BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8752 21. Wahlperiode 25.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien, Dennis Gladiator, Franziska Grunwaldt, Jörg Hamann, Philipp Heißner und Michael Westenberger (CDU) vom 18.04.17 und Antwort des Senats Betr.: „Flüchtlingsmonitoring“ – Wie ist die Situation Ende März 2017? (II) Da zur Beantwortung der Drs. 21/8557 noch nicht alle Daten vom Ausländerzentralregister und dem BAMF vorlagen, anbei nun die unbeantworteten Fragen erneut sowie einige Nachfragen zu Drs. 21/8557. Wir fragen den Senat erneut: Grundsätzliches 1. Wie viele Flüchtlinge aus welchen Herkunftsländern und mit welchem aufenthaltsrechtlichen Status gab es mit Stand Ende März 2017 in Hamburg ? Bitte auch die Herkunftsländer der ausreisepflichtigen Flüchtlinge mit und ohne Duldung darstellen. Bei wie vielen davon besteht Unterbringungsbedarf ? Die statistischen Angaben ergeben sich aus den folgenden Übersichten: GESAMTÜBERSICHT Rechtsgrundlage Gesamt Summe Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 26.508 nach § 22 Satz 1 AufenthG 25 nach § 22 Satz 2 AufenthG 88 nach § 23 Abs. 1 AufenthG 1.480 nach § 23 Abs. 2 AufenthG 418 nach § 23 Abs. 4 AufenthG 50 nach § 23a AufenthG 157 nach § 24 AufenthG 2 nach § 25 Abs. 1 AufenthG 271 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft zuerkannt) 12.126 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz gewährt) 3.125 nach § 25 Abs. 3 AufenthG 3.364 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG 1.029 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG 545 nach § 25 Abs. 5 AufenthG 3.564 nach § 25a Abs. 1 AufenthG 194 nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 20 nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 14 nach § 25a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 1 nach § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG 1 nach § 25 Abs. 4b AufenthG 2 Drucksache 21/8752 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 GESAMTÜBERSICHT Rechtsgrundlage Gesamt Summe Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 26.508 nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG 27 nach § 25b Abs. 4 AufenthG 5 Niederlassungserlaubnis 7.507 nach § 26 Abs. 3 AufenthG 3.592 nach § 26 Abs. 4 AufenthG 3.915 Aufenthaltsgestattung 11.526 Aussetzung der Abschiebung (Duldung) 4.881 Summe der Flüchtlinge 50.422 Die Personen, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Syrien 9.034 Afghanistan 6.149 Irak 1.703 Iran 1.379 Eritrea 1.346 Serbien 591 Ghana 532 Russische Föderation 518 Türkei 431 Montenegro 306 Die Personen, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Afghanistan 2.091 Iran 1.349 Türkei 733 Bosnien und Herzegowina 479 Serbien 313 Togo 241 Kosovo 228 Irak 206 Russische Föderation 189 Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 133 Die Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Afghanistan 5.585 Irak 1.315 Iran 1.040 Syrien 815 Russische Föderation 755 Eritrea 361 Somalia 281 Ägypten 168 Albanien 142 Türkei 76 Serbien 51 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8752 3 Die ausreisepflichtigen Personen, die eine Duldung besitzen, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Serbien 391 Afghanistan 381 Ägypten 358 Ghana 351 Russische Föderation 334 Montenegro 261 Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 222 Kososvo 205 Aserbaidschan 201 Albanien 191 Die als ausreispflichtig erfassten Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Duldung sind, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Türkei 118 Polen* 99 Afghanistan 81 Serbien 79 Mazedonien (ehem.jugoslaw.Rep.) 73 Ghana 61 Albanien 59 Russische Föderation 58 Iran 49 Bulgarien* 48 Rumänien* 36 Montenegro 23 Bosnien und Herzegowina 22 Quelle: Ausländerzentralregister (AZR), Stand: 31.03.2017 * Bei den als ausreisepflichtig erfassten Personen aus den EU-Beitrittsstaaten dürfte es sich überwiegend um bislang im AZR nicht bereinigte Fehlerfassungen von Altfällen vor dem EU- Beitritt und damit um freizügigkeitsberechtigte Personen handeln. 