BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8677 21. Wahlperiode 18.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 10.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Sicherheit in Hamburg: Wie sind Kinder in Hamburg vor gefährlichen Hunden geschützt? Nach der Auflösung der Bezirklichen Ordnungsdienste (BOD) durch den SPD-Senat wurde ersatzhalber für diesen Teilaufgabenbereich der zentrale Hundekontrolldienst (HKD) eingeführt. Der HKD soll mit sieben Mitarbeitern Kontroll- und Vollzugsorgan im gesamten Stadtgebiet Hamburg sein. Der Senat teilt mit: „Der HKD ist für den Vollzug des Hundegesetzes und als Ansprechpartner für hilfesuchende Bürgerinnen und Bürger erforderlich. Durch seine Arbeit vor Ort ist er nahe am Geschehen und kann gegebenenfalls mit Nachdruck die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben erreichen. Mit seinen Kontrollgängen in den Bezirksamtsbereichen wirkt er präventiv, insbesondere an Brennpunkten für ein möglichst konfliktarmes Miteinander von Bürgerinnen und Bürgern“ (Drs. 21/6688). Offenbar ist die Personaldecke des HKD für ganz Hamburg nicht ausreichend , um das geltende Recht durchzusetzen. Gemäß dem Hamburgischen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG) vom 26. Januar 2006 gilt in Hamburg eine generelle Anleinpflicht außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums und in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung. Davon ausgenommen sind lediglich von der zuständigen Behörde als Hundeauslaufzonen besonders gekennzeichnete Flächen. Von der Anleinpflicht befreit werden kann, wer durch Vorlage einer Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung (§ 4 Absatz 2) nachweist, dass er einen bestimmten Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen. Die Anleinpflicht gilt jedoch trotz der vorbezeichneten Befreiung für Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben, läufige Hündinnen, Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr oder bei öffentlichen Versammlungen , Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden und Hunde, die in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen mitgeführt werden. Zudem ist es auch nach der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verboten, Hunde auf Spielplätze, Rasenflächen, Wiesenflächen oder in Blumengärten mitzunehmen sowie Hunde außerhalb von durch die zuständige Behörde als Hundeauslaufzone besonders abgegrenzten und gekennzeichneten Flächen umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen. Das gleiche gilt sinngemäß nach dem Landeswaldgesetz für mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen. Drucksache 21/8677 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Trotz dieser eindeutigen Rechtslage müssen Eltern zunehmend um die Sicherheit ihrer Kinder selbst auf Spielplätzen in öffentlichen Grünanlagen der Stadt fürchten, weil Hunde dort frei herumlaufen. Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Hundehaltern, weil die Durchsetzung der Anleinpflicht offenkundig nicht effektiv erfolgt. Es kann nicht sein, dass in solchen Fällen stets erst die Polizei gerufen werden muss, weil der HKD durch eine zu geringe Personalausstattung nicht persönlich erreichbar ist und die Aufgaben nicht ordentlich erfüllen kann. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie ist die aktuelle Personalsituation des HKD (Soll/Ist)? Der HKD ist mit sieben Personen á sieben Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 10. April 2017 besetzt. Das Ist entspricht dem Soll. 2. Wie viele Überlastungsanzeigen gab es im Jahre 2016 und im 1. Quartal 2017? Bitte getrennt darstellen. Im Jahr 2016 gab es zwei Überlastungsanzeigen und im 1. Quartal 2017 keine. 3. Wie viele schriftliche Beschwerden/Hinweise von Bürgern wurden beim HKD 2016 und bis dato 2017 angezeigt? Im Jahr 2016 sind beim HKD 302 schriftliche Beschwerden und im Jahr 2017 bis zum 10. April 88 schriftliche Beschwerden/Hinweise eingegangen. 4. In wie vielen Fällen ist der HKD im Rahmen der Amtshilfe für die Polizei Hamburg, den Zoll und die Bundespolizei 2016 und bis dato 2017 tätig geworden? Im Rahmen der Amtshilfe ist der HKD für die Polizei Hamburg, die Bundespolizei sowie den Zoll im Jahr 2016 412 Einsätze sowie im Jahr 2017 bis zum 10. April 126 Einsätze gefahren. 5. Wie viele Aufträge wurden von den Bezirksämtern 2016 und bis dato 2017 jeweils an den HKD gegeben? Bitte nach Bezirken, Monat und Art des Auftrags aufgliedern. Über die an den Hundekontrolldienst abgegebenen Aufträge wird keine gesonderte Statistik geführt. 6. Ist nach Ansicht der zuständigen Behörde die personelle Ausstattung des HKD angesichts von circa 75.000 in Hamburg registrierter Hunde ausreichend? Falls ja, wie wird dies begründet? Die Registrierung von Hunden begann 2006 mit der Einrichtung des Hunderegisters und wird seither fortgeschrieben. Die zuständige Behörde erhält demzufolge fortlaufende Meldungen. Nach erfolgter Anmeldung versäumen viele Hundehalter jedoch eine entsprechende Abmeldung (Wegzug aus Hamburg, Abgabe oder Tod des Hundes et cetera). Im Hunderegister sind zudem diverse Hundehalter erfasst, die ihren Hund lediglich in Hamburg ausführen, jedoch keinen hamburgischen Wohnsitz innehaben . Folglich entspricht die Anzahl der in Hamburg registrierten Hunde nicht den tatsächlich in Hamburg vorhandenen Hunden. 7. Inwiefern ist der HKD angesichts der Differenz von über 25.000 Hunden im Verhältnis von 75.000 registrierten Hunden zu nicht einmal 50.000 Hundehalter-Steuerkonten in der Lage, hinreichend die Anzeige- und Mitteilungspflichten gemäß § 13 HundeG durchzusetzen? Bitte ausführen . Im Hunderegister sind diverse Hundehalter erfasst, die ihren Hund lediglich in Hamburg ausführen, jedoch keinen hamburgischen Wohnsitz innehaben. Für diese werden daher keine Hundesteuerkonten geführt. Teilweise sind auch mehrere Hunde für nur Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8677 3 einen Hundehalter registriert, was zur benannten Differenz ebenfalls beiträgt. Im Übrigen siehe Antwort zu 6. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass den Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht ausreichend nachgekommen werden könnte. 8. Wie sind die konkreten Geschäftszeiten des HKD? Wer übernimmt die Aufgaben des HKD außerhalb der Geschäftszeiten nachts und an den Wochenenden? Der HKD versieht seinen Dienst regelhaft montags bis freitags innerhalb der gleitenden Arbeitszeit beziehungsweise anlassbezogen auch in den sehr frühen Morgen-, den späten Nachmittags- sowie den frühen Abendstunden. Außerhalb dieser Zeit übernimmt die Polizei die Aufgaben. 9. Gibt es Daten, inwieweit in Hamburg die Vorschriften zur Anleinpflicht be- oder missachtet werden? Wenn ja, bitte für das Jahr 2016 und das 1. Quartal 2017 nach Bezirken untergliedert nach Brennpunkten darstellen. Wenn nein, wieso nicht? Es gibt keine statistische Erfassung dieser Daten. 10. Gibt es zwischenzeitlich Ergebnisse des Runden Tisches in Altona zum HKD? Wenn ja, bitte im Einzelnen darstellen. Wenn nein, wieso nicht und wann ist mit diesen zu rechnen? Mit den abschließenden Ergebnissen ist voraussichtlich zum Spätsommer 2017 zu rechnen.