BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8711 21. Wahlperiode 18.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 12.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Ausbildungssituation der Rechtsreferendare In der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Drs. 21/8395 vollzieht der Senat mit der Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes unter anderem die Rechtsprechung des Bundesozialgerichts nach und regelt die Möglichkeit von Nebentätigkeiten für Rechtsreferendare neu. Künftig sollen Rechtsreferendare insbesondere neben ihrer in der jeweiligen Station erfolgenden Ausbildung eine Nebentätigkeit von bis zu 19,5 Wochenstunden statt bislang von acht Wochenstunden ausüben dürfen, wenn diese vom Stationsausbildungsverhältnis „klar abgrenzbar“ ist. Die Erhöhung der Möglichkeit zur Erzielung von Nebentätigkeitseinkünften ist sinnvoll, da Rechtsreferendare in Hamburg lediglich eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 988,38 Euro erhalten. Jedoch soll nach Auskünften der Senatsvertreter im Justizausschuss weiterhin von jeglichem Nebenverdienst das 500 Euro übersteigende Entgelt zur Hälfte auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet werden. Dieser Anrechnungsbetrag soll lediglich dynamisiert und der Tarifsteigerung angepasst werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die deutliche Anhebung der für eine Nebentätigkeit zulässigen Wochenstunden vornehmlich den Haushalt entlasten und nicht den Referendaren zugutekommen soll. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Durch die Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes ist nicht die Wochenarbeitszeit erhöht worden. Es sind lediglich die Präsenzzeiten konkretisiert worden. Ferner ist ein bis dato ungeregelter Zustand, der dazu führte, dass die Einhaltung zulässiger Arbeitszeiten in der Praxis nicht kontrolliert und gewährleistet werden konnte, an die gesetzlichen Vorschriften angepasst worden. Die Ermöglichung einer Nebentätigkeit im Umfang von bis zu 19,5 Wochenstunden dient den Interessen der Referendarinnen und Referendare und geht auf Anregungen des Personalrats der Referendarinnen und Referendare am Hanseatischen Oberlandesgericht zurück. Dies vorangeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie soll nach Ansicht der zuständigen Behörde während der Anwaltsstation die Nebentätigkeit von der regulären Ausbildung abgrenzbar sein, wenn sowohl die Ausbildung als auch die Nebentätigkeit in derselben Kanzlei erfolgen? Eine Nebentätigkeit in der Ausbildungskanzlei ist nur dann möglich und wird nur dann genehmigt, wenn diese eine abgrenzbare Tätigkeit außerhalb der Ausbildung umfasst. Dies ist nachzuweisen durch Vorlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Referendarin beziehungsweise Referendar und Kanzlei (Arbeits-, Dienst-, oder Werk- Drucksache 21/8711 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 vertrag), welche eine Beschreibung der konkret vereinbarten Tätigkeiten und die jeweiligen von der Ausbildung abgegrenzten Dienstleistungsstunden enthält: Die von der Referendarin beziehungsweise dem Referendar abzugebende Anzeige muss Angaben über den Gegenstand, die Auftraggeberin beziehungsweise den Auftraggeber und die wöchentliche Stundenzahl sowie darüber enthalten, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn für die Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden. Für Nebentätigkeiten bei einem Ausbilder während der Anwalts- oder Wahlstation ist zudem eine schriftliche Vereinbarung vorzulegen , aus der hervorgeht, dass die Nebentätigkeit für die Auftrag gebende Stelle außerhalb der Ausbildung ausgeübt wird. Mit diesen Anforderungen wird eine klare Grenze gezogen zwischen Ausbildungsverhältnis und Nebentätigkeiten. Werden diese Formalia nicht eingehalten, ist von einer Zuweisung an die besagte Ausbildungsstelle abzusehen. Die Verwaltung erhält durch die Neuregelung eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dafür, Zuweisungen notfalls abzulehnen oder zu widerrufen. 