BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8698 21. Wahlperiode 18.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dennis Gladiator und Dennis Thering (CDU) vom 11.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Entlastung der Polizei in Sicht – Verlagerung der Begleitung von Großraum - und Schwertransporten auf Private Die Zahl der Groß- und Schwertransporte (GST) hat auch in Hamburg in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Die Begleitung der GST bindet bei der Polizei Personal, das dringend an anderen Stellen benötigt wird. Vor allem die Polizeikommissariate 24, 42, 44, 46, 47 und die Wasserschutzpolizeikommissariate sind von dieser Aufgabe stark betroffen. Am 10. März 2017 beschloss der Bundesrat erfreulicherweise die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV- StVO), insbesondere der VwV zu § 29 StVO, um die Polizei von den Aufgaben der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten (GST) zu entlasten , indem diese auf entsprechend geschulte und geprüfte Verwaltungshelfer , also Private, verlagert werden. Dies gilt für die Fälle, in denen keine Verkehrsverhältnisse zu erwarten sind, die einer Ermessensentscheidung vor Ort bedürfen oder so schwer sind, dass nur die Polizei eine sichere und geordnete Verkehrsführung in Abhängigkeit der Gegebenheiten vor Ort gewährleisten kann. Laut BR.-Drs. 85/17 wurde die Übertragung der Begleitung der GST von der Polizei auf Verwaltungshelfer in einem Pilotprojekt bereits in einigen Bundesländern erfolgreich erprobt; in Nordrhein-Westfalen konnten so rund 20 Prozent an eingesparten polizeilichen Einsätzen festgestellt werden. Auch in Hamburg würde dies zur Entlastung der Polizei führen, die dann mehr Kapazitäten für andere Aufgaben hätte. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die nach den §§ 32 und 34 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) zulässigen Grenzen überschreiten oder bei denen das Sichtfeld (§ 35b Absatz 2 StVZO) eingeschränkt ist, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Diese Ausnahmegenehmigungen werden vom Landesbetrieb Verkehr/Abteilung Transport- und Genehmigungs-Management (LBV) erteilt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entscheidet der LBV anhand der Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehr-Ordnung (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3), ob der Transport unbegleitet fahren darf oder die Begleitung zunächst mit einem privaten Begleitfahrzeug mit Wechselverkehrszeichen-Anlage zu begleiten ist. Eine Polizeibegleitung wird regelmäßig nur angeordnet, wenn die Durchführung des Transportes (hoheitliche) Eingriffe in den fließenden Verkehr erfordert (zum Beispiel Drucksache 21/8698 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 kurzfristiges Anhalten des Gegenverkehrs an Engstellen oder Kreuzungen und Einmündungen ) oder sonst mit besonderen Gefahren verbunden ist. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Abmessungen des Transportes. Im Vorgriff auf die Änderungen zur VwV-StVO zu § 29 hat die Behörde für Inneres und Sport als oberste Landesbehörde seit dem 15. Juli 2016 dem LBV gemäß § 46 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt, im Rahmen von Pilotprojekten auf regelmäßig genutzten Routen mit planbaren beziehungsweise regelbaren Standardverkehrssituationen, bei denen vor Ort keine Ermessensentscheidungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich sind, die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten (GST) durch Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde vorzusehen. Hierzu werden detaillierte straßenverkehrsbehördliche Anordnungen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen, die auf den im Verkehrsblatt veröffentlichten beziehungsweise analogen Regelplänen oder von den privaten GST-Begleitunternehmen zu erstellenden „Roadbooks“ und dem Merkblatt über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen (BF 4-Fahrzeugen) zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten beruhen. Die GST-Begleitunternehmen werden von der Polizei eingewiesen . Die geänderte VwV-StVO ist bisher noch nicht in Kraft getreten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Anträge auf Genehmigungen für Großraum- und Schwertransporte (GST) gemäß § 70 StVZO, § 29 (3) und/oder § 46 (1) StVO wurden im Jahre 2016 sowie im 1. Quartal 2017 in Hamburg insgesamt gestellt? Genehmigungsanträge gem. § 70 StVZO Genehmigungsanträge gem. §§ 29 (3) und 46 (1) Anhörungen durch andere Bundesländer gem. §§ 29 (3) und 46 (1) 2016 4.389 15.987 57.075 1. Quartal 2017 736 3.741 14.912 2. Wie viele GST wurden im Jahre 2016 sowie im 1. Quartal 2017 von der Polizei Hamburg begleitet? Wie viele Beamte werden für die Begleitung eines Transports mindestens und maximal benötigt? Die Gesamtzahl begleiteter GST wird bei der Polizei statistisch nicht erfasst. Die Frage wird auf Grundlage des Hamburger Einsatzleitsystems (HELS) beantwortet. Zu den Besonderheiten des HELS siehe Drs. 21/2108. Zeitraum 2016 1. Quartal 2017 Anzahl der Einsätze (Rubrum: Schwertransporte ) 2.400 440 Der personelle Aufwand bei der Begleitung eines GST richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Eine detaillierte Auswertung der Mindest- beziehungsweise Höchstzahl an eingesetzten Beamten erfordert eine manuelle Auswertung aller relevanten Einsatzanlässe und ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Wie groß ist die durchschnittliche personelle Belastung der Polizei Hamburg im Rahmen der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten pro Tag? Daten im Sinne der Fragestellung werden bei der Polizei nicht erfasst. 4. Welche Kosten sind der Polizei Hamburg im Jahre 2016 sowie im 1. Quartal 2017 durch die Begleitung von GST entstanden und in welcher Höhe wurden diese Kosten durch die Transportfirmen erstattet? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8698 3 Die Begleitung von GST wird den Unternehmen in Form von Gebührenbescheiden in Rechnung gestellt. In 2016 sind Gebühren in Höhe von 235.655,90 Euro und im 1. Quartal 2017 30.284,19 Euro erhoben worden. Daten über sämtliche konkret anfallenden Kosten bei der Begleitung von GST werden nicht erfasst. 5. Wird Hamburg die Übertragung der Begleitung von GST auf private Verwaltungshelfer ermöglichen? a) Falls ja, ab wann und wie soll das Verfahren konkret gestaltet werden ? b) Falls ja, an wann sollen durch wen und in welchem Umfang Schulungen für Private angeboten werden? Siehe Vorbemerkung. c) Falls nein, weshalb nicht? Entfällt.