BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8871 21. Wahlperiode 23.05.17 Große Anfrage der Abgeordneten Franziska Grunwaldt, Richard Seelmaecker, Karl-Heiz Warnholz, Dr. Jens Wolf, Jörg Hamann, Karin Prien (CDU) und Fraktion vom 26.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Echter Einsatz für bessere Arbeitsbedingungen oder doch nur rot-grüne Symbolpolitik? Einem Beschluss der Bürgerschaft vom vergangenen Sommer folgend (Drs. 21/5076) soll der rot-grüne Senat allen Behörden, Ämtern und Landesbetrieben sowie den öffentlichen Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg die Anweisung erteilt haben, künftig auf sogenannte sachgrundlose Befristungen zu verzichten. Da Drs. 21/3237mit Stand 31. Dezember 2015 bereits belegt, dass zumindest die Verwaltung das Instrument der sachgrundlosen Befristung kaum nutzt, stellt sich einerseits die Frage, inwieweit die Anweisung vor allem symbolischen Charakter hat. Andererseits ist es auch interessant zu erfahren, inwieweit die Anweisung auch für die öffentlichen Unternehmen gilt. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wann ging die Anweisung jeweils an die Behörden, Ämter, Landesbetriebe und öffentlichen Unternehmen? Ging sie auch an alle Landesbetriebe und alle öffentliche Unternehmen? Wenn nicht, bitte aufschlüsseln an welche, in welcher zeitlichen Abfolge und an welche nicht und warum nicht an alle. Am 6. April 2017 wurden die „Regelungen über den Abschluss von Zeitverträgen“ auf der Wissensseite „Einstellung Tarifbeschäftigte“ im Profikanal der Freien und Hansestadt Hamburg elektronisch veröffentlicht. Zeitgleich sind alle Personalstellen der Behörden, Ämter und Landesbetriebe über die Veröffentlichung per Mail unterrichtet worden. Die öffentlichen Unternehmen sind nicht unterrichtet worden, da diese Regelung die öffentlichen Unternehmen nicht betrifft. 2. Ab wann gilt die Anweisung, dass, nach welchen Kriterien, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis, künftig auf sachgrundlose Befristungen verzichtet werden soll? Gilt sie für alle Behörden, Ämter und Landesbetriebe sowie öffentliche Unternehmen? Wenn nicht, bitte erläutern für wen sie nicht gilt und warum. Die „Regelungen über den Abschluss von Zeitverträgen“ vom 6. April 2017 gelten ab dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag, also ab dem 7. April 2017. Es handelt sich um Vorgaben des Personalamts, sodass diese für alle Behörden, Ämter und Landesbetriebe gelten. Sie legen den Grundsatz der restriktiven Begründung von zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen fest. Der Grundsatz des Dauerschuldverhältnisses, der Sachgrundbefristung und die Anforderungen bei einer ausnahmsweise sachgrundlosen Befristung sind definiert. Die notwendige Erhebung der diesbezüglichen Daten mit der Zielsetzung der Veröffentlichung im Personalbericht ist geregelt. Betroffen von Drucksache 21/8871 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 den Regelungen sind alle Fälle von Neueinstellungen, in denen kein Dauerarbeitsverhältnis angeboten werden kann. Von der Regelung ausgenommen sind Einstellungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz und die studentischen Hilfskräfte. 3. Wie viele sachgrundlose Befristungen gibt es mit Stand des unter Ziffer 1. genannten Datums (sonst 31. März 2017) insgesamt in den Hamburger Behörden? Bitte zusätzlich nach Behörden und Ämtern aufschlüsseln . 4. Wie viele sachgrundlose Befristungen gibt es mit Stand des unter Ziffer 1. genannten Datums (sonst 31. März 2017) insgesamt in den Landesbetrieben ? Bitte zusätzlich nach den einzelnen Landesbetrieben aufschlüsseln . 5. Wie viele sachgrundlose Befristungen gibt es mit Stand des unter Ziffer 1. genannten Datums (sonst 31. März 2017) insgesamt für die im Beteiligungsbericht der Finanzbehörde aufgeführten öffentlichen Unternehmen ? Bitte zusätzlich nach den einzelnen Unternehmen aufschlüsseln. Siehe Drs. 21/8799. 6. Gilt in den öffentlichen Unternehmen der Grundsatz von Equal Pay für Beschäftigte? Im Falle der Beschäftigung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern in den öffentlichen Unternehmen gilt die von der Senatskommission für öffentliche Unternehmen am 30. Oktober 2012 beschlossene „Richtlinie über die Beschäftigung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitern in den Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg“. Nach den darin formulierten Grundsätzen gilt, dass sich die Vergütung der Leiharbeitsbeschäftigten am Grundsatz Equal Pay for Equal Work zu orientieren hat. Im Übrigen gelten in den öffentlichen Unternehmen für die Bezahlung der unbefristeten Tarifbeschäftigten die jeweils gültigen Tarifverträge. 7. Wie hoch ist die Anzahl der alleinerziehenden Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach Beteiligungsunternehmen, Tätigkeitsmerkmalen und Geschlecht? Hierzu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor, da es keine Rechtsgrundlage gibt, die einem Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherren die Erhebung des personenbezogenen Datums „alleinerziehend“ gestattet. Einer Befragung aller Beschäftigten auf Basis der Freiwilligkeit stehen schutzwürdige Interessen im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 8 HmbDSG entgegen. Die zur Beantwortung dieser Frage notwendigen Einzeldaten könnten in ihrer Kombination zu einer Reidentifizierung einzelner Beschäftigter führen.