BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8679 21. Wahlperiode 18.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 10.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Illegale Müllpressen in Hamburg Wie die Fachzeitschrift „KOMMUNAL“ jüngst berichtet hat, leiden mehrere Kommunen darunter, dass ihre Einwohner ihren Restmüll stark zusammenpressen . Im Internet seien entsprechende Maschinen für unter 20 Euro zu kaufen, die den Müll komprimieren. Allerdings entstehen auf diese Weise Probleme bei der Abfallentsorgung: Einerseits werden die Bediensteten der Stadtreinigung mit übermäßig schweren Tonnen konfrontiert, andererseits kann der Müll nicht mehr sauber getrennt und wiederverwertet werden. Mehrere Städte, darunter Hamburg, Köln und München, sollen bereits Bußgelder in ihren Satzungen verhängt haben. Der Landkreis Märkisch-Oderland in Brandenburg berechnet die Gebühr für die Restmüllentsorgung beispielsweise sogar bereits nach Gewicht der Tonnen statt nach Volumen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Stadtreinigung Hamburg (SRH) wie folgt: 1. Inwieweit sind der Hamburger Stadtreinigung und der zuständigen Behörde die Problematik des gepressten (Rest-)Mülls durch Privatleute bekannt? Die Problematik der Verpressung des Mülls ist bekannt. 2. Inwieweit pressen zunehmend mehr Privatleute ihren (Rest-)Müll in Hamburg? Die Zahl der Fälle in Hamburg ist gering, eine steigende Tendenz ist bislang nicht zu beobachten. 3. Welche Probleme sehen die Hamburger Stadtreinigung und die zuständige Behörde hierdurch hinsichtlich der Entsorgung, des Recyclings und gegebenenfalls weiterer Aspekte? Probleme mit verdichtetem Müll können primär im betrieblichen Ablauf und beim Arbeitsschutz auftreten, zum Beispiel eine übermäßige körperliche Belastung der Mitarbeiter oder eine Beschädigung von Behältern durch zu hohes Gewicht. Auch Probleme beim Leeren der Behälter durch Verklemmen des Inhalts sind möglich. Das Recycling ist nicht betroffen, da der Restmüll nicht recycelt, sondern verbrannt wird. Drucksache 21/8679 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Welche Konsequenzen (Bußgelder, Gebühren, Strafen et cetera) nach welchen Rechtsgrundlagen drohen den privaten „Müllpressern“ und wie gehen jeweils welche Behörden bei der Ahndung vor? § 10 Absatz 3 der Abfallbehälterbenutzungsverordnung (AbfBenVO) macht die Verwendung von Verdichtungseinrichtungen von einer vorherigen Genehmigung abhängig . Der Verstoß gegen diese Vorschrift ist als Ordnungswidrigkeit gemäß § 21 Nummer 9 AbfBenVO bußgeldbewehrt. Daneben sieht § 6 Absatz 10 der „Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll“ die Verdoppelung der zu entrichtenden Gebühren bei Einsatz von Verdichtungseinrichtungen vor. In der betrieblichen Praxis nimmt die SRH eine Nachveranlagung vor, wenn der ungenehmigte Betrieb einer Verdichtungseinrichtung festgestellt wird. Diese kann bis zu vier Jahre rückwirkend vorgenommen werden. 5. Wie viele Bußgelder, Gebühren, Strafen oder Ähnliches in welcher Höhe wurden seit 2013 jährlich in Hamburg wegen Müllpressens verhängt? Die bis zu vier Jahre mögliche Neuveranlagungen der Abfallgebühren, die aufgrund von festgestelltem Betrieb von Abfallpressen durchgeführt wurden, ist in der folgenden Tabelle dargestellt. Es handelt sich um größere Wohnanlagen. Jahr Fälle Nachveranlagungen von Gebühren in Euro 2013 0 keine 2014 2 76.108,95 2015 1 14.040,85 2016 1 33.308,38 Bußgelder wurden bislang nicht erhoben, da diese im Vergleich zu den Kosten der nachträglichen Veranlagung unerheblich gewesen wären. 6. Inwiefern wäre die Berechnung der Gebühr der Restmüllentsorgung nach Gewicht statt Volumen eine Möglichkeit für die Stadtreinigung Hamburg, „Müllpressern“ entgegenzuwirken? 7. Inwieweit hat sich die zuständige Behörde mit dieser Berechnungsmethode („Gewicht statt Volumen“) für die Gebühren für die Restmüllentsorgung wie im Praxisbeispiel des Landkreises Märkisch-Oderland befasst? Eine Abrechnung nach Gewicht statt Volumen würde extrem hohe Kosten verursachen . Als Reaktion auf die Problematik der illegalen Müllpressen wäre dies angesichts der sehr niedrigen Fallzahlen unverhältnismäßig. SRH hat in Zusammenarbeit mit der Behörde für Umwelt und Energie eine gewichtsabhängige Gestaltung der Abfallgebühren im Rahmen eines Gutachtens zur Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft in Hamburg geprüft. Wegen des relativ geringen Nutzens und der hohen Kosten für den Austausch sämtlicher Mülltonnen durch solche mit eingebauten Ident-Chips, die Ausrüstung aller Müllfahrzeuge mit Waagen und die Installierung einer neuen Software für die Abrechnung nach Gewicht wird dieser Ansatz nicht weiter verfolgt.