BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/869 21. Wahlperiode 30.06.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Deniz Celik und Martin Dolzer (DIE LINKE) vom 23.06.15 und Antwort des Senats Betr.: Situation im Maßregelvollzug und der Sicherheitsverwahrung Menschen, die Straftaten begangen haben, werden teilweise zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder zur Erduldung der Maßregel der Sicherungsverwahrung verurteilt. Bekannt ist, dass die meisten Betroffenen in der Asklepios Klinik Nord – Ochsenzoll untergebracht sind, dort in verschiedenen Häusern. Es soll aber auch die Unterbringung in Haftanstalten geben. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Maßregeln der Besserung und Sicherung sind im Strafgesetzbuch (StGB) in den §§ 61 bis 72 geregelt. Dieses sind im Wesentlichen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und das Berufsverbot (§ 70 StGB). Die einzelnen Maßregeln unterscheiden sich erheblich in ihrer Zielrichtung und damit auch im entsprechenden Klientel der Betroffenen und gegebenenfalls Untergebrachten. Die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen und hat somit Präventivfunktion. Ziel der Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB ist es, die untergebrachte Person so weit wie möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu verbessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. In Abgrenzung zur Sicherungsverwahrung sind Unterbringungen nach §§ 63, 64 StGB in der Regel nur in Verbindung mit den §§ 20 oder 21 StGB („Schuldunfähigkeit“ oder „verminderte Schuldfähigkeit“) möglich. Damit unterscheiden sich die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB hinsichtlich ihrer Anforderungen an Sicherung und Therapie. Dieses vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Informationen der Asklepios Klinik Nord wie folgt: 1. Wie viele Menschen sind zurzeit nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht? a) Auf welche Häuser der Asklepios Klinik Nord – Ochsenzoll verteilen sich diese untergebrachten Menschen, bitte nach Personenzahlen aufschlüsseln? Am Stichtag 23. Juni 2015 waren 235 Patientinnen und Patienten nach § 63 StGB in der Hamburger Maßregelvollzugseinrichtung untergebracht. Die Verteilung auf die einzelnen Häuser zeigt sich wie folgt: Haus 2 Haus 8 Haus10+11 Haus 14 Haus18 Beurlaubt Gesamt 14 31 21 41 101 27 235 Drucksache 21/869 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b) Nach welchen Kriterien findet ein Wechsel von einem Haus des Krankenhauses in ein anderes statt? Die Entscheidung über den Ort der Unterbringung innerhalb der Hamburger Maßregelvollzugseinrichtung richtet sich nach der jeweiligen Diagnose, dem individuellen Behandlungsverlauf sowie dem Sicherungsbedarf. c) Wie unterscheiden sich die Sicherungsvorkehrungen der einzelnen Häuser dort? Die in der Asklepios Klinik Nord – Ochsenzoll für die Durchführung des Maßregelvollzugs genutzten Gebäude verfügen über differenzierte Sicherungsstufen. Entsprechend gibt es Häuser mit sehr hohen Sicherungsstufen, mittleren Sicherungsstufen und unteren Sicherungsstufen. Aus Gründen der Gewährleistung der Sicherheit der Einrichtung wird die Zuordnung der jeweiligen Sicherungsstufen zu einzelnen Gebäuden nicht öffentlich gemacht. 