BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8742 21. Wahlperiode 25.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 18.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Bewohnerparken in Hamburg (II): Was hat es mit der praxisuntauglichen Neuregelung bei den „Besucherscheinen“ auf sich? In städtischen Quartieren können mittels des sogenannten Bewohnerparkens (früher Anwohnerparken) Sonderregelungen für Be- beziehungsweise Anwohner geschaffen werden. Laut Drs. 21/3644 und mit Stand März 2016 gibt es in Hamburg sechs entsprechende „Bewohnerparkgebiete“. Dabei kann entweder auf die negative Beschilderung in Form einer Ausnahmeregelungen von einem bestehenden Halteverbot oder auf die positive Beschilderung für bestehende Parkplätze zurückgriffen werden. Berechtigt zur Nutzung von Bewohnerparkgebieten ist, wer über einen entsprechenden Parkausweis verfügt. Davon waren im März letzten Jahres rund 4.700 ausgegeben. In Hamburg können die Parkausweise bei den Bezirksämtern beantragt werden . Inhabern von Bewohnerparkausweisen war es bisher möglich, mittels sogenannter Besucherscheine auch Freunden und Bekannten einen Besuch inklusive Parken zu ermöglichen. Die Besucherscheine konnten entweder beim zuständigen Ortsamt oder der örtlichen Polizeidienststelle beantragt werden. Die Besucherscheine waren zwar zahlenmäßig begrenzt (beispielsweise 30 pro Jahr im Bezirk Nord, siehe Drs. 21/3644), konnten aber von den Inhabern der Bewohnerparkausweisen eigenständig und damit flexibel eingesetzt werden. Offensichtlich ist der Senat nun dazu übergegangen, dass Besucherscheine fortan für jeden Einzelfall separat beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) beantragt werden müssen. Spontanbesuche von Freunden und Verwandten werden so eingedenk der üblichen Bearbeitungszeiten bei Verwaltungsgängen zu einem Ding der Unmöglichkeit. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) hat am 1. Januar 2015 die verkehrspolitische Zuständigkeit für alle konzeptionellen Aufgaben im Bereich des ruhenden Verkehrs übernommen. Innerhalb der BIS nimmt der Landesbetrieb Verkehr (LBV) die Aufgaben zur Steuerung und Umsetzung gebietsbezogener Konzepte für den ruhenden Verkehr unter anderem der Bewohnerparkgebiete wahr und entwickelt diese weiter. Im Rahmen dieser sukzessiven Zuständigkeitsverlagerung hat der LBV die Aufgabenwahrnehmung zur Ausgabe von Bewohnerparkausweisen von den Bezirken übernommen , die auch die Ausgabe von Besucherausweisen einschließt. Die Möglichkeit, Besucherparkausweise bei den örtlichen Polizeikommissariaten auch kurzfristig und „Rund um die Uhr“ zu erhalten, hat sich dadurch nicht geändert. Damit kann Besuchern auch kurzfristig und außerhalb der üblichen Öffnungszeiten die Möglichkeit gegeben werden, auch mit Fahrzeugen in den Bewohnerparkgebieten zu Besuch zu kommen. Drucksache 21/8742 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Trifft es zu, dass sich das Verfahren der Beantragung und Ausgabe von Besucherscheinen durch Inhaber von Bewohnerparkausweisen, wie oben geschildert, geändert hat? Wenn ja, a) zu wann ist diese Änderung in Kraft getreten? b) wer hat die Letztentscheidung dazu getroffen? c) aus welchen Gründen wurde die Veränderung vorgenommen? d) inwiefern ist die Veränderung aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde kundenorientiert im Sinne der Ermöglichung des Besuchs durch Freunde und Verwandte? Wenn nein, was trifft dann zu beziehungsweise wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde in Wirklichkeit dar? Zum 1. Januar 2017 hat der für das Bewohnerparken zuständige LBV im Rahmen der sachlichen Zuständigkeitsverlagerung die Ausgabe von Besucherausweisen von den Bezirksämtern Hamburg-Mitte und Hamburg-Nord übernommen. Die Übertragung der Ausgabe von den Bezirksämtern auf den LBV verbessert den Service für die Bürger, da bei nahezu identischen Öffnungszeiten von LBV und Bezirksämtern seitens des LBV mehr Standorte angeboten werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Wie ist das Verfahren der Beantragung und Ausgabe von Besucherscheinen durch Inhaber von Bewohnerparkausweisen aktuell in Hamburg geregelt? Besucherscheine werden an alle berechtigten Bürger, die in einem Bewohnerparkgebiet wohnhaft sind, ausgegeben, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung besteht hierbei nicht. Der Besucherschein wird für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Vermerk des Kennzeichens und des Datums unmittelbar ausgehändigt. Der Besucherschein ist auf ein Bewohnerparkgebiet begrenzt. Eine Gebühr zur Aushändigung wird nicht erhoben, eine Speicherung der Daten findet nicht statt. In den Bewohnerparkgebieten M100 Großneumarkt, M101 Schaarmarkt, M102 Cremon , M103 Kontorhausviertel und M200 St. Pauli werden Besucherscheine sowohl beim LBV als auch bei den für die jeweiligen Gebiete zuständigen Polizeikommissariate 14, 15 und 16 ausgestellt. Für das Bewohnerparkgebiet N100 Flughafen sind Besucherscheine nur beim LBV erhältlich (zuvor nur beim Bezirksamt Hamburg-Nord). Der LBV verfügt über drei Standorte in den Bezirken Hamburg-Mitte, Hamburg-Nord und Altona. Der Standort der Beantragung kann unabhängig vom Bewohnerparkgebiet gewählt werden. Die Ausgabe von Besucherscheinen ist zudem an den Polizeikommissariaten direkt ohne Terminvergabe an 24 Stunden am Tag gewährleistet. Beim LBV werden taggleiche Spontantermine ermöglicht, darüber hinaus kann die vorherige Onlinebuchung eines festen Termins in den Zeiten von 7 – 18 Uhr gewählt werden. 3. Wie viele Fälle von Dokumentenfälschung betreffend das unerlaubte Kopieren von Besucherscheinen sind seit 2011 in Hamburg aktenkundig geworden? Bitte jahresweise aufschlüsseln. Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird nicht geführt. 4. Wie viele Besucherscheine wurden 2016 für die Bewohnerparkgebiete ausgegeben? Bitte für Hamburg gesamt und die einzelnen Bezirke angeben. In 2016 wurden für den Bezirk Hamburg-Nord 23.000 Besucherscheine ausgegeben. Weitere Statistiken im Sinne der Anfrage werden nicht erfasst. Im Übrigen siehe Drs. 21/3644.