BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8811 21. Wahlperiode 28.04.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Seelmaecker und Thilo Kleibauer (CDU) vom 21.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Überstunden und Mehrarbeit – Wie kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nach? Wie sich aus der Antwort des Senats auf die Drs. 21/8565 ergibt, wird die Erfassung der Arbeitszeiten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Hamburgs Verwaltung unterschiedlich gehandhabt: Während in manchen Behörden und Dienststellen die Zeit elektronisch aufgezeichnet wird, „stempeln“ die Mitarbeiter anderer Dienststellen noch im eigentlichen Sinne. Sie sind im Besitz von Zeitwertkarten, auf denen das jeweilige Kommen und Gehen mit Hilfe von Stechuhren erfasst wird. Grundsätzlich beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für vollbeschäftigte Beamte 40 Stunden, für Tarifbeschäftigte 39 Stunden. Der Dienstherr ist verpflichtet, auf die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften − insbesondere des Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitszeitverordnung − durch seine Beschäftigten zu achten. § 22 ArbZG bestimmt, dass Arbeitgeber , die nicht auf die Einhaltung der Vorschriften, beispielsweise der Höchstarbeitszeiten , der Ruhepausen und Mindestruhezeiten, achten, mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belangt werden können. In einigen Behörden, Ämtern und Gerichten erfolgt nach Angaben des Senats in der Drs. 21/8565 jedoch überhaupt keine Kontrolle der Arbeitszeiten; vor allem in den Dienststellen , in denen keine elektronische Zeiterfassung erfolgt, liegen keine Daten über die von den Arbeitnehmern geleisteten Überstunden beziehungsweise die von den Beamten geleistete Mehrarbeit oder Gleitzeitguthaben vor. „Gleitzeitguthaben können die Beschäftigten nach den Vorgaben der einschlägigen allgemeinen Regelungen der obersten Dienstbehörde (…) im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit selbstverantwortlich auf- bzw. abbauen .“ Dies gestaltet sich jedoch häufig schwierig, da in manchen Bereichen auch aufgrund von Vertretungserfordernissen der Arbeitsdruck so hoch ist, dass Gleitzeitguthaben nicht abgebaut werden können. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die gleitende Arbeitszeit nach den bestehenden Regularien ist ein wichtiges Merkmal der Attraktivität des Dienstherrn/Arbeitgebers Freie und Hansestadt Hamburg. Sie beinhaltet unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse eine weitgehend eigenverantwortliche Ausgestaltung der tariflichen oder gesetzlichen Arbeitszeitpflichten durch die Beschäftigten selbst. Dieser personalpolitische Ansatz der weitgehenden Zeitsouveränität der Beschäftigten hat sich in der Praxis bewährt. Die Antworten zu den Fragen 3., 5. a., 5. b. und 7. b. basieren auf einer aus Anlass dieser Schriftlichen Kleinen Anfrage bei den Behörden und Ämtern durchgeführten Drucksache 21/8811 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Abfrage. Eine vollständige Datenerfassung sowie eine abschließende Qualitätssicherung der erhaltenen Daten und Teilantworten waren in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die erfragten Daten werden nicht in allen Dienststellen zentral vorgehalten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Ist gewährleistet, dass die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften von allen Beamten und Tarifbeschäftigten eingehalten werden? Falls ja, wie wird dies sichergestellt? Falls nein, wie kann der Senat dies vor dem Hintergrund seiner Fürsorgepflicht und der