2. Wie viele Menschen sind gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht? a) Auf welche Häuser der Asklepios Klinik Nord – Ochsenzoll verteilen sich diese Menschen? Am Stichtag 23. Juni 2015 waren 55 Patientinnen und Patienten nach § 64 StGB im Hamburger Maßregelvollzug untergebracht. Die Verteilung auf die einzelnen Häuser zeigt sich wie folgt: Haus10+11 Haus 14 Haus18 Beurlaubt Gesamt 6 42 4 3 55 b) In wie viel Fällen wurde in den letzten Jahren – bitte aufschlüsseln nach Jahren – i. die Erfolglosigkeit der Maßregel festgestellt, bitte differenzieren, ob vor oder am Ende der Höchstfrist von zwei Jahren? Nach § 67d Absatz 5 Satz 1 StGB erklärt das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorliegen, das heißt wenn keine hinreichend konkrete Aussicht mehr besteht, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Maßregelvollzugseinrichtung zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Die Zahl der sogenannten Erlediger betrug im Jahr 2012 zehn Personen, im Jahr 2013 vier Personen und im Jahr 2014 sechs Personen. In allen Fällen erfolgte der Beschluss nach § 67d Absatz 5 Satz 1 StGB vor dem Erreichen der Höchstfrist. ii. der Erfolg der Maßregel festgestellt, davon in wie vielen Fällen vor Ablauf der Höchstfrist von zwei Jahren? Nach § 67d Absatz 2 StGB setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Die Anzahl der aus der Unterbringung nach § 64 StGB entlassenen Patientinnen und Patienten betrug im Jahr • 2014: elf mit Führungsaufsicht, davon vier vor Ablauf der Höchstfrist; • 2013: zwölf mit Führungsaufsicht, davon sechs vor Ablauf der Höchstfrist; • 2012: elf mit Führungsaufsicht, davon acht vor Ablauf der Höchstfrist. 3. Wie viele Personen sind in der Sicherungsverwahrung untergebracht – davon wie viele Personen in der Asklepios Klinik Nord – Ochsenzoll in welchen Häusern und wie viele Personen in anderen Haftanstalten, bitte aufschlüsseln? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/869 3 In der Asklepios Klinik Nord – Ochsenzoll sind keine Personen in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Hier werden die Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB vollzogen. Gleichwohl gibt es Patientinnen und Patienten in der Maßregelvollzugseinrichtung, welche gemäß § 67a Absatz 2 StGB in eine andere Maßregel überwiesen worden sind und damit neben der Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB beziehungsweise § 64 StGB, welche aktuell in der Maßregelvollzugseinrichtung vollzogen wird, auch einen Beschluss nach § 66 StGB haben. Dieses waren im Mai 2015 acht Patientinnen oder Patienten. In der JVA Fuhlsbüttel sind derzeit 24 und in der Sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg sechs Sicherungsverwahrte gemäß § 66 StGB untergebracht. 4. Wie viele Ärzte/-innen, Psychologen/-innen und Pflegekräfte stehen für die nach den §§ 63, 64, 66 StGB untergebrachten Menschen in der Asklepios Klinik Nord – Ochsenzoll zur Verfügung, bitte aufschlüsseln nach Häusern, Fachgebiet der Ärzte/-innen und Psychologen/-innen und Qualifikation der Pflegekräfte? Im Jahr 2014 standen für die Durchführung des Maßregelvollzugs in allen Häusern in der Asklepios Klinik Nord – Ochsenzoll (Häuser 18, 14, 8, 10, 11 und 2/Station O21) in folgender Anzahl zur Verfügung: Ärztlicher Dienst: 23,25 Vollkräfte (VK) davon elf mit abgeschlossener Facharztausbildung Pflegedienst: 306,25 VK davon 257 mit Pflege beziehungsweise Fachkrankenpflegeausbildung Psychologen/-innen 16,00 VK davon acht approbierte Psychologische Psychotherapeuten/ -innen Darüber hinaus stehen Pädagogen/-innen, Sozialarbeiter/-innen, Beschäftigungstherapeuten /-innen und Bewegungstherapeuten/-innen zur Verfügung. 