BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8616 21. Wahlperiode 11.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 05.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Gebühren für Feuerwehraufstellflächen (II) Nach § 5 der Hamburgischen Bauordnung sind Bauherren dazu verpflichtet, dass Zugänge und Zufahrten auf Grundstücke in ausreichender Breite und Höhe geschaffen werden, um Rettungs- und Löscharbeiten durchzuführen. Durch das begrenzte Angebot der Freien und Hansestadt an verfügbarem Baugrund wird seit vielen Jahren eine Nachverdichtung auf vorhandenen Flächen unterstützt. Zugleich werden nicht selten bestehende Gebäude um zusätzliche Geschosse erweitert. In diesem Zusammenhang kommt es gelegentlich dazu, dass die vorhandenen Zu- und Durchfahrten sowie Aufstellflächen für die Feuerwehr auf dem privaten Grundstück nicht mehr ausreichend im Sinne der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass die Feuerwehraufstellfläche (zum Teil) auf öffentlichem Grund liegt. Ob und wie diese Sondernutzung durch den Eigentümer zu entgelten ist, wurde in der Vergangenheit in den Bezirken unterschiedlich gehandhabt. Aus diesem Grund fand eine Abstimmung zwischen den Bezirksämtern und der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation statt, um sich auf eine einheitliche Handhabung zu einigen. Laut Antwort des Senats in der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/4367 wird die Frage, wie Sondernutzungen zu entgelten sind, seitens der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) in der Fachanweisung „Sondernutzung öffentlicher Wege“ geregelt. „Daneben wird die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen in Kürze den Bauprüfdienst (BPD) „Sicherstellung des zweiten Rettungsweges über Geräte der Feuerwehr“ als Arbeitshilfe für die mit der Bauaufsicht betrauten Stellen herausgeben . An der Erarbeitung des Entwurfs des BPD war die BWVI maßgeblich beteiligt. Der Entwurf de BPD liegt auch den Bezirksämtern vor.“ Nunmehr sind neun Monate vergangen. Bislang scheint es so zu sein, dass nur Bauherren im Bezirk Nord zur Kasse gebeten werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges vom öffentlichen Weg stellt in einer dicht bebauten Stadt wie Hamburg mit überwiegender Blockrandbebauung den Regelfall bei alten Bestandsbauten dar. Soweit eine Anpassung der öffentlichen Fläche im Einzelfall für eine Erreichbarkeit mit Rettungsgerät der Feuerwehr erforderlich sowie städtebaulich und straßenverkehrlich für vertretbar erachtet wird, ist sie durch die Trägerin der Wegebaulast auf Kosten des Bauherren durchzuführen. In der Regel stellt diese Anpassung keine Sondernutzung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Hamburgisches Wegegesetz dar. Art und Umfang der Maßnahmen sind im jeweiligen Einzelfall unter Beteiligung der Feuerwehr, dem Bezirk sowie gegebenenfalls der Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Derzeit wird mit den Bezirken eine Arbeitshilfe zum einheitlichen Drucksache 21/8616 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Umgang mit der Sicherstellung des zweiten Rettungsweges bei Neu- und Ausbauten erarbeitet. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Ist die Arbeitshilfe der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen BPD für die mit der Bauaufsicht betrauten Stellen zwischenzeitlich herausgegeben worden? Falls ja, wann und wie lautet der konkrete Inhalt? Falls nein, weshalb nicht und wann wird dies geschehen? Nein. Der Bauprüfdienst (BPD) ist noch in Bearbeitung. Eine Herausgabe kann erst nach Fertigstellung erfolgen. 2. In der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/4367 heißt es, dass der Bezirk Hamburg-Nord für die Errichtung und Freihaltung von Feuerwehraufstellflächen auf öffentlichen Wegen öffentlich-rechtliche Verträge mit einer Laufzeit von 75 Jahren abschließt. Dabei wurden bis zur Beantwortung der Anfrage im Jahr 2016 Einnahmen in Höhe von 99.108 Euro erzielt. a. Wie hoch waren im Bezirk Nord die Einnahmen im Jahr 2016? Die Einnahmen des Bezirkes Hamburg-Nord aus Sondernutzungsgebühren für Feuerwehraufstellflächen betrugen im Jahr 2016 146.700,00 Euro. b. Welche öffentlich-rechtlichen Verträge wurden im Jahr 2016 für die Errichtung und Freihaltung von Feuerwehraufstellflächen auf öffentlichen Wegen geschlossen? Bitte unter Angabe der Anschrift nennen . c. Ist es richtig, dass in allen anderen Bezirken keine Kosten für die Errichtung und Freihaltung von Feuerwehraufstellflächen anfallen? Folgende öffentlich-rechtlichen Verträge wurden im Jahr 2016 im Bezirk Hamburg- Nord für die Sondernutzung von öffentlichem Grund als Feuerwehraufstellfläche geschlossen: Nummer Anschrift 1 Lehmweg 18 2 Mühlendamm 19/21 3 Bartholomäusstr. 77/79 4 Dithmarscher Str. 47/49 5 Abendrothsweg 43 6 Heeschredder 7 Soweit eine Anpassung der öffentlichen Fläche für eine Erreichbarkeit mit Rettungsgerät der Feuerwehr möglich und erforderlich ist, sind die dafür notwendigen Kosten durch den Bauherren zu erstatten (§ 13 Absatz 4 und 5 HWG). Dies gilt für alle Bezirke . Sondernutzungsverträge wurden in anderen Bezirken als Hamburg-Nord nicht geschlossen, sodass dadurch keine Gebühren entstanden. d. Ist inzwischen in allen Bezirken eine einheitliche Handhabung gewährleistet? Falls nein, weshalb nicht und wie begründet die zuständige Behörde die Ungleichbehandlung für die betroffenen Bauherren, die ihre Baumaßnahmen im Bezirk Nord realisieren? Ja, da mittlerweile auch im Bezirk Hamburg-Nord keine entgeltpflichtigen Sondernutzungsverträge für Feuerwehraufstellflächen mehr geschlossen werden. Dadurch wird ein einheitliches Verwaltungshandeln gewährleistet. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.