BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8773 21. Wahlperiode 25.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Ralf Niedmers (CDU) vom 19.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Wettvermittlungsstellen (sogenannte Wettbüros) in Hamburg (III) In den vergangenen Jahren nahmen die Ansiedlungen von Wettbüros sprunghaft zu. Trotz der daraus zum Teil negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Stadtteile (sogenannte Trading-Down-Effekte) erhebt die zuständige Fachbehörde für Glücksspiel anscheinend keine Statistik über die Ansiedlung der Wettbüros in Hamburg. Um ein Wettbüro an einem Standort zu eröffnen, benötigt der Betreiber eine Genehmigung nach § 61 HBauO. Demnach können die Bezirksämter sehr wohl über die Genehmigungsverfahren recht genau die Anzahl der Wettbüros in Hamburg ermitteln. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Für Wettbüros ist in Abhängigkeit von der Art der Nutzung des Gebäudes und der Gebäudeart entweder ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 61 Hamburgische Bauordnung (HBauO) oder ein Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO erforderlich. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Genehmigungen für Wettbüros wurden nach der Hamburgischen Bauordnung (§§ 61 fortfolgende) seit Regierungswechsel 2011 erteilt? 2. Wie verteilen sich diese Wettbüros auf welche Stadtteile? Bitte getrennt nach Stadtteilen auflisten. Die Erteilung von Baugenehmigungen für Wettbüros wird nicht gesondert erfasst. Es wären sämtliche Vorgänge der Vorgangsarten - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO beziehungsweise - Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO beginnend ab 2011 händisch zu sichten und auszuwerten. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. Deshalb können die nachfolgenden Angaben zu den genehmigten Wettbüros keinen Anspruch auf Vollständigkeit erfüllen. Bezirksamt Anzahl Wettbüros Stadtteile Hamburg-Mitte - Keine Angaben möglich - Altona 2 1 in Sternschanze, 1 in Ottensen Eimsbüttel 4 3 in Stellingen, 1 in Hoheluft Drucksache 21/8773 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Bezirksamt Anzahl Wettbüros Stadtteile Hamburg-Nord 7 3 in Langenhorn, je 2 in Barmbek und Winterhude Wandsbek - Keine Angaben möglich - Bergedorf 0 Harburg 9 6 in Harburg, 1 in Wilstorf, 1 in Neugraben -Fischbek, 1 in Heimfeld 3. Sind den Bezirksverwaltungen Fälle bekannt, wonach Wettbüros eröffnet wurden, obwohl diese bauordnungsrechtlich abgelehnt wurden? Wenn ja, um wie viele Fälle in welchen Bezirken handelt es sich und was wird seitens der Bezirke dagegen unternommen? Ja. Bezirksamt Hamburg-Mitte: -- Bezirksamt Altona: ein Fall Bezirksamt Eimsbüttel: ein Fall Bezirksamt Hamburg-Nord: -- Bezirksamt Wandsbek: sieben Fälle Bezirksamt Bergedorf: -- Bezirksamt Harburg: -- In solchen Fällen werden Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände nach § 76 HBauO eingeleitet. 4. Warum erhebt die zuständige Fachbehörde für Glücksspiel in Zusammenarbeit mit den Bezirksämtern keine Statistik der baurechtlich genehmigten und ansässigen Wettbüros in Hamburg, obwohl dies bereits seit Jahren von der Politik gefordert wird? Die baurechtliche Genehmigung ist von der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zu unterscheiden . Während die baurechtliche Genehmigung sich auf die bauliche Anlage bezieht, ist die glücksspielrechtliche Erlaubnis personenbezogen. Beide Erlaubnisse sind damit unabhängig voneinander. Ob eine Wettvermittlungsstelle baurechtliche zulässig ist oder nicht, ist für die Aufgabenwahrnehmung der Glücksspielaufsicht grundsätzlich nicht erheblich. Daher liegen der Glücksspielaufsicht auch nur vereinzelte Erkenntnisse über den Ausgang baurechtlicher Verfahren vor, da es für eine statistische Erhebung keine fachliche Notwendigkeit gab. Zudem wäre eine statistische Erhebung, die fachlich nicht notwendig ist, mit einer sächlichen und personellen Mehrbelastung der zuständigen Behörde verbunden. 5. Wie gedenkt der Senat, die negativen stadtplanerischen Auswirkungen durch Wettbüros (zum Beispiel Trading-Down-Effekt) in den Griff zu bekommen? Wettbüros gelten als Vergnügungsstätten. Diese sind in Mischgebieten und in Kerngebieten in der Regel zulässig. In Besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten und Gewerbegebieten sind sie ausnahmsweise zulässig. Um einen Trading-Down-Effekt zu vermeiden, können Vergnügungsstätten in Bebauungsplänen durch entsprechende Festsetzungen ausgeschlossen werden. Dies ist immer im Einzelfall zu prüfen. Gegebenenfalls können zur Steuerung, wie beispielsweise in Bergedorf im Jahr 2013, „Vergnügungsstättenkonzepte “ von Bezirken beschlossen werden.