2. Wie viele Personen aus welchen Herkunftsländern stellten im März 2017 in Hamburg einen Asylantrag? Die in Hamburg gestellten Asylanträge sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Herkunftsstaaten Hamburg März 2017 ASYLANTRÄGE gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge Albanien 29 13 16 Bosnien und Herzegowina 6 4 2 Montenegro 2 2 - Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 22 3 19 Kosovo 3 1 2 Russische Föderation 32 25 7 Türkei 4 4 - Ukraine 1 1 - Serbien 1 1 - Europa 100 54 46 Algerien 2 1 1 Eritrea 40 40 - Drucksache 21/8752 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Herkunftsstaaten Hamburg März 2017 ASYLANTRÄGE gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge Äthiopien 1 1 - Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire) 1 1 - Ghana 1 1 - Mali 1 1 - Marokko 1 1 - Guinea-Bissau 1 1 - Somalia 14 13 1 Tunesien 1 - 1 Ägypten 9 8 1 Afrika 72 68 4 Amerika - - - Afghanistan 89 76 13 Vietnam 1 1 - Irak 41 41 - Iran, Islamische Republik 30 30 - Jordanien 1 1 - Syrien, Arabische Republik 141 137 4 sonst. asiat. Staatsangeh. 11 11 - Asien 317 299 18 Australien - - - Ungeklärt 2 2 - Unbekannt 2 2 - Herkunftsländer gesamt 491 423 68 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Stand: 31.03.2017 3. Wie viele Asylverfahren Hamburger Antragsteller wurden im März 2017 mit welchem Ergebnis beschieden? Im März 2017 wurden 1612 Asylverfahren beschieden. Die Ergebnisse sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Entscheidung Anzahl Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Familienasyl) 12 Anerkennungen als Flüchtling gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 377 Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 Absatz 1 AsylG 267 Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Absatz 5 und 7 Aufenthaltsgesetz 148 Ablehnungen 516 Sonstige Verfahrenserledigungen (zum Beispiel Rücknahmen) 292 Quelle: BAMF, Stand: 31.03.2017 4. Wie war die Gesamtschutzquote im März 2017? Die Gesamtschutzquote, also der Anteil von Personen, die als Asylberechtigte oder Flüchtling anerkannt wurden, denen subsidiärer Schutz gewährt oder bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, an der Gesamtzahl der Verfahrenserledigungen , betrug 49,87 Prozent. 5. Wie viele von ihnen sind mit Stand Ende März 2017 minderjährig, wie viele erwachsene Frauen, wie viele erwachsene Männer? Dem Ausländerzentralregister (AZR) können nur Angaben zum Geschlecht oder zum Alter unabhängig voneinander entnommen werden. Eine Korrelation („volljährige weibliche beziehungsweise männliche Personen“) ist anhand der vorliegenden AZR-Daten nicht möglich. Die ermittelbaren Zahlen sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8752 5 Aufenthaltsrecht Geschlecht Altersgruppe männlich weiblich unbekannt minderjährig volljährig k.A. Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 16.167 10.295 46 6.550 19.954 4 Niederlassungserlaubnis 4.551 2.955 1 468 7.039 - Aufenthaltsgestattung 7.921 3.576 29 3.676 7.848 2 Duldung 3.128 1.742 11 1.522 3.359 - 6. Wie viele Personen erhielten im März 2017 Leistungen nach AsylbLG? Monat Anzahl Pers. § 3 AsylbLG Anzahl Pers. § 2 AsylbLG Anzahl Pers. Gesamt Mrz 17 6.361 8.701 15.062 Quelle: Datawarehouse, Geschäftsstatistik Rückführungen/Ausreisen 7. a) Wie viele ausreisepflichtige Personen hielten sich im März 2017 in Hamburg auf? Die Zahl der Ausreisepflichtigen belief sich nach dem AZR zum 31.März 2017 auf 4.881 Personen mit Duldung. Die Duldungssachverhalte sind in der Antwort zu 7. b) aufgeschlüsselt. 1.410 Personen aus Drittstaaten sind im AZR als ausreisepflichtig ohne Duldung registriert, wovon 289 aus EU-Mitgliedstaaten kommen, bei denen es sich überwiegend um bislang im AZR nicht bereinigte Fehlerfassungen von Altfällen vor dem EU- Beitritt und damit um freizügigkeitsberechtigte Personen handeln dürfte. Trotz des Begriffes „ausreisepflichtig“ verbindet sich hiermit nicht automatisch die Möglichkeit, den Aufenthalt auch tatsächlich zu beenden, zum Beispiel bei fehlenden Reisedokumenten, siehe auch Antwort zu 7. b). b) Wie viele dieser Personen aus welchem Herkunftsland wurden aus welchem Grund geduldet? Welche Stelle erfasst die Aufenthaltsdauer der Geduldeten und wie lange ist diese jeweils? Duldungssachverhalte nach AufenthG G es am t Se rb ie n A fg ha ni st an Ä gy pt en G ha na R us si sc he F öd er at io n M on te ne gr o M az ed on