BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8931 21. Wahlperiode 09.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 02.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebungen nach Afghanistan (VIII) Trotz der katastrophalen Sicherheitslage wurden am Abend des 27.03.2017 und am 24.04.2017 erneut Geflüchtete mit einer Chartermaschine von München nach Afghanistan abgeschoben. Unter den Abgeschobenen sollen auch drei Männer aus Hamburg gewesen sein. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Personen hatte die zuständige Behörde für die Sammelabschiebung am 27.03.2017 insgesamt vorgesehen? Es waren acht Personen für diese Maßnahme vorgesehen. In wie vielen Fällen wurde die Abschiebung verhindert a) aufgrund einer Eingabe, In einem Fall. b) aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, In zwei Fällen. c) aus anderen Gründen? Bitte einzeln darstellen. Eine Person konnte nicht angetroffen werden. Eine Person sprach am Tag der Maßnahme entgegen der Meldeauflage verspätet vor. In einem Fall wurde kurzfristig ein Asylfolgeantrag gestellt. 2. Wie viele Personen hatte die zuständige Behörde für die Sammelabschiebung am 24.04.2017 insgesamt vorgesehen? Es waren zwei Personen für diese Maßnahme vorgesehen. In wie vielen Fällen wurde die Abschiebung verhindert a) aufgrund einer Eingabe, b) aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, c) aus anderen Gründen? Bitte einzeln darstellen. In einem Fall wurde kurzfristig ein Asylfolgeantrag gestellt. 3. Nach welchen Kriterien hat die Ausländerbehörde die Personen ausgewählt , die abgeschoben werden sollten beziehungsweise abgeschoben wurden? Bitte detailliert darstellen. Siehe Drs. 21/6310. Drucksache 21/8931 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Bitte machen Sie zu den abgeschobenen Männern die folgenden Angaben , aufgeschlüsselt nach Personen: a) Alter. Die Personen waren zum Zeitpunkt der Maßnahme 24, 35 und 41 Jahre alt. b) Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Abschiebung. Eine Person befand sich seit sechs Jahren, eine Person seit 19 Jahren und eine Person seit 25 Jahren in Deutschland. c) Zeiträume, für die der Person ein Aufenthaltstitel erteilt war, und einschlägige Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes. Zwei Personen waren in der Vergangenheit im Besitz eines Aufenthaltstitels: Einer Person wurde vom 30. März 2006 bis zum 5. Februar 2015 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG und vom 5. Februar 2015 bis zum 21. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG erteilt. Einer Person wurde vom 9. Oktober 2001 bis zum 18. Februar 2008 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz erteilt und vom 19. Februar 2008 bis zum 25. Januar 2016 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 AufenthG. d) Datum eines etwaigen Asylantrages und Daten etwaiger Folgeanträge . Die Daten der Asylerstanträge in chronologischer Reihenfolge: 31. Januar 1992, 4. Juni 2002 und 18. Januar 2011. Ein Folgeantrag wurde am 13. März 2017 gestellt. e) War zum Zeitpunkt der Abschiebung über einen Folgeantrag noch nicht bestandskräftig beziehungsweise rechtskräftig entschieden? Nein. f) rechtskräftige Verurteilungen der jeweiligen Person zu Straftaten (mit Angabe der einschlägigen Strafvorschrift, der Art der Strafe, des Tatzeitpunktes und des Strafmaßes). In Parlamentarischen Anfragen wird im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes grundsätzlich von Angaben zu abgeschlossenen Verfahren abgesehen, die nicht Gegenstand eines Führungszeugnisses wären. Ausweislich einer verfügbaren Auskunft des Bundeszentralregisters vom 8. Februar 2017 ist eine Person wie folgt verurteilt worden: a. Tatbezeichnung: Gemeinschaftliche schwere räuberische Erpressung in vier Fällen, gemeinschaftlicher schwerer Raub in drei Fällen und Raub Datum der (letzten) Tat: 13. August 2000 Angewendete Vorschriften: § 249, § 250 Absatz 1 Nummer 1b, Absatz 2 Nummer 1, § 255, § 253, § 25 Absatz 2, § 53, StGB, § 1, § 3, § 52a, § 57 JGG Zwei Jahr(e) Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 22. April 2004, Richterliche Weisung b. Tatbezeichnung: Schwerer Raub in sechs Fällen, davon in fünf Fällen gemeinschaftlich handelnd und in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie gemeinschaftlicher Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlichem versuchten schwerem Raub Datum der (letzten) Tat: 20. November 2003 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8931 3 Angewendete Vorschriften: § 223, § 224 Absatz 1 Nummer 2, § 224 Absatz 1 Nummer 4, § 249, § 250 Absatz 1 Nummer 1 b, § 250 Absatz 2 Nummer 1, § 22, § 23, § 25 Absatz 2, § 52, § 53, § 74, StGB, § 1, § 105 JGG Sechs Jahr(e) Jugendstrafe c. Tatbezeichnung: Schwerer Raub Datum der (letzten) Tat: 28. September 2008 Angewendete Vorschriften: § 250 Absatz 1 Nummer 1a, Absatz 2 Nummer 1, § 249 Absatz 1, § 25 Absatz 2 StGB Zwei Jahr(e) Freiheitsstrafe d. Tatbezeichnung: Schwere Körperverletzung und schwerer Raub Datum der (letzten) Tat: 4. April 2012 Angewendete Vorschriften: § 250 Absatz 2 Nummer 1, § 249 Absatz 1, § 224 Absatz 1 Nummer 2, § 223 Absatz 1, § 67 Absatz 2, § 53, § 21, § 20 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Betreffend eine weitere Person sind im Vorgangsverwaltungssystem MESTA (Stand: 2. Mai 2017) Verfahren der Staatsanwaltschaft nicht erfasst. Ein Bundeszentralregisterauszug liegt daher nicht vor, sodass nicht mitgeteilt werden kann, ob die Person im Zuständigkeitsbereich anderer Staatsanwaltschaften verurteilt worden ist. Betreffend eine weitere Person liegt eine aktuelle Auskunft des Bundeszentralregisters nicht vor, sodass nicht mitgeteilt werden kann, ob die Person im Zuständigkeitsbereich anderer Staatsanwaltschaften verurteilt worden ist. Aus MESTA ergeben sich folgende Verurteilungen in Hamburg: Delikt Tatzeit Erledigung/Entscheidung § 265 a StGB Leistungserschleichung 11.03.2016 Gesamtgeldstrafe 40 TS á 10 € § 265 a StGB Leistungserschleichung 28.12.2014 Gesamtgeldstrafe 30 TS á 10 € Die Mitteilungen stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung in MESTA (Stand: 2. Mai 2017). g) Wurde aus der Strafhaft heraus abgeschoben? Ja, in einem Fall erfolgte die Abschiebung aus der Strafhaft heraus. h) Wurde zur Sicherung der Abschiebung Sicherungshaft/Abschiebungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam angeordnet? Ja, in einem Fall wurde Abschiebehaft angeordnet. i) Wurde ein etwaiger Antrag auf richterliche Anordnung von Sicherungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam vor Festnahme der Person gestellt? Ja, in einem Fall wurde ein Antrag vor Festnahme der Person gestellt. j) Waren der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Abschiebung aktuelle Erkrankungen bekannt? Bitte auch Erkrankungen angeben, die nicht zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt haben. Es waren keine Erkrankungen bekannt, die zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt hätten. k) Gehörte die Person einer ethnischen oder religiösen Minderheit an, die in Afghanistan bedroht, geächtet, diskriminiert beziehungsweise verfolgt wird? Bitte detailliert darstellen nach religiösen und ethnischen Minderheiten beziehungsweise Minderheiten sexueller Orientierung . Drucksache 21/8931 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Eine Person gab an, dem Volk der Hazara anzugehören. l) Wie viele der tatsächlich abgeschobenen beziehungsweise zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Personen sind Mitglied einer Familie, die aus mehreren Schutzsuchenden besteht? Eine Person steht in einem Verwandtschaftsverhältnis zu einem Schutzsuchenden. m) Findet die Person in Afghanistan ein familiäres Unterstützungsnetz vor oder ist sie auf sich allein gestellt? Da es sich um volljährige Personen handelt, sind diese Informationen der zuständigen Behörde nicht bekannt. 5. Bitte machen Sie zu dem Personenkreis der für diese Flüge ursprünglich vorgesehenen, aber dann nicht abgeschobenen Personen die Angaben wie in 2.a) bis l), aufgeschlüsselt nach Personen (wenn in Einzelfällen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Angaben gemacht werden können, bitte möglichst anonymisiert (in groben Zügen) oder in Personenzahlen darstellen). Entsprechend 4. a) Die Personen waren 19, 27, 32, 29,26,32 und 41 Jahre alt. Entsprechend 4. b) Die Personen hielten sich ein, zwei, drei, vier, 13 und 26 Jahre in Deutschland auf. Entsprechend 4. c) Vier Personen waren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis: - Person 1: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom 6. April 2009 bis zum 24. Februar 2016 - Person 2: Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG vom 15. Januar 2013 bis zum 14. Juli 2014 - Person 3: Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Ausländergesetz vom 30. Oktober 2000 bis zum 29. Januar 2003 - Person 4: Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 AufenthG vom 17. November 2006 bis zum 17. Oktober 2013 Entsprechend 4. d) Die Daten der eingereichten Asylerstanträge in chronologischer Reihenfolge: 26. April 1991, 9. Dezember 1992, 22. Februar 1995, 29. Juli 2013, 28. Januar 2014, 18. Mai 2015, 2. März 2016. Die Daten der eingereichten Asylfolgeanträge in chronologischer Reihenfolge: 22. Oktober 2001, 26. November 2003, 29. Juli 2014, 16. März 2017, 27. März 2017. Entsprechend 4. e) Zum Zeitpunkt der Abschiebung war in einem Fall über einen kurzfristig eingereichten Asylfolgeantrag noch nicht bestandskräftig entschieden. Entsprechend 4. f) In Parlamentarischen Anfragen wird im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes grundsätzlich von Angaben zu abgeschlossenen Verfahren abgesehen, die nicht Gegenstand eines Führungszeugnisses wären. Ausweislich eines vorhandenen Bundeszentralregisterauszugs vom 23. Februar 2017 ist eine Person wie folgt verurteilt worden: a. Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8931 5 Datum der (letzten) Tat: 30. August 2000 Angewendete Vorschriften: § 223, § 224 Absatz 1 Nummer 4, § 56 StGB Sechs Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung b. Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr Datum der (letzten) Tat: 20. Oktober 2001 Angewendete Vorschriften: § 316 Absatz 1, § 316 Absatz 2, § 69, § 69a StGB 30 Tagessätze zu je 40,00 DM Geldstrafe c. Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 18. September 2008 Angewendete Vorschriften: § 74 StGB, § 29 Absatz 1 Nummer 3, § 33 BtMG 30 Tagessätze zu je 20,00 Euro Geldstrafe d. Tatbezeichnung: Inverkehrbringen von Falschgeld in Tateinheit mit versuchtem Betrug Datum der (letzten) Tat: 23. Juni 2008 Angewendete Vorschriften: § 263 Abs. 1, § 147 Absatz 1, § 52, § 23, § 22 StGB 60 Tagessätze zu je 25,00 Euro Geldstrafe e. Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen Datum der (letzten) Tat: 20. Juni 2009 Angewendete Vorschriften: § 265a Absatz 1, § 248a StGB 15 Tagessätze zu je 10,00 Euro Geldstrafe Betreffend eine Person enthält eine verfügbare Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 20. März 2017 keine Eintragungen. Auch aus MESTA ergeben sich zu dieser Person keine Verurteilungen. Betreffend drei Personen liegt eine aktuelle Auskunft des Bundeszentralregisters nicht vor, sodass nicht mitgeteilt werden kann, ob die Person im Zuständigkeitsbereich anderer Staatsanwaltschaften verurteilt worden ist. Aus MESTA ergeben sich keine Verurteilungen in Hamburg. Betreffend eine Person liegt eine aktuelle Auskunft des Bundeszentralregisters nicht vor, sodass nicht mitgeteilt werden kann, ob die Person im Zuständigkeitsbereich anderer Staatsanwaltschaften verurteilt worden ist. Aus MESTA ergibt sich folgende Verurteilung in Hamburg: Delikt Tatzeit Erledigung/Entscheidung § 239 a StGB (Erpresserischer Menschenraub) 21.09.2013 FS 3 J 6 Mon. Die Mitteilungen stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung in MESTA (Stand: 2. Mai 2017). Im Übrigen siehe Drs. 21/8124. Entsprechend 4. g) Entfällt. Entsprechend 4. h) Ja, in einem Fall. Drucksache 21/8931 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Entsprechend 4. i) Ja, in zwei Fällen. Entsprechend 4. j) Es waren keine Erkrankungen bekannt, die zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt hätten. Entsprechend 4. k) Eine Person gab an, zum christlichen Glauben übergetreten zu sein. Entsprechend 4. l) Siehe Antwort zu 4. l) Entsprechend 4. m) Siehe Antwort zu 4. m) 6. Wie viele Afghaninnen und Afghanen sind in den vergangenen drei Monaten jeweils freiwillig nach Afghanistan ausgereist? Wie viele davon sind Kinder? Monat freiwillige Ausreisen davon Kinder Februar 2016 5 0 März 2016 6 0 April 2017 4 0 7. Wie viele Plätze werden Hamburg bei der nächsten Sammelabschiebung „zur Verfügung gestellt“ beziehungsweise will der Senat in Anspruch nehmen? a) Für wann ist diese terminiert? b) Sollen auch Ehepaare, Familien mit Kindern, besonders Schutzbedürftige und/oder allein reisende Frauen abgeschoben werden? Die Planungen sind diesbezüglich noch nicht abgeschlossen.