2. Von welcher zeitlichen Belastbarkeit der Rechtsreferendare geht der Senat aus, wenn er eine wöchentliche Präsenzzeit von durchschnittlich bis zu 28,5 Stunden mit einem zulässigen Nebentätigkeitsumfang von 19,5 Wochenstunden als vereinbar erachtet und darüber hinaus von einer individuellen Vor- und Nachbereitung für die Stationstätigkeit ausgeht ? Inwiefern steht dies nach Ansicht der zuständigen Behörde im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 und des Arbeitszeitgesetzes ? Eine wöchentliche Präsenzzeit von durchschnittlich bis zu 28,5 Stunden mit einem zulässigen Nebentätigkeitsumfang von 19,5 Wochenstunden steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der RL 2003/88/EG beziehungsweise des Arbeitszeitgesetzes . Vielmehr erlaubt die Regelung den Referendarinnen und Referendaren eine flexible Organisation ihrer Ausbildungs- und Nebentätigkeiten. So werden in aller Regel Nebentätigkeiten in größerem Umfang dann ausgeübt, wenn die Ausbildung es zulässt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Wie viele Mittel wurden in den Jahren 2010 bis 2016 im Haushalt für die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare bereitgestellt? Bitte für jedes Jahr einzeln angeben. Planwerte für die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare in Tsd. Euro 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Nicht separat ausgewiesen, Überleitung aus dem kameralen Haushalt 6.451 6.476 7.107 7.213 7.354 7.465 a. Welche Summen wurden in den Jahren 2010 bis 2016 jährlich durch Anrechnungen von Nebentätigkeitsverdiensten der Rechtsreferendare „eingenommen“ beziehungsweise blieben dem Haushalt erspart? Bitte pro Jahr angeben. Siehe Drs. 21/3672. In Fortschreibung des dort verwendeten Kalkulationsverfahrens ergibt sich für 2016 ein Wert von knapp 100.000 Euro. Auf die Hinweise zur eingeschränkten Validität der Daten wird ausdrücklich hingewiesen. b. Wie viele Mittel wurden nach Anrechnung etwaiger Verdienste der Rechtsreferendare in Nebentätigkeiten oder im Rahmen einer Stationsvergütung sodann jährlich tatsächlich als Unterhaltsbeihilfe ausgezahlt ? Bitte für jedes Jahr einzeln angeben. Wofür wurde die Differenz verwendet? Personal-Ist-Kosten für Rechtsreferendare 2013 2014 2015 2016 6.268 6.499 7.026 6.566* Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8711 3 * Das Verfahren für 2016 ist noch nicht abgeschlossen. Die Kosten für Rechtsreferendare lassen sich erst seit 2013 separat darstellen. Die Differenz der Jahre 2013 bis 2015 ist im Rahmen des Verfahrens zur Übertragung nicht verbrauchter Ermächtigungen berücksichtigt worden und in das Soll des Folgejahres übertragen worden. 4. Warum soll die Anrechnung der Verdienste aus Nebentätigkeiten auf die Unterhaltsbeihilfe nach § 3 der Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare nicht abgeschafft beziehungsweise zumindest im Hinblick auf die über 140-prozentige Erhöhung der zulässigen Wochenarbeitszeit entsprechend angepasst werden? Welchen Sinn und Zweck hat die Anrechnung? 5. Sofern der Sinn der Anrechnung nicht in einer Entlastung des Haushalts der Freien und Hansestadt Hamburg zu sehen sein sollte, wieso wird die nach dem Gesetz zulässige und offenbar mit dem Ausbildungszweck für vereinbar gehaltene Nebentätigkeit bis zu 19,5 Wochenstunden durch die Anrechnung der hieraus folgenden Verdienste auf die Unterhaltsbeihilfe faktisch sanktioniert? Die Anrechnung im bisherigen Umfang hat den Zweck zu verhindern, dass durch übermäßige Nebentätigkeit der Ausbildungszweck aus den Augen verloren wird. Überdies handelt es sich bei der Unterhaltsbeihilfe um eine soziale Absicherung während der Ausbildung, deren Notwendigkeit bei Zuverdienst entsprechend anteilig oder vollständig entfällt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6. Wird für die Anrechnung der Verdienste aus Nebentätigkeiten auf die Unterhaltsbeihilfe nach § 3 der Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare der Brutto- oder der Netto-Nebenverdienst zugrunde gelegt? Maßgeblich sind die Brutto-Einkünfte. 