5. Wie viele Ärzte/-innen, Psychologen/-innen und Pflegekräfte stehen für die außerhalb der Asklepios Klinik Nord – Ochsenzoll untergebrachten Sicherungsverwahrten zur Verfügung, bitte aufschlüsseln nach Haftanstalten , Fachgebiet der Ärzte/-innen und Psychologen/-innen und Qualifikation der Pflegekräfte? Aktuell stehen in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Fuhlsbüttel folgende personelle Kontingente zur Verfügung:  Ärztlicher Dienst: 0,62 Vollkräfte (VK) beide Personen mit abgeschlossener Facharztausbildung  Pflegedienst: 7,0 VK insgesamt acht Krankenpflegekräfte (einmal ständiger Einsatz in der Sozialtherapeutischen Anstalt und eine derzeit vakante Stelle) sowie eine Arzthelferin  Psychologen/-innen: 4,50 VK dazu ein für die Sicherungsverwahrung zuständiger Vollzugsleiter in Vollzeit, ebenfalls Psychologe. Darüber hinaus wird eine wechselnde Anzahl von Sicherungsverwahrten der JVA Fuhlsbüttel durch externe Psychotherapeuten behandelt. Aktuell nehmen drei Sicherungsverwahrte an einer Behandlung bei einem externen ärztlichen Psychotherapeuten und einer bei einem externen psychologischen Psychotherapeuten teil. In der Sozialtherapeutischen Anstalt (SH) stehen aktuell folgende personelle Kontingente zur Verfügung: Drucksache 21/869 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4  Ärztlicher Dienst: 0,40 VK beide Personen mit abgeschlossener Facharztausbildung  Pflegedienst: 1,0 VK Versorgung über die JVA Fuhlsbüttel – regelhafter täglicher Einsatz einer dortigen Krankenpflegekraft  Psychologen/-innen: 8,5 VK davon sechs approbierte Psychologische Psychotherapeuten/-innen. Hinzu kommt eine stellvertretende Anstaltsleitung und therapeutische Leitung in Vollzeit , ebenfalls Psychologin. Für die medizinische Versorgung der Sicherungsverwahrten stehen darüber hinaus das Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt sowie zusätzlich dort tätige Konsiliarärzte unterschiedlicher Fachrichtungen zur Verfügung. Die aufgeführten hauptamtlichen Fachkräfte sind in den Einrichtungen nicht ausschließlich für Sicherungsverwahrte zuständig. Der auf die medizinische Versorgung, Betreuung und Behandlung von Sicherungsverwahrten entfallende Arbeitszeitanteil variiert jeweils. 6. Wie ist die durchschnittliche Verweildauer der nach den §§ 63, 64, 66 StGB untergebrachten Menschen, bitte aufschlüsseln nach Jahren? Die durchschnittliche Verweildauer (in Jahren) der in Hamburg nach §§ 63, 64 StGB (Maßregelvollzug) untergebrachten Patientinnen und Patienten ist folgender Tabelle zu entnehmen: 2010* 2011* 2012* 2013* 2014* § 63 StGB 5,7 5,75 5,8 6,1 6,2 § 64 StGB 1,3 1,4 1,5 1,5 1,2 * Stichtag: 31. Dezember des Jahres Die durchschnittliche Verweildauer in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) beträgt bei den in der JVA Fuhlsbüttel untergebrachten Sicherungsverwahrten derzeit (Stichtag 23. Juni 2015) 5,3 Jahre und in der Sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg 4,7 Jahre. 7. Wie viele der oben genannten Untergebrachten sind Frauen, bitte aufschlüsseln nach Häusern des Krankenhauses und Haftanstalten? In der Hamburger Maßregelvollzugseinrichtung (Asklepios Klinik Nord – Ochsenzoll) sind 33 Frauen (Stichtag 23. Juni 2015) untergebracht, davon in:  Haus 14: 20 Frauen;  Haus 8: sieben Frauen (davon eine beurlaubt);  O21: vier Frauen;  Haus 10: eine Frau (beurlaubt). Im Hamburger Justizvollzug befinden sich derzeit keine weiblichen Sicherungsverwahrten . 