BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8921 21. Wahlperiode 05.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 28.04.17 und Antwort des Senats Betr.: Entwichene Kinder und Jugendliche (II) Die Antworten des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 21/8785) vom 25. April 2017 geben Anlass zu Nachfragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: In Drs. 21/8785 gibt der Senat an, die „Abnahme von Fingerabdrücken erfolgt gemäß § 49 Absatz 6 Satz 2 AufenthG ab Vollendung des 14. Lebensjahres.“ In der Sitzung des Familien-, Kinder- und Jugendausschusses am 5. August 2016 (Drs. 21/5516, Seite 3) gab der Senat jedoch an, dass diese Daten erst nach „Feststellung der Volljährigkeit“ festzuhalten seien. a) Welches Alter entspricht der Unwahrheit, welches ist korrekt? Wo ist dies nachzulesen? b) Weshalb werden, entweder während einer Ausschusssitzung oder in einer Schriftlichen Kleinen Anfrage, vom Senat bei einem derart sensiblen Thema falsche Altersgrenzen genannt? Siehe Drs. 21/8785. Gemäß der bundesgesetzlichen Regelung des § 49 Absatz 6 Satz 2 AufenthG erfolgt die Abnahme von Fingerabdrücken ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Darstellung in dem Bericht des Familien-, Kinder- und Jugendausschusses auf Seite 4, „die in Rede stehenden Jugendlichen würden ausländerrechtlich erfasst, wenn sie in Obhut genommen worden seien“, trifft zu. Im Rahmen dieser ausländerbehördlichen Erfassung erfolgt bei Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres auch eine erkennungsdienstliche Erfassung gemäß § 49 AufenthG, sodass die Darstellung in dem Bericht des Familien-, Kinder- und Jugendausschusses auf Seite 3, wonach Fingerabdrücke und biometrische Daten erst nach Feststellung der Volljährigkeit festzuhalten seien beziehungsweise auf Seite 4, wonach eine erkennungsdienstliche Erfassung nicht erfolge, nicht zutrifft.