7. Werden nach Auffassung des Senats oder diesem unterstellten Behörden unter der geplanten Regelung ledige Rechtsreferendare in der Regel für die Nebentätigkeit, insbesondere während der Anwaltsstation, in die Lohnsteuerklasse VI fallen? Wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant, die dadurch entstehende höhere Belastung in Form höherer monatlicher Lohnsteuerzahlungen auszugleichen? Sofern die Nebentätigkeit im Rahmen des § 19 Einkommensteuergesetz (Nichtselbständige Arbeit) ausgeübt wird, sind die entsprechenden Einnahmen auf der Grundlage der Steuerklasse VI zu besteuern. Nach § 39a Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz besteht die Möglichkeit, einen aus dem Hauptarbeitsverhältnis nicht ausgeschöpften Freibetrag auf das Nebenarbeitsverhältnis übertragen zu lassen. Dies führt zu einer geringeren lohnsteuerlichen Belastung. Im Übrigen kann eine etwaige zu hohe lohnsteuerliche Belastung, je nach Umständen des Einzelfalls, im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen werden. 8. Besteht die Gefahr, dass ein Rechtsreferendar beziehungsweise eine Rechtsreferendarin im Ergebnis ein geringeres Nettoeinkommen dadurch erzielt, dass er beziehungsweise sie beispielsweise eine Erhöhung des Brutto-Nebenverdienstes erhält? Diese Gefahr ist nicht ersichtlich. 9. Ist es möglich, dass ein Rechtsreferendar beziehungsweise eine Rechtsreferendarin durch die Anrechnung von Nebentätigkeitsentgelten im Ergebnis keine Unterhaltsbeihilfe von der Freien und Hansestadt Hamburg mehr bekommt? Falls ja, a. wie ist dies mit § 37 Absatz 2 S. 1 HmbJAG vereinbar? Drucksache 21/8711 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 b. wie stehen der Senat und die Fachbehörden dazu? Ja. Die Regelung wird für angemessen gehalten. Im Übrigen sieht Antwort zu 4. und 5. c. in welcher Lohnsteuerklasse wäre in diesem Fall der Nebentätigkeitsverdienst als faktisch einziges Einkommen durch die Rechtsreferendare zu versteuern? Sofern die Nebentätigkeit als faktisch einzige Einkommensquelle im Rahmen des § 19 Einkommensteuergesetz (nichtselbständige Arbeit) ausgeübt wird, kommen je nach den persönlichen Verhältnissen die Steuerklassen I bis V in Betracht (§ 39e Einkommensteuergesetz ). Falls nein, warum nicht? Entfällt. 10. Welche Kosten entfallen jährlich auf die Bibliotheken im Ziviljustizgebäude , Strafjustizgebäude und im Gebäude des Hanseatischen Oberlandesgerichts ? Bitte einzeln nach Bibliotheken angeben. Die Bibliothek im Zivil- und im Strafjustizgebäude wird von der gemeinsamen Bibliothek von Amts- und Landgericht betreut. Diese Bibliothek ist auch für die Handbibliotheken sämtlicher Rechtsanwender der beiden Gerichte sowie die Haus-Bibliotheken der Stadtteilgerichte zuständig. Die Bibliothek des Hanseatischen Oberlandesgerichtes ist ebenfalls über den Betrieb der Bibliotheksräumlichkeit hinaus für die Handbibliothek der Rechtsanwender des Gerichts sowie des Gemeinsamen Prüfungsamts zuständig. Die Bibliotheken sind keine Haushalts-Produkte der beiden zuständigen Produktgruppen 235.01 und 235.03. Die Kosten werden deshalb nicht regelmäßig in der Kostenund Leistungsrechnung ermittelt. Das gilt erst recht für die Einzelaufgabe des Betriebs der Lesesäle. Die hier zuzuordnenden Kosten ließen sich nur durch ein aufwendiges gesondertes Kostenermittlungsverfahren ermitteln. Das ist in der zur Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 11. Welche Öffnungszeiten haben die drei Bibliotheken, wieso variieren diese und was