gesetzlichen Verpflichtung aus dem Arbeitszeitgesetz verantworten? Ja. Alle Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg sind an Recht und Gesetz und die Verwaltungsvorschriften des Senats gebunden und haben diese einzuhalten. Grundsätzlich führen die Beschäftigten ihr Gleitzeitkonto eigenverantwortlich. Das Zeitkonto ist laufend durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zu steuern. Die oder der Vorgesetzte kann stichprobenweise auch nicht anlassbezogene Kontrollen durchführen . Sollte es trotzdem zu Abweichungen kommen, muss die oder der Vorgesetzte gemeinsam mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter dafür Sorge tragen, dass ein Ausgleich zügig erreicht wird. Im Einzelfall greifen auch die allgemein vorgesehenen dienst- und arbeitsrechtlichen Mechanismen. 2. Wie lange bestehen Gleitzeitguthaben der einzelnen Beschäftigten fort beziehungsweise wann werden diese aus welchem Grund zulasten des Mitarbeiters gekappt und wann präkludieren daraus abgeleitete Ansprüche ? Soweit noch die Verwaltungsanordnung über die Dienstzeit vom 18. Dezember 1996 gilt (vergleiche Antwort zu Frage 3.), verfallen über 20 Stunden hinausgehende Gleitzeitguthaben jeweils mit Ablauf des Monats. Nach der Vereinbarung zur Neuregelung der Gleitzeit vom 23. März 2010 mit den dazu erlassenen Durchführungshinweisen vom 23. Juni 2010 und vom 4. Juni 2015, veröffentlicht im Transparenzportal, verfallen Gleitzeitguthaben nicht. Ansprüche auf Ausgleich unterliegen bei den Tarifbeschäftigten der Ausschlussfrist gemäß § 37 TV-L und im Übrigen den allgemeinen Verjährungsvorschriften. 3. Welche Fachbehörden, Ämter, Gerichte und Landesbetriebe unterfallen jeweils welcher der vier vom Senat in der Drs. 21/8565 genannten Regelungen zur Zeiterfassung? Zu der Vereinbarung zur Einführung und zum Betrieb der IT-gestützten Zeitwirtschaft (eZeit) siehe Drs. 21/8565 (Antwort zu Frage 1., Anlage 1). Im Übrigen siehe Anlage 1. 4. In § 8 der Vereinbarung zur Neuregelung der Gleitzeit ist vorgesehen, dass der Mitarbeiter von 40 Minus- bis 80 Plusstunden grundsätzlich eigenverantwortlich unter Beachtung der dienstlichen Belange in der Organisationseinheit über seinen Zeitsaldo disponieren kann („Grünphase “). Was geschieht in dem Fall, in dem dienstliche Belange keinen Abbau des Zeitkontos zulassen? Solange das Zeitkonto in der Grünphase geführt wird, besteht kein Handlungsbedarf. 5. In § 8 der Vereinbarung zur Neuregelung der Gleitzeit ist vorgesehen, dass ein Zeitsaldo von mehr als 40 Minus- oder 80 Plusstunden grundsätzlich nicht möglich ist. a. Wie viele Mitarbeiter in jeweils welcher Behörde/Dienststelle, die unter diese Vereinbarung fällt, haben aktuell einen Zeitsaldo in der „Rotphase“? Siehe Anlage 2. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8811 3 b. Welche Maßnahmen werden sodann konkret vom Vorgesetzten ergriffen? Die konkreten Maßnahmen werden grundsätzlich individuell zwischen den betroffenen Beschäftigten und ihren Vorgesetzten vereinbart. Auf die Behördenabfrage (siehe Vorbemerkung) wurden insbesondere folgende Maßnahmen genannt: - Gewährung von ganz- oder mehrtägigem Freizeitausgleich, - die Priorisierung der Aufgaben, - die Veränderung der Aufgabenverteilung innerhalb der Organisationseinheit, - Aufgabenkritik, - persönliche Beratung und Fortbildung zu Arbeitsorganisation und Zeitmanagement , - Vereinbarungen gemäß § 8 Absatz 4 der Vereinbarung zur Neuregelung der Gleitzeit . c. Ist sichergestellt, dass der Zeitsaldo innerhalb von einem Monat wieder in die Grünphase zurückgeführt wird? Falls nein, weshalb nicht? Grundsätzlich stellen dies die Vorgesetzten gemeinsam mit den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sicher. Daneben sind Vereinbarungen nach § 8 Absatz 4 der Vereinbarung zur Neuregelung der Gleitzeit zulässig. 