BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8905 21. Wahlperiode 05.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 27.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Private Feuerwerke in Rahlstedt – Schauen die Beamten des Polizeikommissariats (PK) 38 tatenlos zu? Wie Anwohner der Loher Straße im Stadtteil Rahlstedt berichten, werden diese in Nächten an den Wochenenden durch lautstarke private Feuerwerke in unmittelbarer Nähe zum PK 38 gestört. Anwohner beklagen seit Jahren teils schlaflose Nächte, da die Feuerwerke ohne Rücksichtnahme auf die Nachtruhe mit Knallkörpern und Raketen durchgeführt werden. Dies geschehe bereits seit mehreren Jahren. So sei beispielsweise am Wochenende des 1. Aprils 2017 ein Feuerwerk gegen 2.45 Uhr durchgeführt worden. Die Beamten des Polizeikommissariats 38 hätten bei telefonischer Nachfrage nichts von den Feuerwerken gehört und könnten unter dem Verweis auf mangelndes Personal vor Ort „nicht vor die Tür gehen“. Die Anwohner fühlen sich letztlich nicht ernst genommen und werden um den Schlaf gebracht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der in der Vorbemerkung geschilderte Sachverhalt kann durch das zuständige Polizeikommissariat (PK) 38 nicht bestätigt werden. Zur Klärung des Sachverhalts erhielt eine im Nachhinein der Polizei bekannt gewordene Beschwerdeführerin eine Einladung des PK 38 zu einem klärenden Gespräch. Eine Bestätigung der Einladung durch die Beschwerdeführerin steht noch aus. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Inwieweit ist der Hamburger Polizei die Problematik von Ruhestörungen durch Feuerwerke im Stadtteil Rahlstedt, insbesondere im Bereich um die Loher Straße, bekannt? Im Jahr 2016 wurde in einer Sitzung des Regionalausschusses Rahlstedt eine Bürgerbeschwerde über das Zünden von Knallkörpern in Rahlstedt thematisiert. Daraufhin versah die Polizei in dem betreffenden Bereich eine verstärkte Streifentätigkeit; entsprechende Feststellungen konnten nicht gemacht werden. Anschließend hat die Polizei den Regionalausschuss über das Ergebnis der Maßnahme informiert. Darüber hinaus sind der Polizei Ruhestörungen durch Feuerwerke im erfragten Bereich nicht bekannt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Welche Rechtslage besteht hinsichtlich der Veranstaltung von privaten Feuerwerken außerhalb der Silvesternacht in Hamburg? (Bitte mit Verweis auf entsprechende Rechtsgrundlagen.) Die einschlägigen Bestimmungen sind: das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG), die Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (SprengV) Drucksache 21/8905 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sowie die Hamburger „Anordnung für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zur Jahreswende“ der Bezirksämter vom 6. November 2009. 3. Wann wurden welche privaten Feuerwerke im Stadtteil Rahlstedt in den letzten fünf Jahren (Stichtag 24. April.2017) genehmigt? Innerhalb der letzten fünf Jahre wurden keine privaten Feuerwerke im Stadtteil Rahlstedt genehmigt. 4. Wann wurden welche privaten gegebenenfalls nicht genehmigten Feuerwerke im Stadtteil Rahlstedt durch welche Einsatzkräfte in den letzten fünf Jahren (Stichtag 24. April 2017) festgestellt? 5. Erfolgte die Feststellung dabei durch eigene Ermittlungen oder auf Hinweis von Anwohnern? Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird nicht erhoben. Für die Beantwortung der Fragen wäre eine händische Durchsicht sämtlicher einschlägiger Vorgänge am PK 38 sowie den für die jeweiligen Delikte zuständigen Dienststellen des Landeskriminalamtes des erfragten Zeitraums erforderlich. Die Auswertung von mehreren Zehntausend Vorgängen ist in der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 6. Wie wurden gegebenenfalls ordnungswidrige oder strafbare Handlungen im Zusammenhang mit privaten Feuerwerken im Stadtteil Rahlstedt in den letzten fünf Jahren (Stichtag 24. April 2017) geahndet? In den letzten fünf Jahren wurden dem für die Ahndung von einschlägigen Ordnungswidrigkeiten örtlich zuständigen Bezirksamt Hamburg Wandsbek sieben Hinweise auf ordnungswidriges Verhalten durch das Zünden einzelner Knallkörper bekannt. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage wurde in einem Fall eine Verwarnung mit Verwarngeld ausgesprochen und in einem weiteren Fall ein Bußgeldbescheid erlassen. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. 7. Wie werden gegebenenfalls ordnungswidrige oder strafbare Handlungen im Zusammenhang mit privaten Feuerwerken in Hamburg generell geahndet? Das Abbrennen privater Feuerwerke ohne behördliche Genehmigung ist grundsätzlich ordnungswidrig. Die Polizei trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten und informiert schriftlich die zuständigen Stellen. Die zuständigen Bezirksämter gehen entsprechenden Hinweisen nach und prüfen diese im Rahmen der bezirklichen Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens . Im Falle der Verwirklichung von Straftatbeständen werden diese durch die Staatsanwaltschaft Hamburg verfolgt. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 8. Mit wie vielen Einsatzkräften welcher Stellenwertigkeit ist das PK 38 in Nächten an Wochenenden besetzt? Das PK 38 ist in den erfragten Zeiträumen grundsätzlich mit einem Dienstgruppenleiter (Besoldungsgruppe A 12 oder A 11) und Mitarbeitern der Besoldungsgruppen A 7 bis A 11 besetzt; darüber hinaus berührt die Fragestellung die Einsatztaktik der Polizei , zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden. Darüber hinaus siehe Drs. 21/8745. 9. Inwieweit ist es den Einsatzkräften vor Ort, wie von Anwohnern vorgeworfen , aufgrund von Personalmangels nicht möglich, „vor der Tür“ des PK 38 eine derartige Ruhestörung durch private Feuerwerke festzustellen ? Sachverhalte im Sinne der Fragestellung sind der Polizei nicht bekannt.