würde die Vereinheitlichung der Öffnungszeiten orientiert an der derzeitig längsten praktizierten Öffnungszeit kosten? Die Bibliothek im Oberlandesgerichtsgebäude ist von Montag bis Donnerstag von 9 – 15 Uhr und am Freitag von 9 – 14 Uhr geöffnet. Die Bibliothek im Ziviljustizgebäude öffnet am Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 Uhr – 15.30 Uhr, am Mittwoch von 10 Uhr – 15.30 Uhr und am Freitag von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr. Im Strafjustizgebäude ist die Bibliothek am Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 15 Uhr und am Mittwoch von 10 bis 15 Uhr geöffnet. Freitags ist die Bibliothek geschlossen. Die variierenden Öffnungszeiten tragen hierbei den unterschiedlichen Bedarfen und Leseraufkommen in den einzelnen Bibliotheken Rechnung. Im Übrigen siehe Antwort zu 10. 12. Wie viele Rechtsreferendare wurden jeweils bei den Strafgerichten und bei der Staatsanwaltschaft eingesetzt? Aufgrund welcher Kriterien erfolgt die Aufteilung der Referendare auf Strafgerichte und die Staatsanwaltschaft ? Bitte für die Jahre 2010 bis 2016 nach den jeweiligen Einstellungsterminen angeben. Die Staatsanwaltschaft nimmt zu jedem der jährlich sechs Einstellungstermine 20 Referendarinnen und Referendare zur Ausbildung auf. Die jeweils übrigen (in der Regel 30) weiteren einzustellenden Referendarinnen und Referendare werden auf die Strafkammern des Landgerichts und die Amtsgerichte verteilt. Die Verteilung erfolgt nach einer mit der Bewerbung abzugebender Prioritätenliste der Bewerberinnen und Bewerber. Kann dieser wegen Ausschöpfung der Kapazität nicht nachgekommen werden, gilt das Prinzip, dass die frühere Bewerbung der späteren vorgeht. 13. Welche Informationen liegen der zuständigen Behörde darüber vor, wie hoch der durchschnittlich von Rechtsreferendaren selbständig bezie- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8711 5 hungsweise unter lediglich telefonischer Rücksprachemöglichkeit mit einem Ausbilder wahrgenommene Anteil des Sitzungsdienstes der Staatsanwaltschaft an den Hamburger Amtsgerichten ist? 14. Wie viele VZÄ in der Staatsanwaltschaft würden für die Deckung dieses Anteils benötigt, wenn Rechtsreferendare diesen nicht ausüben würden? 15. Ist es richtig, dass Rechtsreferendare bei der Sitzungsvertretung für die Staatsanwaltshaft primär an vom Sitz der Staatsanwaltschaft eher weit entfernten Amtsgerichten wie etwa dem Amtsgericht Harburg oder Bergedorf eingesetzt werden? Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden zum Sitzungsdienst für diejenigen Hauptverhandlungen eingeteilt, die für sie geeignet erscheinen. Die Einteilung erfolgt unabhängig von der Lage der jeweiligen Gerichte. Die Anzahl dieser Sitzungen variiert. Eine Statistik, aus der sich der prozentuale Anteil der von Referendarinnen und Referendaren geleisteten von Sitzungsstunden bezogen auf die Gesamtanzahl der amtsgerichtlichen Sitzungen ergeben könnte, wird nicht geführt. Um den erfragten Anteil zu bestimmen, wäre eine händische Auswertung aller bei der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Insofern können auch keine verlässlichen Angaben zum Umfang der Vollzeitäquivalente gemacht werden, die durch den Einsatz von Referendarinnen und Referendaren im Sitzungsdienst anfallen. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass die erforderliche Sitzungsbetreuung durch die Ausbilderin beziehungsweise den Ausbilder, insbesondere die Vor- und Nachbereitung der Sitzungstätigkeit, einen zeitlichen Aufwand bedeutet, der jedoch variieren kann. 16. Werden Rechtsreferendaren die Kosten für die Fahrt zum Sitzungsdienst erstattet? Wenn nein, warum nicht? Werden die Fahrtkosten Rechtsreferendaren erstattet, die keine ProfiCard des HVV in Anspruch nehmen? Mit der Einführung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses und der Abschaffung des Beamtenstatus der Referendarinnen und Referendare entfiel die Entschädigungsmöglichkeit für Reisekosten. 