine Verantwortlichkeit verbunden, derer sich die Verwaltung nicht durch eine Selbstbeschränkung entledigen kann. 2. Seit wann hat sich der Senat mit dem Thema Autonomie der Justiz befasst und wie ist der aktuelle Stand der Diskussion zu diesem Thema? a. Was spricht aus Sicht des Senats für und welche Argumente sprechen gegen eine Stärkung der Autonomie der Justiz? b. Welchen Stand der bundesweiten und länderweitern Diskussion befürwortet der Senat? c. Welche Maßnahmen hat der Senat seit wann vorgeschlagen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu unterstützen und sich mit einen Vorstoß zur gegebenenfalls Abschaffung des Weisungsrechts gegenüber der Staatsanwaltschaft zu befassen? In der 19. Wahlperiode hat sich die zuständige Behörde intensiv mit dem Thema Autonomie der Justiz befasst. Hierzu wurde ein Projekt eingesetzt, im Rahmen dessen ein Autonomiekonzept erarbeitet wurde. Die Einbeziehung der Staatsanwaltschaft in das Konzept wurde dabei kontrovers beurteilt. Die mit der Prüfung des Autonomiekonzepts beauftragten externen wissenschaftlichen Gutachter sind allerdings zu dem Ergebnis gekommen, dass zahlreiche Gesetzesänderungen, auch des Bundesrechts, erforderlich wären und zudem verfassungsrechtliche Vorbehalte bestehen. Im Übrigen hat sich der Senat mit dem Thema nicht befasst.