BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8637 21. Wahlperiode 13.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien und Dennis Gladiator (CDU) vom 06.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Was weiß der Senat über die Bespitzelung von Hamburger Bürgern durch den türkischen Geheimdienst? Rund 20 in Hamburg lebende Personen sollen sich auf der Liste befinden, die der für Deutschland zuständige Chef des türkischen Geheimdienstes Mitte Februar 2017 am Rande der Münchner Sicherheitskonferenz dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes (BND) übergeben hat. Ziel war es eigentlich, dass der BND die dort genannten Personen, die als der Gülen- Bewegung nahestehend bezichtigt werden, die wiederum von der türkischen Regierung für den Militärputsch im vergangenen Jahr verantwortlich gemacht wird, überwacht. Der BND entschied sich jedoch, in den vom türkischen Geheimdienst bezichtigten Personen keine Täter, sondern Opfer zu sehen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Aufgrund des aus der bezeichneten Liste herzuleitenden Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Strafgesetzbuch (StGB) wurde seitens des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Soweit die Fragen Inhalte dieses Verfahrens berühren, muss von einer Beantwortung abgesehen werden, da die Tätigkeit des GBA außerhalb des Kontrollrechts der Hamburgischen Bürgerschaft liegt: im Übrigen würden Auskünfte über dieses laufende Verfahren die Ermittlungen gefährden. Im Übrigen siehe BT.-Drs. 18/11736. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele in Hamburg lebende Personen stehen auf der Liste der vom türkischen Geheimdienst Ausspionierten? Siehe Vorbemerkung. 2. Seit wann genau hat der Senat beziehungsweise eine der ihm nachgeordneten Behörden Kenntnis von dieser Liste und den darauf befindlichen Personen und woher hat diese Stelle die Informationen erhalten? Die zuständigen Behörden erhielten in der KW 10 des Jahres 2017 vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Kenntnis. 3. Wie viele davon sind Privatpersonen und wie viele Vertreter einer Institution ? 4. Welche Informationen, außer den Namen der Personen, liefert die Liste noch? 5. Wie viele der auf der Liste angeführten Personen wurden wann von welcher Stelle darüber informiert, dass sie zu dem bespitzelten Personenkreis zählen? Drucksache 21/8637 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6. Welche Maßnahmen und Verhaltensregeln wurden den Personen von welcher Stelle empfohlen? 7. Ist bekannt, aus welchen Hamburger Quellen die Informationen über die Personen an den türkischen Geheimdienst stammen können? Siehe Vorbemerkung. 8. Welche rechtlichen Folgen hat die Tätigkeit als Informant für den türkischen Geheimdienst auf deutschem Boden für die Quellen? Gemäß § 99 StGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen , in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 9. Ergreifen der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden Maßnahmen , um die Informanten ausfindig zu machen? Wenn ja, welche durch welche Stellen? Wenn nein, warum nicht? 10. Ergreifen der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden Maßnahmen , um künftig die Quellen direkt oder indirekt von einer zukünftigen Tätigkeit als Informant für den türkischen Geheimdienst abzuhalten? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Siehe Vorbemerkung. 11. In Drs. 21/7685 heißt es, dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) lägen keinerlei Informationen vor, dass der türkische Islam-Verband DITIB nachrichtendienstlichen Tätigkeit nachgehe. Gilt die Aussage noch immer? Wenn nein, aufgrund welcher Anhaltspunkte seit wann nicht mehr? Die Aussage aus der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/7685 besitzt immer noch Gültigkeit. Im Übrigen siehe BT.-Drs. 18/10739. 12. Ist DITIB immer noch kein Beobachtungsobjekt des LfV? Wenn inzwischen doch, seit wann warum? DITIB ist bisher kein Beobachtungsobjekt des LfV Hamburg. Lediglich die dem Verband DITIB-Nord zuzurechnende Muradiye-Moschee ist seit Februar 2017 als Prüffall eingestuft (siehe Pressemeldung des Senats, http://www.hamburg.de/innenbehoerde/ 8265816/2017-02-28-bis-pm-muradiye-moschee/). 13. Hat die Liste Auswirkungen auf die Zahl der Beobachtungsobjekte des LfV? Wenn ja, welche? 14. Gibt es Personen oder Institutionen, die bereits Beobachtungsobjekt des LfV sind, die mit der Liste in Verbindung gebracht werden? Wenn ja, wie viele und welche? War oder ist das Bündnis der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V. (BIG) darunter? Siehe Vorbemerkung.