8. Wie ist die psychosoziale Betreuung mit dem Ziel einer Resozialisierung/ Wiedereingliederung in die Gesellschaft geregelt (bitte detaillierte Beschreibung der Maßnahmen und Möglichkeiten) a) in der Asklepios Klinik Nord – Ochsenzoll? Gesetzlicher Auftrag der forensischen Psychiatrie ist die Reduktion der Gefährlichkeit der im Maßregelvollzug untergebrachten Patientinnen und Patienten mittels Behandlung . Behandlung und Betreuung während des Vollzugs haben medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Die Behandlung in der Maßregelvollzugseinrichtung soll die Patientinnen und Patienten befähigen, ein Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/869 5 in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen. Die im Hamburger Maßregelvollzug nach §§ 63, 64 StGB untergebrachten Patientinnen und Patienten durchlaufen eine Behandlungskette von der Aufnahmestation, Therapie- und Wohnstation bis hin zur letztlich offen geführten Rehabilitationsstation. Bei entsprechender Eignung werden Patienten im Rahmen von Beurlaubungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe (stationär, teilstationär, Wohngemeinschaft, eigene Wohnung) bei zumeist gleichzeitiger Beschäftigung auf dem (ersten, zweiten, beschützten) Arbeitsmarkt erprobt. Nach der Entlassung erfolgt zudem die Nachbetreuung in der forensischen Ambulanz der Maßregelvollzugseinrichtung. Das therapeutische und psychosoziale Angebot umfasst in Einzel- und Gruppenangeboten unter anderem: Eine umfassende psychiatrische, psychologische, sozialpädagogische und pflegerische Diagnostik und Therapie; Erlernen und/oder Unterstützung in den Basisfertigkeiten (Alltagsbewältigung und Strukturierung), pädagogische und schulische Angebote; beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Angebote; Angehörigenarbeit et cetera. b) in den einzelnen Haftanstalten? Die Abteilung für Sicherungsverwahrte der JVA Fuhlsbüttel und die Sozialtherapeutische Anstalt Hamburg verfügen über umfassende, verschriftliche Behandlungskonzepte („Sicherungsverwahrung in der JVA Fuhlsbüttel – Konzeption für die Unterbringung und Behandlung von Sicherungsverwahrten und Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung“ vom 1. Februar 2014 und „Sozialtherapeutische Anstalt Hamburg - Therapeutisches Konzept“, Januar 2015). Zum Behandlungsspektrum der Einrichtungen gehören insbesondere Angebote zur Entwicklung und Unterstützung der Therapiemotivation, Einzeltherapien, Trainingsgruppen zur Verbesserung der sozialen Fertigkeiten und Alltagskompetenz, deliktspezifische Gruppen für Sexual- und Gewalttäter, milieutherapeutische Angebote in den Wohngruppen sowie berufsqualifizierende und vollzugsöffnende Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Entlassung. 9. Werden den Untergebrachten im Maßregelvollzug Gesundheitschecks beziehungsweise Vorsorgeuntersuchungen angeboten? Wenn ja, in welchen Zeitabständen erfolgen Sie und welche konkreten Untersuchungen werden durchgeführt? Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 HmbMVollzG hat die untergebrachte Person Anspruch auf Krankenhilfe, Vorsorgeleistungen und sonstige medizinische Maßnahmen entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung. Entsprechend werden auf jeder Station der Hamburger Maßregelvollzugseinrichtung gemäß der üblichen Behandlungsleitlinien regelmäßig Gesundheitschecks vorgenommen (Blutuntersuchungen, Messungen von Gewicht, Blutdruck, Puls et cetera). Vorsorgeuntersuchungen werden allen Patienten angeboten. Da die Asklepios Klinik Nord ein Krankenhaus mit einem differenzierten Leistungsspektrum ist, können alle üblichen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden. 10. Wie wird für die in der JVA Fuhlsbüttel untergebrachten Sicherungsverwahrten das vom Bundesverfassungsgericht vorgeschriebene Abstandsgebot eingehalten? Die Unterbringung und Behandlung der Sicherungsverwahrten trägt dem vom Bundesverfassungsgericht formulierten Abstandsgebot Rechnung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (– 