BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8743 21. Wahlperiode 25.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 18.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Was passierte in der geschlossenen Psychiatrie Rissen vor einem Jahr? Im April 2016 kam es laut einem Medienbericht (http://www.mopo.de/ hamburg/fluechtling-in-lebensgefahr-iraner--39--zuendet-sich-in-rissenerpsychiatrie -an-1282096) dazu, dass ein iranischer Flüchtling, der zur Beruhigung auf einem Bett fixiert war, sich mit einem Feuerzeug selber anzündete. Der Mann war unter anderem wegen suizidaler Absichten eingewiesen worden . Seither war in den Medien nichts mehr zu dem Vorgang zu lesen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Bei Informationen zu einer Einweisung, Aufnahme in eine psychiatrische Abteilung/ein Krankenhaus und/oder einer Behandlung dort handelt es sich um personenbezogene Daten beziehungsweise um Patientendaten. Diese dürfen nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen des § 30 Hamburgisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) beziehungsweise des § 11 Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG) an Dritte übermittelt werden. Danach ist die Übermittlung nur zulässig, wenn die Patientin beziehungsweise der Patient zuvor eingewilligt hat oder dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder soweit dies aufgrund eines der in § 30 HmbPsychKG beziehungsweise § 11 HmbKHG benannten Gründe erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Übermittlung von Informationen zu etwaigen Einweisungen oder Aufnahmen und/oder Behandlungsverläufen nicht zulässig. Bei der Information über den Gesundheitszustand einer Person handelt es sich um personenbezogene Daten. Diese darf der Senat übermitteln, wenn die Patientin beziehungsweise der Patient zuvor eingewilligt hat oder dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder soweit dies aufgrund einer der in §§ 5, 7 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) benannten Gründe erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Übermittlung von Informationen über den Gesundheitszustand einer Person nicht zulässig. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Asklepios Westklinikum Hamburg wie folgt: 1. Inwiefern kann der Senat den Sachverhalt bestätigen? Der Senat kann bestätigen, dass am 27. März 2015 (nicht 2016) in der Fachabteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Asklepios Westklinikums Hamburg ein 30- jähriger iranischer Staatsangehöriger durch einen Brand verletzt wurde. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Wurden in dem oben genannten Fall polizeiliche Ermittlungen eingeleitet ? Drucksache 21/8743 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ja. a. Wenn ja, gegen wen und mit welchem Ergebnis? Es wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen sowie gegen einen Patienten wegen des Verdachts der Sachbeschädigung am Krankenhauseigentum. Die Ermittlungen dauern jeweils an. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet gegen zwei Polizeibeamte wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung im Amt durch Unterlassen. Es bestand der Verdacht, dass sie es pflichtwidrig unterlassen haben könnten, den Patienten auf gefährliche Gegenstände zu durchsuchen. Das Verfahren wurde am 18.04.2016 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 II StPO eingestellt. b. Wenn nein, warum nicht? Entfällt. c. Wurde auch auf Brandstiftung durch Dritte ermittelt? Tatsächliche Anknüpfungspunkte für eine täterschaftlich begangene Brandstiftung durch Dritte liegen nicht vor. Ein Ermittlungsverfahren wurde insoweit nicht eingeleitet. d. Inwiefern wurde eine mögliche Fahrlässigkeit seitens der Klinik und ihrer Mitarbeitenden untersucht? Diese Prüfung ist Gegenstand des in der Antwort zu 2. a. bezeichneten Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt. 3. Wie konnte ein Feuerzeug in die geschlossene Abteilung der Psychiatrie gelangen beziehungsweise an dem gefesselten Mann verbleiben? Siehe Antwort zu 2. d. a. Inwiefern werden Menschen bei Fixierung und/oder Einweisung auf gefährliche Gegenstände untersucht? Die Patientinnen und Patienten der geschlossenen Abteilung der Fachabteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Asklepios Westklinikum Hamburg werden vor oder während einer Fixierung auf selbst- oder fremdgefährdende Gegenstände durchsucht . Diese Durchsuchung ist keine Leibesvisitation und gestaltet sich umso schwieriger , je mehr eine Patientin beziehungsweise ein Patient sich dagegen wehrt. 4. Hat der Mann den Brand überlebt? Wenn ja, mit welchen gesundheitlichen Folgen? Ja. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Welche Erkenntnisse über den derzeitigen Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsort des Mannes liegen vor? Der Betroffene ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Asylgesetz zur Durchführung des Asylverfahrens, aktuell gültig bis zum 20. Juli 2017. Der Aufenthaltsort ist nach Kenntnis der zuständigen Ausländerbehörde in Hamburg. 6. Wurde er abgeschoben? Wenn ja, wohin? Nein. 7. Wann genau und auf wessen Beschluss war der Mann in die geschlossene Abteilung des Westklinikums gekommen? 8. Wie lange war er schon fixiert, als um 20.30 Uhr der Feueralarm losging ? Siehe Antwort zu 1.