BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8785 21. Wahlperiode 25.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 19.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Entwichene Kinder und Jugendliche Immer wieder sind in der Vergangenheit unbegleitete minderjährige Asylbewerber (UMA) aus der Obhut der Freien und Hansestadt Hamburg entwichen . Ein Wiederauffinden dieser Minderjährigen ist nach Auskunft des Senats meist gar nicht oder nur mit großen Anstrengungen möglich. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wo werden UMA in Hamburg untergebracht und wie werden sie betreut? Siehe Drs. 21/8557 und 21/6651. 2. Wer ist nach Inobhutnahme der UMA für deren Aufsichtspflicht zuständig ? Wie wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgeübt? Vor der Bestellung eines Privat- oder Amtsvormundes ist das Jugendamt während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen , die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personenoder der Erziehungsberechtigten ist angemessen zu berücksichtigen. In Hamburg nimmt diese Aufgabe das Fachdienst Flüchtlinge war. Dabei wird die direkte Aufsichtspflicht der betreuenden Einrichtung übertragen. 3. Müssen sich die UMA an- beziehungsweise abmelden, wenn sie ihre Unterkunft verlassen beziehungsweise wie werden die Ausgangszeiten geregelt? Wie, wie oft und durch wen wird kontrolliert, ob ein/e UMA sich an seinem oder ihrem Wohnort befindet? Grundsätzlich melden sich die Jugendlichen in den Betreuungseinrichtungen bei den Pädagogen an und ab. Es handelt sich jedoch um offene Einrichtungen, sodass Jugendliche gehen können, ohne dass dies unbedingt sofort auffällt. Da alle Minderjährigen Schulen mit unterschiedlichen Unterrichts- und Wegezeiten besuchen, gibt es über den Tag keine geregelten Ausgehzeiten. Sehr wohl gibt es jedoch feste, je nach Alter und Selbstständigkeit fest vereinbarte individuelle Rückkehrzeiten (in der Regel zwischen 21 und 22 Uhr). Vor Beginn der Nachtbereitschaft wird eine Anwesenheitskontrolle durch die diensthabenden Pädagogen durchgeführt. Sollte zu diesem Zeitpunkt ein Jugendlicher unerlaubt abwesend sein, wird die Polizei über den vermissten Jugendlichen informiert. 4. Inwieweit unterliegen UMA in Hamburg der Residenzpflicht? Inwiefern wird nach dem Alter des UMA unterschieden? Der Lebensort von UMA richtet sich nach der Verteilentscheidung entsprechend dem SGB VIII. Da UMA in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden, entfällt die Drucksache 21/8785 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, siehe § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Asylgesetz (AsylG). Soweit ihr Aufenthalt gemäß § 55 AsylG gestattet ist, gelten die Regelungen zur räumlichen Beschränkung nach den §§ 56 fortfolgende AsylG. Soweit ihr Aufenthalt gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geduldet ist, gelten die räumlichen Beschränkungen gemäß § 61 AufenthG. 5. Werden andere UMA über den Verbleib von Entwichenen befragt? Ja. 6. Wie lange können UMA in vorläufige Obhut genommen werden? Die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a dauert bis zum Abschluss des Verteilungsverfahrens an. Die Verteilung muss in einer Frist von vier Wochen erfolgen, Die Vorläufige Inobhutnahme endet mit einer Inobhutnahme nach § 42, auch in den Fällen, in denen aus Kindeswohlgesichtspunkten von einer Verteilung abgesehen wird. 7. Wie lange dauert es derzeit durchschnittlich und maximal bis UMA in Hamburg registriert werden können? 8. Werden UMA ausländerrechtlich oder erkennungsdienstlich erfasst? Wann erfolgt eine ausländerrechtliche, wann eine erkennungsdienstliche Erfassung? Die ausländerrechtliche und erkennungsdienstliche Erfassung erfolgt innerhalb von ein bis zwei Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme. Sie erfolgt montags bis freitags im Ankunftszentrum und wird vom Fachdienst Flüchtlinge (FDF) in Form einer Anmeldung vorbereitet. Der Anmeldung geht ein ausführliches Aufnahmegespräch im FDF voraus. 9. Warum werden die Fingerabdrücke von UMA erst nach der Feststellung des 18. Lebensjahres aufgenommen? Gibt es hierbei Ausnahmen? Die Abnahme von Fingerabdrücken erfolgt gemäß § 49 Absatz 6 Satz 2 AufenthG ab Vollendung des 14. Lebensjahres. 10. Wie ist der aktuelle Stand des Datenaustauschverbesserungsgesetzes? Kommt dieses in Hamburg zum Einsatz? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Wie beurteilt der Senat die Effektivität dieses Gesetzes für die Freie und Hansestadt Hamburg? Das Datenaustauschverbesserungsgesetz ist gemäß Artikel 14 dieses Gesetzes in Kraft getreten und wird in Hamburg angewendet; insbesondere die schnelle ausländerbehördliche Registrierung Schutz suchender Personen ist in Hamburg sichergestellt , sodass ein wesentliches Ziel des Datenaustauschverbesserungsgesetzes erreicht wurde. Die zuständige Behörde beurteilt die Effektivität dieses Gesetzes positiv .