2 BvR 2365/09 – , – 2 BvR 740/10 – , – 2 BvR 2333/08 – , – 2 BvR 1152/10 – , – 2 BvR 571/10 –) ausdrücklich die Möglichkeit zugelassen, Einrichtungen für die Unterbringung von Sicherungsverwahrten als Teil einer größeren Justizvollzugsanstalt vorzusehen. Die Unterbringung der Sicherungsverwahrten in der JVA Fuhlsbüttel erfolgt in einer vom Strafhaftbereich abgetrennten Abteilung und ist als Wohngruppenvollzug ausgestaltet. Der Abteilung sind eigene, Strafgefangenen nicht zugängliche Behandlungs- und Freizeitangebote zugeordnet. Im Übrigen siehe Antwort zu 8. b). Drucksache 21/869 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Die Einhaltung des Abstandsgebotes unterliegt ständiger gerichtlicher Kontrolle. Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht kommen in der ganz überwiegenden Zahl der Überprüfungsfälle sowohl in Vollstreckungs- wie auch in Vollzugsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Behandlungsangebote und Unterbringungsbedingungen der Abteilung für Sicherungsverwahrte den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wenn es in Einzelfällen zu gerichtlichen Beanstandungen kommt, schlagen sie sich in der Fortschreibung des Konzepts der Abteilung nieder. 11. Wie viele Ausführungen beziehungsweise begleitete Ausgänge beziehungsweise unbegleitete Ausgänge gibt es für die in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Menschen? Die Anzahl der gewährten Vollzugslockerungen ist nicht festgelegt. Sie ist im Einzelfall abhängig von der Dauer der Unterbringung, der Eignung des Untergebrachten und dem Vollzugsverlauf. a) Warum werden gerade in der JVA Fuhlsbüttel immer wieder Anträge auf Ausgang beziehungsweise Ausführung abgelehnt? Sicherungsverwahrte können Lockerungen des Vollzuges nach §§ 13, 15 Hamburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (HmbSVVollzG) erhalten, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen und insbesondere die Gefahr begründet ist, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Die Ablehnung von Anträgen auf Ausgang oder eine Ausführung liegt im jeweiligen Einzelfall begründet. 12. Warum werden in der Sicherungsverwahrung untergebrachte Menschen gezwungen, sich vor wie nach Antritt eines Ausgangs oder einer begleiteten Ausführung vor dem Personal der Justizvollzugsanstalt vollständig nackt auszuziehen? Sicherungsverwahrte und Strafgefangene werden vor dem Verlassen der JVA Fuhlsbüttel und bei Rückkehr aus Ausführungen oder Ausgängen regelmäßig umgekleidet. Der Kleidungswechsel dient der Sicherheit der Anstalt, indem die unkontrollierte Mitnahme von Gegenständen aus der Anstalt beziehungsweise das Einbringen verbotener Gegenstände in die Anstalt unterbunden wird. Von einer unmittelbaren Beaufsichtigung des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten während des Umkleidens vor Verlassen der Anstalt und nach der Rückkehr von Ausführungen wird regelmäßig abgesehen. Bei der Rückkehr aus Ausgängen erfolgt der Kleidungswechsel unter unmittelbarer Beaufsichtigung. Das Schamgefühl der Betroffenen wird geschont. Das Vorgehen steht in Einklang mit § 65 Absatz 1 HmbSVVollzG, wonach Untergebrachte und ihre Sachen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung jederzeit durchsucht werden dürfen. 13. Warum wird im Klinikum Ochsenzoll für untergebrachte Menschen Langzeitbesuch nicht gestattet? Die Besuchszeit im Maßregelvollzug richtet sich nach Vorgabe des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes (vergleiche § 15 HmbMVollzG). Besuche im Kontaktzimmer analog zum Beispiel zu Langzeitbesuchen in Haftanstalten sind möglich, sie werden im Einzelfall, also patientenbezogen unter Berücksichtigung therapeutischer Überlegungen und von Sicherheitsaspekten, entschieden. 