17. Wie kann die ProfiCard des HVV von Rechtsreferendaren bezogen werden , wenn die Unterhaltsbeihilfe durch die Anrechnung von Nebentätigkeitsverdiensten auf unter 80 Euro sinkt? Der HVV vergibt die ProfiCard nur unter der Voraussetzung, wenn arbeitgeberseitig ein Abzug vom Lohn erfolgen kann. Einzelüberweisungen oder Einzahlungen des Betrages für die ProfiCard lässt der HVV nicht zu, was sich aus den (bei Abschluss zu unterschreibenden) Allgemeinen Vertragsbedingungen ergibt. 18. Liegen der zuständigen Behörde Informationen darüber vor, wie Rechtsreferendare ihre einzelnen Ausbildungsstationen, insbesondere die bei der Staatsanwaltschaft, empfinden? Falls ja, welche? Falls nein, inwiefern plant die zuständige Behörde zur Verbesserung der Ausbildung die Einführung eines Feedback-Verfahrens? Überlegungen zur Einführung eines solchen Verfahrens werden in der zuständigen Behörde derzeit angestellt. 19. In welcher Höhe wird das Abhalten einzelner Arbeitsgemeinschaften durch Richterinnen und Richter vergütet? Bitte getrennt nach den einzelnen Pflichtarbeitsgemeinschaften und Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften sowie sonstigen Arbeitsgemeinschaften und Klausurenkursen angeben. Die Pflichtarbeitsgemeinschaften Strafrecht und Zivilrecht mit zwei Wochen Vollzeitunterricht werden mit 3.359,30 Euro vergütet. Eine Doppelstunde im Klausurenkurs B wird mit 95,98 Euro vergütet, die Korrektur einer Klausur im B-Kurs mit 16 Euro. Im Drucksache 21/8711 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 A-Klausurenkurs wird die Korrektur mit 9,60 Euro vergütet, die Doppelstunde mit 95,98 Euro. Im Vortragskurs wird je abgenommenem Vortrag eine Vergütung von 21,33 Euro gewährt. Dabei handelt es sich jeweils um Brutto-Vergütungen. Die Einführungskurse zur Anwaltsstation werden von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer vergütet. Die Höhe der Vergütung ist dem Senat nicht bekannt. 20. Hält der Senat oder halten diesem unterstellte Behörden es für sinnvoll, die Teilnahme an Klausurenkursen auch solchen Rechtsreferendaren zu ermöglichen, die eine Station außerhalb Hamburgs absolvieren, etwa in dem geschriebene Klausuren an das Personalamt für Referendare per Post geschickt werden können? Wenn ja, wann soll dies umgesetzt werden, wenn nein, wieso nicht? Die Teilnahme ist schon jetzt möglich. Eine Rücksendung der korrigierten Klausur erfolgt allerdings nur bei Hergabe eines Freiumschlags, damit der Freien und Hansestadt Hamburg keine Zusatzkosten entstehen. 21. Bestehen Überlegungen des Senats oder diesem unterstellten Behörden , die derzeit von einigen A-Klausurenkursleitern geübte Praxis, Klausursachverhalte per E-Mail zu verschicken, für sämtliche A-Klausurenkurse verpflichtend vorzusehen? Die Kursleiterinnen und Kursleiter sollen in der Gestaltung des Ablaufs der Kurse insoweit frei sein, weshalb die Versendung der Aufgaben per E-Mail nicht verpflichtend vorgegeben wird. 22. Wie hoch ist die aktuelle Vergütung von Lehramtsreferendaren in Hamburg und wie wird die Ungleichbehandlung sachlich begründet? Die unterschiedliche Besoldung basiert auf Entscheidung der Hamburgischen Bürgerschaft aus dem Jahr 2003. Anwärterbezüge ab 01.03.2016: Lehramt Primarstufe und Sekundarstufe I (A 12) Sonderpädagogik (A 13 + Zulage) Gymnasien und Berufliche Schulen (A 13 + Zulage ) Anwärtergrundbetrag 1.289,25 1.355,04 1.355,04 Familienzuschlag St. 1 (verheiratet) 126,68 126,68 126,68 Familienzuschlag St. 2 (verheiratet, 1 Kind) 235,00 (St. 1 + 108,32) 235,00 (St. 1 + 108,32) 235,00 (St. 1 + 108,32) Kinderbezogener Familienzuschlag ab dem dritten Kind: 334,73 Euro Sonderzahlung: 300,00 Euro je Kind, das im Familienzuschlag berücksichtigt wird, gegebenenfalls anteilig (25,00 je Beschäftigungsmonat).