BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8917 21. Wahlperiode 05.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 28.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Urbane Gebiete und beschleunigte Verfahren für Außenbereichsflächen in Hamburg nach § 13 b BauGB In der Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017 wurde die Einführung der neuen Gebietskategorie „Urbane Gebiete“ und die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren (§ 13 b BauGB) beschlossen . Der Senat hat in seiner Pressemeldung vom 30. März 2017 angegeben, dass mit dem nun vorliegenden Gesetz in der HafenCity, im Hamburger Osten, im Holsten Quartier auf dem Brauereigelände und in der Neuen Mitte Altona urbane Gebiete ausgewiesen werden könnten. Ferner hat die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen am 31. März 2017 ergänzt, dass in die neue Gebietskategorie beispielsweise Flächen auf der Elbinsel Wilhelmsburg, der Harburger Schlossinsel oder das Umfeld des neuen Fernbahnhofs am Diebsteich ausgewiesen werden könnten. Das nutzungsgemischte Bauen mit urbanen Gebieten soll zum „Normalfall“ in größeren Städten werden. Demnach hat der Senat erste, äußerst weiträumige Gebiete für Hamburg benannt. Bisher gibt es jedoch keine Verlautbarung des Senats, ob und inwieweit Außenbereichsflächen in Hamburg durch das beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB durch Wohnungsbau überplant werden sollen. Das beschleunigte Verfahren für Außenbereiche wurde mit Hinweis auf die Flächenländer eingeführt und somit wäre eine mögliche Anwendung auf Hamburg zweifelhaft. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Strebt der Senat an, neben den oben genannten sehr weiträumigen Gebieten noch weitere Gebiete als Urbane Gebiete auszuweisen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? „Urbane Gebiete“ können prinzipiell in Planungskonstellationen zur Anwendung kommen , in denen das Planungsziel einer Nutzungsmischung aus Wohnen und Gewerbe beziehungsweise weiteren Nutzungen besteht. „Urbane Gebiete“ bieten sich auch überall dort in der Stadt an, wo neben der Nutzungsmischung eine höhere bauliche Dichte städtebaulich sinnvoll ist. Die bislang vom Senat benannten Gebiete sind beispielhaft zu verstehen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. 2. Warum hat der Senat so weiträumige Gebiete für die neue Gebietskategorie angegeben? Innerhalb dieser größeren Planungsräume bestehen Teilgebiete, die sich für die Ausweisung als „Urbane Gebiete“ eignen. Mit der Aufzählung der Gebiete sollte nicht zum Drucksache 21/8917 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ausdruck gebracht werden, dass die Gesamtfläche der Gebiete künftig als „Urbane Gebiete“ ausgewiesen werden soll. 3. Welche konkreten Flächen sind für die Urbanen Gebiete vorgesehen? Bitte in einer Tabelle nach Belegenheit benennen. Bislang sind keine konkreten Flächenabgrenzungen festgelegt. Diese Abgrenzungen obliegen den jeweiligen Bebauungsplanverfahren. Eine tabellarische Angabe ist insofern nicht möglich. 4. Befürchtet der Senat eine Vertreibung von ansässigen Handwerksbetrieben und Gewerbetreibenden aus den angegebenen weiträumigen Gebieten und der möglichen weiteren Gebiete mit der Ausweisung der neuen Gebietskategorie? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Nein. „Urbane Gebiete“ dienen sowohl dem Wohnen als auch gewerblichen Nutzungen . Sie sollen gerade in Situationen, in denen Nutzungskonkurrenzen zwischen Wohnen und Gewerbe bestehen, eine vermittelnde Rolle spielen. „Urbane Gebiete“ sind aus Sicht des Senats ein Instrument, um Verdrängungsprozessen wirksam entgegenwirken zu können. Gerade hierfür stehen in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) weitreichende Gliederungsmöglichkeiten zur Verfügung. 5. Wie stellt der Senat sicher, dass der verstärkte Wohnungsbaudruck nicht das bestehende Handwerk und Gewerbe aus der inneren Stadt vertreibt ? Der Senat verfolgt das Ziel, den benötigten Wohnraum so verträglich wie möglich zu schaffen. In den standortbezogenen Planungen wird den Belangen von Industrie, Gewerbe und Handwerk ein hoher Stellenwert eingeräumt. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. 6. Hat der Senat bereits mit den Handwerks-, Industrie und Handelsverbänden über eine konkrete Umsetzung der Urbanen Gebiete in Hamburg gesprochen? Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt und Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Die angesprochenen Verbände sind regelmäßig als Träger öffentlicher Belange in Bebauungsplanverfahren beteiligt. Da die Baurechtsnovelle erst im Oktober 2017 in Kraft treten wird, werden sich erst in den nächsten Monaten Planungen unter Einbeziehung der „Urbanen Gebiete“ konkretisieren. Wie bislang, werden auch bei diesen Verfahren die Träger öffentlicher Belange eingebunden werden. 7. Strebt der Senat an, dass auch in Hamburg vom beschleunigten Verfahren für die Bebauung von Außenbereichsflächen (13 b BauGB) Gebrauch gemacht wird? Wenn ja, warum und welche konkreten Flächen? Wenn nein, warum nicht? 8. Hält der Senat das beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB für die Schaffung des Baurechts speziell für Hamburg für geeignet? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Der Senat hält die Anwendung des § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) nicht für erforderlich . Diese Vorschrift ermöglicht eine bis Ende 2019 befristete, erleichterte Überplanung von Außenbereichsflächen mit weniger als 10.000 Quadratmetern überbaubarer Grundfläche. Der Senat gibt im Rahmen seines Wohnungsbauprogrammes der Innenentwicklung eine Priorität vor der Inanspruchnahme von Flächen im sogenannten Außenbereich. Für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme solcher Flächen sollen Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8917 3 die festgelegten Regelungen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft Anwendung finden. 9. Hat sich die Behörde für Umwelt und Energie gegen die Anwendung des § 13 b BauGB in Hamburg ausgesprochen? Wenn ja, warum? 10. Gibt es Differenzen zwischen den Behörden, ob § 13 b BauGB in Hamburg zur Anwendung kommen soll? Wenn ja, welche? Der Senat nimmt zu internen Willensbildungsprozessen grundsätzlich nicht Stellung. 11. Ist eine Fachanweisung für die Bezirke zu den Urbanen Gebieten und dem beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB in Arbeit? Wenn ja, wann wird diese veröffentlicht? Wenn nein, warum nicht? Nein. Eine Fachanweisung zur Anwendung der „Urbanen Gebiete“ beziehungsweise zum neuen § 13 b BauGB ist derzeit nicht erforderlich. Im Übrigen siehe Antwort zu 7. und 8.