14. Warum werden im Klinikum Ochsenzoll jegliche persönlichen Beziehungen (auch sexueller Art) zwischen untergebrachten Menschen strikt unterbunden? Persönliche Beziehungen zwischen den Patienten verschiedener Behandlungsstationen können im Rahmen der in der Regel dreimal wöchentlich angebotenen Besuchszeiten gelebt werden. Grundsätzlich kommt auch die Nutzung des Kontaktzimmers infrage, auch dabei sind therapeutische Gesichtspunkte und Sicherheitserwägungen zu berücksichtigen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/869 7 15. Warum wird den im Klinikum Ochsenzoll untergebrachten Menschen das Abonnement einer Tageszeitung unter anderem nicht gestattet? Die Patienten können jederzeit Zeitungen beziehungsweise Zeitschriften abonnieren. Zusätzlich stehen den Patienten Tageszeitungen auf den Stationen zur Verfügung. 16. Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen mithilfe von Druck und negativen Sanktionen eine Medikation gegen im Maßregelvollzug Inhaftierte durchgesetzt wurde? (Bitte detailliert aufschlüsseln nach Einrichtung, Datum und Anzahl.) Nein. Die Behandlung der Anlasserkrankung ist im § 10 HmbMVollzG geregelt. Die zuständige Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung und Aufsicht über die Durchführung des Maßregelvollzugs über Anträge zur Zwangsmedikation nach § 10 HmbMVollzG informiert. Aus Gründen des Datenschutzes können wegen der geringen Fallzahlen keine näheren Angaben gemacht werden. 17. Durch Antidepressiva, ruhigstellende Mittel und weitere Medikamente, kommt es Berichten zufolge bei mehreren Patienten unter anderem zu Aufschwemmungen, Übergewicht, Erschöpfung, Bluthochdruck und weiteren Erkrankungen. Die Gewichtszunahme betrage zwischen 5 und 30 kg. Wie viele im Maßregelvollzug und der Sicherheitsverwahrung Befindliche sind davon betroffen? (Bitte aufschlüsseln nach Einrichtung, Folgeerscheinungen , Anzahl und Gewichtszunahme.) Zur Beantwortung im Sinne der Fragestellung wäre durch die Asklepios Klinik Nord – Ochsenzoll eine Auswertung der einzelnen Krankenakten der Maßregelvollzugseinrichtung in der Asklepios Klinik Nord – Ochsenzoll erforderlich, die in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Bekannt ist aber seit Jahrzehnten, dass eine Medikation mit Antidepressiva, Neuroleptika und Phasenprophylaktika (zum Beispiel Lithium und Antikonvulsiva) als mögliche Nebenwirkung eine Gewichtszunahme zur Folge haben kann. Sicher ausschließen lässt sich diese Nebenwirkung nicht. Vor der Medikation wird die Patientin oder der Patient über die Möglichkeit einer Gewichtszunahme aufgeklärt und steht während der Medikation unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Tritt im Einzelfall eine Nebenwirkung auf, wird die Patientin oder der Patienten beraten und es werden die notwendigen Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen ergriffen. Gegebenenfalls wird die Medikation verändert oder angepasst. Gewichtszunahmen von untergebrachten Patientinnen und Patienten in psychiatrischen Krankenhäusern sind aber nicht stets auf eine Medikamentengabe zurückzuführen , sondern können, wie auch in der Gesamtbevölkerung, andere Gründe haben. Derzeit liegt bei einem Sicherungsverwahrten der JVA Fuhlsbüttel ein Zusammenhang zwischen einer Gewichtszunahme und der Einnahme von Medikamenten vor. Der betreffende Sicherungsverwahrte hat seit dem 27. November 2013 maximal 3,5 kg an Gewicht zugenommen. Das Gewicht wird regelmäßig kontrolliert und dokumentiert.