BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8576 21. Wahlperiode 11.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 03.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Schallschutz an Schienenstrecken Es ist ein wichtiges Ziel, Verkehr von der Straße unter anderem auf die Schiene zu verlagern. Allerdings kommt es mittlerweile auch betreffend Schienenstrecken zunehmend zu Protesten gegen Schienenstrecken, unter anderem wegen der Lärmbelastung. Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) und der Deutschen Bahn AG (DB AG) wie folgt: 1. Welche Vorschriften sind bei der Errichtung von Schienenstrecken zu beachten? Im Rahmen der Errichtung von Schienenstrecken ist § 41 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BIm- SchV) zu beachten. 2. Welche Lärmpegel sind danach zulässig? Bitte gegebenenfalls nach Wohngebieten, Gewerbegebieten und nach Tageszeit differenzieren. Siehe §§ 2, 4 16. BImSchV. 3. Welche Vorschriften sind beim Betrieb bereits bestehender Schienenstrecken zu beachten? 4. Welche Lärmpegel sind danach zulässig? Bitte gegebenenfalls nach Wohngebieten, Gewerbegebieten und nach Tageszeit differenzieren. Die genannten Vorschriften gelten nur beim Bau oder einer wesentlichen Änderung von Schienenwegen (Lärmvorsorge), vergleiche § 1 der 16. BImSchV. Um die Lärmsituation jedoch auch am Bestandsnetz zu verbessern (Lärmsanierung), hat die Bundesregierung 1999 das freiwillige Investitionsprogramm „Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes“ ins Leben gerufen. Die Lärmsanierung wird als freiwillige Leistung des Bundes nach Bundeshaushaltsrecht gewährt. Auch hier gibt es Lärmsanierungsgrenzwerte, die in den jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzen festgelegt werden. Werden diese Lärmsanierungsgrenzwerte überschritten, kann der Bund die Streckenabschnitte in das Lärmsanierungsprogramm aufnehmen und Investitionen zur Lärmminderung mit Baukostenzuschüssen finanzieren. Im Übrigen siehe Bundeshaushaltsgesetz 2016 vom 21. Dezember 2015, Einzelplan 12, Kapitel 1202, Titel 891 05 (BGBl. I, S. 2378) sowie Bundeshaushaltsgesetz 2017 vom 20. Dezember 2016, Einzelplan 12, Kapitel 1202, Titel 891 05 (BGBl. I, S. 3016). Drucksache 21/8576 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Welche Veränderungen an bestehenden Schienenstrecken lösen schärfere Lärmschutzvorschriften aus (zum Beispiel Einrichtung eines weiteren Gleises, stark zunehmender Verkehr)? Nur wesentliche Veränderungen an bestehenden Schienenstrecken lösen schärfere Lärmschutzvorschriften aus, siehe § 1 Absatz 2 16. BImSchV. 6. Welche bestehenden Schienenstrecken im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) halten die zuvor abgefragten Vorschriften nicht ein? Bitte gegebenenfalls die genauen Streckenabschnitte angeben. 7. Was unternimmt die FHH, um die zuvor abgefragten Verstöße zu beenden ? Siehe Antworten zu 3. bis 5. 8. Welchen Einfluss auf die Lärmbelastung durch Schienenstrecken haben die Gleise? Das Rollgeräusch wird beeinflusst durch die Beschaffenheit der Räder und der Gleise. Maßgeblich ist die Rauheit der Kontaktflächen von Rädern und Schienen. Es gilt grundsätzlich: Je glatter die Kontaktflächen sind, desto weniger Geräusche entstehen. 9. In welchen Zeitabständen werden im Gebiet der FHH Gleise ausgetauscht und durch lärmreduzierte ersetzt? 10. Auf welchen Schienenstrecken im Gebiet der FHH liegen derzeit Schienen , die schon länger als zuvor abgefragt liegen? Eine Erneuerung der Gleise und des Oberbaus erfolgt im Netz der DB AG und der HPA bedarfsgerecht in Abhängigkeit der Nutzungsintensität der Gleise und des daraus resultierenden Gleiszustandes. Ein einheitlicher Zeitabstand lässt sich daher nicht angeben.