6. Wie und von wem wird überprüft, ob in den Behörden/Ämtern, die über keine elektronische Zeiterfassung verfügen beziehungsweise die nicht unter die Vereinbarung zur Neuregelung der Gleitzeit fallen, keine Gleitzeitguthaben , die der Rotphase entsprechen (40 Minus- bis 80 Plusstunden ), entstehen? In Behörden und Dienststellen, die nicht unter die Vereinbarung zur Neuregelung der Gleitzeit fallen, gilt die Verwaltungsanordnung über die Dienstzeit vom 18. Dezember 1996. Nach dieser sind lediglich bis zu zehn Minus- und zwanzig Plusstunden zulässig . Guthaben über zwanzig Stunden verfallen jeweils mit Ablauf des Monats. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 7. In der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/8565 werden für einige Fachbehörden/Landesbetriebe/Bezirksämter eingeleitete Maßnahmen zur Verbesserung der Datenbasis genannt. Erfreulich ist, dass es zeitnah an mehr Dienststellen eine elektronische Zeiterfassung geben wird. a. Wie erfolgt die Umstellung von Zeitwertkarten auf die elektronische Zeiterfassung konkret? Was geschieht mit den Zeitsalden auf den Zeitwertkarten zum Zeitpunkt der Umstellung? Das hängt von den Verhältnissen vor Ort und der erforderlichen Dienstvereinbarung mit dem jeweils zuständigen Personalrat ab. Die Zeitsalden werden in das neue System übertragen. b. Aus welchem Grund ist noch nicht für alle Behörden/Dienststellen, wie beispielsweise die Behörde für Inneres und Sport, eine Umstellung auf elektronische Zeiterfassung geplant? Die Behördenabfrage (siehe Vorbemerkung) ergab, dass in der weit überwiegenden Zahl der Dienststellen, die bisher nicht auf die elektronische Zeiterfassung umgestellt haben, deren Einführung kurz- bis mittelfristig geplant ist. Lediglich in Dienststellen, in denen nur wenige Beschäftigte an der Gleitzeit teilnehmen (zum Beispiel in einigen Gerichten) oder deren Beschäftigte in vielen verschiedenen Arbeitsstätten und zum Teil im Schichtdienst tätig sind, wird – auch im Hinblick auf Kosten/Nutzen- Erwägungen – kein Bedarf an der Umstellung gesehen. Drucksache 21/8811 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 c. Wer ist für die Einführung der elektronischen Zeiterfassung in den einzelnen Behörden/Dienststellen jeweils zuständig? Zuständig ist die Leitung der Dienststelle unter Beteiligung des jeweiligen Personalrates . d. Inwiefern halten der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Zeitwertkarten für noch zeitgemäß? Der Senat sieht von einer Bewertung ab. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8811 5 Anlage 1 Zu Frage 3 Fachbehörde / Bezirksamt / Landesbetrieb / Gericht Welche Regelung gilt? a. Verwaltungsanordnung über die Dienstzeit vom 18.12.1996 b. Vereinbarung zur Neuregelung der Gleitzeit c. Anlage 1 Nr. 4 der Vereinbarung über die Gestaltung der alternierenden Telearbeit Senatskanzlei X X Landesbetrieb RathausService X Personalamt inkl. Landesbetrieb ZAF/AMD X X Zentrum für Personaldienste X X Bezirksamt Hamburg-Mitte X X Bezirksamt Altona X X Bezirksamt Eimsbüttel X X Bezirksamt Hamburg-Nord X X Bezirksamt Wandsbek X X Bezirksamt Bergedorf X X Bezirksamt Harburg X X Justizbehörde ohne Vollzug X X Strafvollzug mit Justizvollzugsanstalten X X X Amtsgericht X X Landgericht X Oberlandesgericht X Staatsanwaltschaften X Sozialgerichte X Arbeitsgerichte X Finanzgericht X Verwaltungsgericht X X Oberverwaltungsgericht X X Behörde für Schule und