BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8804 21. Wahlperiode 28.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 20.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Salafistischer Gefährder aus Hamburg abgeschoben – Was war dem Senat über Savas A. bekannt? Am 4. April 2017 hat die Ausländerbehörde den 20-jährigen türkischen Staatsbürger Savas A. in die Türkei abgeschoben. Zuvor war der gebürtige Hamburger, der vom Landesamt für Verfassungsschutz der militanten salafistischen Szene zugerechnet wird und in der Vergangenheit bereits mehrfach durch verschiedene Delikte aus dem Bereich der Gewaltkriminalität sowie gewalttätiges Verhalten gegenüber Polizisten aufgefallen war, von einer Einheit des Mobilen Einsatzkommandos in seiner Wohnung in der Eimsbütteler Straße festgenommen worden. Da Savas A. nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden als Gefährder gilt, dem man die Planung schwerer staatsgefährdender Straftaten zutraut und er der behördlich ergangenen Aufforderung , Deutschland zu verlassen, zuvor nicht nachgekommen war, hat die Ausländerbehörde mit der Ausweisung von Savas A. nun vom letzten Rechtsmittel Gebrauch gemacht. Da in den Medien bislang nur wenig über die Vorgeschichte von Savas. A. kolportiert wurde, wird der Senat an dieser Stelle noch einmal um Auskunft gebeten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hatte Savas. A. bis zu seiner Abschiebung am 4. April 2017? Verfügte er über einen Aufenthaltstitel? a) Falls ja, wann wurde dieser beziehungsweise eine andere Legitimation für den dauerhaften Aufenthalt in Deutschland erstmals ausgestellt ? b) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hatte Savas. A. vorher? Der Betroffene war seit 1997 im Besitz befristeter Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug . Seit dem letzten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist der Betroffene im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 AufenthG. 2. Wann war Savas A. erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten? 3. Welche Schulbildung beziehungsweise Berufsausbildung hatte Savas A.? 4. War Savas A. zum Zeitpunkt seiner Festnahme erwerbstätig? a) Falls nein, war er arbeitslos gemeldet? b) Seit wann war er arbeitslos gemeldet? 5. War Savas A. in der Vergangenheit bereits wegen Straftaten verurteilt worden? Drucksache 21/8804 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Falls ja, in wie vielen Fällen und für welche Delikte? 6. Liefen bis zum 4. April 2017 noch Ermittlungsverfahren gegen Savas A.? Falls ja, bitte die zugrundeliegende Deliktgruppe nennen. 7. Hat Savas A. in der Vergangenheit bereits Haftstrafen in Justizvollzugsanstalten verbüßt? Falls ja, wie viele und in welchem Zeitraum? Da die Person aufgrund der Medienberichterstattung identifizierbar ist, sind konkrete Auskünfte nicht zulässig. Der Senat sieht daher in Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und entgegenstehende gesetzliche Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes von einer Beantwortung ab. 8. Seit wann war Savas A. dem Senat als Angehöriger der salafistischen Szene in Hamburg bekannt? Der Erkenntnisstand des Landesamts für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg im Sinne der Fragestellungen kann aus Gründen des Staatswohls nur gegenüber dem nach § 24 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) für die parlamentarische Kontrolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes zuständigen Kontrollausschuss (PKA) gemacht werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die genannte salafistische Szene Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Einblickstiefe des LfV Hamburg erlangen könnte und eine künftige Beobachtung unverhältnismäßig erschwert werden würde. 9. Wann wurde er erstmals als Gefährder eingestuft? 10. Aus welchem Grund kam es zu dieser Einschätzung durch die Behörden ? Eine Veröffentlichung von Erkenntnissen über Personen, die als Gefährder eingestuft sind, einschließlich der gegen sie geführten Ermittlungsverfahren sowie der durchgeführten Maßnahmen könnte die Funktionsfähigkeit der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden gefährden. Vor diesem Hintergrund wird von einer Beantwortung der Fragen abgesehen; siehe auch Drs. 19/5628. 11. Hatte der Senat konkrete Hinweise dafür, dass Savas A. einen Anschlag in Deutschland geplant haben könnte? Nein. 12. Wann und wie oft hat Savas A. versucht, nach Syrien auszureisen? 13. Welche Hinweise für die Absicht, sich im Ausland dem Islamischen Staat beziehungsweise anderen Jihadistengruppen anzuschließen, lagen dem Senat vor? 14. Ist dem Senat bekannt, ob Savas A. allein den Versuch zur Ausreise unternahm, oder ob er dies gemeinsam mit anderen Personen tat? 15. Dem Umfeld welcher Moscheegemeinden wurde Savas A. in der Vergangenheit von den Ermittlungsbehörden zugerechnet? 16. Ist dem Senat bekannt, ob Savas A. im Rahmen seiner Planungen, sich ins Ausland abzusetzen, Kontakt zu sich dort befindlichen Personen unterhielt? 17. In Hamburg sollen gegenwärtig 18 Personen als salafistische Gefährder geführt werden. Ist dem Senat bekannt, ob beziehungsweise inwieweit Savas A. Kontakte zu diesen Leuten pflegte? 18. Unterhielt Savas A. Kontakte zu Salafisten aus anderen Bundesländern? Falls ja, wohin und zu wem? Siehe Antwort zu 9. und 10. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8804 3 19. Hat Savas A. bei seiner Festnahme durch Beamte des MEK in Form von Widerstand gegen die angeordnete Maßnahme weitere Straftaten begangen? Falls ja, welche? Nein.