BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8940 21. Wahlperiode 09.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 02.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Sechs salafistische Gefährder in Haft Am 26. April 2017 berichtete das „Hamburger Abendblatt“ darüber, dass die Hamburger Staatsanwaltschaft gegen eine Gruppe von sechs Männern Ermittlungen aufgenommen habe. Bei den Tatverdächtigen, die zwischen 16 und 25 Jahren alt sind, soll es sich um Salafisten handeln, die im Verdacht stehen, eine staatsgefährdende Straftat geplant zu haben. Den Recherchen des NDR-Magazins „Panorama 3“ zufolge waren fünf der Männer bei dem Versuch, die bulgarisch-türkische Grenze zu überqueren, festgenommen und nach Deutschland überführt worden.1 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Was wird den Tatverdächtigen zur Last gelegt? Den Beschuldigten wird eine Straftat nach § 89a Absatz 2a StGB, einigen von ihnen überdies auch eine Straftat nach § 113 StGB zur Last gelegt. 2. Ist es zutreffend, dass fünf von ihnen bei dem Versuch verhaftet worden waren, die bulgarisch-türkische Grenze zu überqueren, um in den Dschihad nach Syrien zu reisen? Vier Beschuldigte wurden an der bulgarisch-türkischen Grenze festgenommen. 3. Woher war dem Senat die Absicht der Tatverdächtigen bekannt, sich in Syrien dem IS anzuschließen? Eine Beantwortung kann wegen möglicher Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht erfolgen. 4. Welcher Staatsangehörigkeit gehören die Tatverdächtigen an? 5. Wie sieht der aufenthaltsrechtliche Status der Männer gegenwärtig aus? Alle Beschuldigten haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Zwei Beschuldigte haben daneben die türkische Staatsangehörigkeit. Ein Beschuldigter hat daneben die kirgisische Staatsangehörigkeit. 6. Wie lange leben die Tatverdächtigen bereits in Hamburg? 7. Wo waren sie vor einem etwaigen Umzug nach Hamburg zuletzt gemeldet ? 1 Confer „„Vorbereitung einer Gewalttat“: Sechs junge Islamisten in Haft“, „Hamburger Abendblatt “ vom 26. April 2017. Seite 11. Drucksache 21/8940 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Drei der sechs Personen waren zu keinem Zeitpunkt in Hamburg gemeldet. Zwei der in Hamburg gemeldeten Personen leben seit ihrer Geburt in Hamburg, die andere Person ist 2012 von Baden-Württemberg nach Hamburg gezogen. 8. Seit wann waren die Männer den Behörden als Salafisten bekannt? Siehe Drs. 21/8804. 9. Waren die Tatverdächtigen vor ihrer Festnahme bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten? Falls ja, wann und weswegen? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Danach liegen keine mitteilungsfähigen Verfahren vor.2 10. Laufen außer dem aktuellen Verfahren noch andere Ermittlungen gegen die Tatverdächtigen? Falls ja, welche? In dem Vorgangserfassungs- und -verwaltungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft sind gegen die Betroffenen keine weiteren offenen Verfahren der Ermittlungsbehörden verzeichnet. 11. Waren die Tatverdächtigen vor ihrer Festnahme erwerbstätig? Falls ja, in welcher Branche? Falls nein, waren sie arbeitslos gemeldet? Bei den Ermittlungsbehörden liegen keine Erkenntnisse vor. Bei etwaigen Erkenntnissen von Sozialleistungsträgern würde es sich um Sozialdaten handeln, die im Hinblick auf den Sozialdatenschutz nicht mitteilungsfähig sind. 12. Ist dem Senat bekannt, über welche Bildungsabschlüsse die Tatverdächtigen verfügen? Falls ja, welche? Eine Person verfügt über die allgemeine Hochschulreife (Abitur). Drei weitere Personen haben Hamburger allgemeinbildende beziehungsweise berufliche Schulen besucht. Ein Bildungsabschluss ist der zuständigen Behörde nicht bekannt. Zwei Personen sind der zuständigen Behörde nicht bekannt. Der Staatsanwaltschaft liegen keine weiteren Erkenntnisse vor. 13. Ist dem Senat bekannt, zum Umfeld welcher Moscheen die Tatverdächtigen vor ihrer Festnahme verkehrt haben? Falls ja, bitte die Moscheen nennen. Siehe Antwort zu 8. Im Übrigen hat das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg wiederholt berichtet, dass Moscheen nahezu über das gesamte Stadtgebiet verteilt sind und dass sich die salafistische Szene in Hamburg nicht auf bestimmte Moscheen beschränkt. Salafisten besuchen verschiedene Moscheen, die damit den Moscheen aber keine Ausrichtung geben. Lediglich die Taqwa-Moschee in Harburg ist als zentrale Anlaufstelle für Salafisten einzustufen und wird vom LfV Hamburg beobachtet . 2 Für zwei Personen liegen zur Zeit keine Bundeszentralregisterauszüge vor. Aus dem Vorgangserfassungs - und –verwaltungssystem MESTA ergeben sich keine mitteilungsfähigen Verfahren. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8940 3 14. Wie viele Verfahren werden gegenwärtig vor dem Hamburger Staatsschutz -Senat geführt? Wie viele davon haben einen islamistischen Hintergrund ? Bei den Staatsschutzsenaten des Hanseatischen Oberlandesgerichts sind derzeit zwei Staatsschutzverfahren anhängig, von denen ein Verfahren einen mutmaßlich islamistischen Hintergrund hat. 15. Wie viele der Tatverdächtigen dieser Verfahren haben die deutsche beziehungsweise eine ausländische Staatsbürgerschaft? Bitte jeweils einzeln nennen. Ein Verfahren betrifft einen türkischen Staatsangehörigen. Ein Verfahren betrifft drei syrische Staatsangehörige.