Berufsbildung mit Landesbetrieb Hamburger Volkshochschule X X Landesbetrieb Hamburger Institut für Berufliche Bildung X X Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung X X Landesbetrieb Staats- und Universitäts -bibliothek Carl-von-Ossietzky X X Behörde für Kultur und Medien X X Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration ohne Jobcenter t.a.h. X X Landesbetrieb Erziehung und Beratung X Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz X X Institut für Hygiene und Umwelt X X Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen X X Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung X X Behörde für Umwelt und Energie X X Drucksache 21/8811 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Zu Frage 3 Fachbehörde / Bezirksamt / Landesbetrieb / Gericht Welche Regelung gilt? a. Verwaltungsanordnung über die Dienstzeit vom 18.12.1996 b. Vereinbarung zur Neuregelung der Gleitzeit c. Anlage 1 Nr. 4 der Vereinbarung über die Gestaltung der alternierenden Telearbeit Behörde für Wirtschaft und Verkehr und Innovation (inkl. Landesbetrieb Großmarkt, Obst, Gemüse und Blumen) X X Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer X X Behörde für Inneres und Sport - - Amt für Innere Verwaltung und Planung - X X Polizei X X Feuerwehr X X Landesamt für Verfassungsschutz X Einwohner - Zentralamt X X Landesbetrieb Verkehr X Finanzbehörde (mit Kasse.Hamburg) X X Landesbetrieb Gebäudereinigung Hamburg X X SBH | Schulbau Hamburg X X Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen X X Hamburgische Münze X Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8811 7 Anlage 2 Zu Frage 5a (soweit Daten vorhanden – siehe Vorbemerkung) Behörde / Dienststelle Wie viele Mitarbeiter haben aktuell (Stand 21.04.2017) einen Zeitsaldo in der Rotphase? Anmerkungen Senatskanzlei 19 Personalamt 22 Landesbetrieb ZAF/AMD 4 Zentrum für Personaldienste 29 Bezirksamt Bergedorf 22 Bezirksamt Harburg 43 Sozialgerichte 4 Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung 10 Laut DV Funktionszeit der BWFG wird die Grünphase für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zur Arbeitszeit berechnet. Daher überschreiten nicht alle angegeben Fälle der Rotphase die Grenze von 80 Plusstunden bzw. 40 Minusstunden. Staats- und Universitätsbibliothek Carl von Ossitezky 3 Behörde für Kultur und Medien 22 Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz 3 Institut für Hygiene und Umwelt 25 Behörde für Umwelt und Energie 55 Bei der genannten Zahl handelt es sich um Beschäftigte, deren Zeitsaldo im Rahmen der „Rotphase“ mehr als 80 Plusstunden aufweist. Die Ermittlung der Beschäftigten, die tatsächlich einen Zeitsaldo von mehr als 40 Minusstunden aufweisen, ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich, da die „Minusstunden“ bis zu einer nachträglichen Korrektur grundsätzlich alle Abwesenheiten (z.B. Erkrankungen, Beurlaubungen etc.) ausweisen. Hier bedürfte es einer Einzelauswertung aller dieser Zeitkonten, die in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen 35 Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung 2 Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation incl. Landesbetrieb Großmarkt, Obst, Gemüse und Blumen 36 Polizei 174 Eine Auswertung zum genannten Stichtag war aus technischen Gründen nicht möglich. Die Angabe bezieht sich auf den 25.04.2017. Feuerwehr 25 Eine Auswertung zum genannten Stichtag war aus technischen Gründen nicht möglich. Die Angabe bezieht auf den 15.12.2016 Einwohner - Zentralamt 60 Landesbetrieb Verkehr 13 SBH | Schulbau Hamburg 17 Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen 9