BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8734 21. Wahlperiode 21.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 13.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Verfahren zum Verkauf der HSH Nordbank Wie die Nachrichtenagentur Reuters Anfang April unter Berufung auf Bloomberg berichtete, habe es für den Kauf der HSH Nordbank mindestens zehn Interessenten und Ende März letztlich mindestens fünf Bieter gegeben.1 Der Senat vertrat wiederholt in Bürgerschaft und Ausschuss die Auffassung, dass er berechtigt sei, Abgeordneten selbst unter Maßgabe der Vertraulichkeit nähere Informationen über den Stand des Verkaufsverfahrens und die im Rahmen des Verkaufsverfahrens zur Verfügung gestellten Daten zu verweigern . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Auf Grundlage welcher konkreten Rechtsnormen vertritt der Senat die Auffassung, dass Abgeordnete der Bürgerschaft selbst unter der Maßgabe der Vertraulichkeit a. keine Information zum Verkaufsverfahren der HSH Nordbank, insbesondere zu Zahl und Herkunft der bisherigen Interessenten und Bieter sowie b. zu den im Datenraum bereitgestellten Informationen erhalten dürfen? Nach Artikel 30 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) hat der Senat der Bürgerschaft und ihren Ausschüssen nur insoweit Auskünfte zu erteilen, soweit dem Bekanntwerden des Inhaltes nicht gesetzliche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen. Ein Bekanntwerden von Anzahl oder Identität der Bieter würde die Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens mit einer marktgerechten Preisfindung beeinträchtigen und könnte einen erfolgreichen Abschluss des Privatisierungsverfahrens gefährden. Ein Bekanntwerden der Inhalte des Datenraums würde die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der HSH Nordbank AG (HSH) sowie das Bankgeheimnis verletzen. 2. Hatten oder haben die Berater des Hamburger Senats beziehungsweise der Landesregierung von Schleswig-Holstein Zugang zum Datenraum der HSH Nordbank? Wenn ja, für Berater jeweils welcher Gesellschaften galt beziehungsweise gilt dies auf jeweils welcher Rechtsgrundlage beziehungsweise sonstigen Basis? 1 Vergleiche http://de.reuters.com/article/deutschland-hsh-idDEKBN1750CQ. Drucksache 21/8734 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ja. Die Berater der Länder, namentlich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young sowie die Rechtsanwaltskanzlei Linklaters LLP haben zur Vorbereitung der Privatisierung Zugang zum Datenraum der HSH Nordbank (HSH) erhalten und dazu jeweils eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung mit der HSH abgeschlossen. 3. Haben Mitglieder des Senats beziehungsweise der schleswig-holsteinischen Landesregierung, Staatsräte beziehungsweise Staatssekretäre oder Beschäftigte der zuständigen Dienststellen oder öffentlichen Unternehmen beziehungsweise Beteiligungsgesellschaften Einsicht in die Unterlagen genommen, die im Datenraum der HSH hinterlegt wurden? a. Wenn ja, jeweils wer jeweils wann? b. Wenn nein, über welche Kenntnisse verfügen Senat beziehungsweise Landesregierung sonst bezüglich des Inhalts des Datenraumes ? c. Inwieweit ist eine solche Einsichtnahme in Zukunft durch wen für wann geplant? Die Geschäftsführung der HSH Beteiligungs Management GmbH sowie einzelne für das Veräußerungsverfahren zuständige Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter im Beteiligungsmanagement der Finanzbehörde erhalten vor Öffnung des Datenraums für die Bieter Zugang zum Datenraum, um auch unmittelbar Einsicht in die Dokumente nehmen zu können. Soweit sich die Fragen auf das Land Schleswig-Holstein beziehen , können sie nicht beantwortet werden, da sie außerhalb des Verantwortungsbereichs des Senats und der parlamentarischen Kontrolle der Bürgerschaft liegen und vom parlamentarischen Fragerecht nicht erfasst werden.