ie n (e he m .ju go sl aw .R ep .) K os ov o A se rb ai ds ch an A lb an ie n Duldung nach § 60a (alt) 15 - 1 1 3 - - - - - - Duldung nach § 60a Abs. 1 4 1 - - - - - - - 1 - Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (gültig bis 05.09.2013) 11 - - - - - 1 - - - - Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (aus sonstigen Gründen) 2.811 310 301 107 222 205 170 180 160 54 167 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (wegen familiärer Bindungen zu Duldungsinhabern) 324 - 5 8 66 25 21 23 20 7 14 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 1.590 - 53 240 32 101 65 8 24 139 5 Drucksache 21/8752 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Duldungssachverhalte nach AufenthG G es am t Se rb ie n A fg ha ni st an Ä gy pt en G ha na R us si sc he F öd er at io n M on te ne gr o M az ed on ie n (e he m .ju go sl aw .R ep .) K os ov o A se rb ai ds ch an A lb an ie n (wegen fehlender Reisedokumente) Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (aus medizinischen Gründen) 82 5 5 - 27 - 4 10 1 - 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 5 - 1 - - - - - - - - Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 32 - 10 2 1 1 - 1 - - 4 Duldung nach § 60a Abs. 2b 7 - 5 - - 2 - - - - - Gesamt 4881 316 381 358 351 334 261 222 205 201 191 (Quelle: AZR, Stichtag: 31.03.2017) Die Aufenthaltsdauer der Geduldeten wird von der Ausländerbehörde erfasst, die auch die Duldungen erteilt. Die Aufenthaltsdauer wie auch die Erteilungsdauer der Duldungen richtet sich nach den individuellen Umständen der jeweiligen Einzelfälle, die aus den individuellen Ausländerakten zu ersehen sind. c) Wie viele der i) Ausreispflichtigen, ii) Geduldeten kommen aus sicheren Herkunftsstaaten? Bitte nach Staaten aufschlüsseln . Die Angaben sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Staat Ausreisepflichtige Geduldete Albanien 250 191 Bosnien und Herzegowina 104 82 Ghana 412 351 Kosovo 230 205 Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 295 222 Montenegro 284 261 Senegal 13 9 Serbien 470 391 (Quelle: AZR, Stichtag: 31.03.2017) 8. Drs. 21/8557 zufolge befanden sich im März 2017 bereits 23 Personen in Abschiebehaft. Wie lange befinden sich diese Personen jeweils dort und warum verzögert sich jeweils deren Abschiebung? Im März 2017 befanden sich 20 Personen in Abschiebehaft. Bei der Auswertung zur Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/8557 wurde im Zuge einer Umstellung der statistischen Erfassung irrtümlich nicht berücksichtigt, dass es sich bei drei Personen um Anträge auf Verlängerung der Abschiebehaft und nicht um Neuanträge handelt. Von den im März inhaftierten Personen wurden zwischenzeitlich 18 Personen aufgrund der erfolgten Rückführung oder aus anderen Gründen wieder entlassen. Die jeweilige Haftdauer betrug 1, 6, 8, 9 (2x), 13, 15 (2x), 16, 18, 21, 23, 28 (2x), 32, 37, 40, 47 Tage. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8752 7 Bei zwei Personen ist die Rückführung noch im April geplant; die Haftdauer wird voraussichtlich 37 und 41 Tage betragen. Die Haftdauer ist grundsätzlich abhängig von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls. Im Einzelfall kann es zu Verzögerungen zum Beispiel aufgrund von Flugausfällen, kurzfristigen Eingaben oder einer notwendig gewordenen Begleitung durch die Bundespolizei kommen. 9. Laut Drs. 21/8192 befanden sich im Februar zwölf Obdachlose in der öffentlich-rechtlichen Unterkunft nach „Perspektive Wohnen“ in Bergedorf . In Drs. 21/8552 hieß es dann, es werde bei der Unterbringung von Obdachlosen nicht auf Unerkünfte zurückgegriffen, die rechtlich ausschließlich für Flüchtlinge vorgesehen seien. Drs. 21/8557 wiederum weist aus, dass im März keine Obdachlosen mehr in der oben genannten Einrichtung lebten. Wann sind diese warum wohin wieder ausgezogen ? In der in Bezug genommenen Unterkunft werden nur Zuwanderer mit gesichertem Aufenthaltsstatus untergebracht und keine wohnungslosen Haushalte. Die nochmalige Überprüfung der in der Drs. 21/8192 dargestellten Statistik hat ergeben, dass es sich tatsächlich um Flüchtlinge handelte, die aufgrund von Ummeldungen in der Belegungssoftware fälschlicherweise als Wohnungslose gekennzeichnet worden waren. Im Übrigen: entfällt.