BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8966 21. Wahlperiode 09.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 03.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Wie hält es der Senat mit der Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes ? Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) leistet einen erheblichen Beitrag zu einem modernen Arbeitsrecht, das gesellschaftliche Ansprüche, individuelle Bedürfnisse der Arbeitnehmerschaft und betriebliche Notwendigkeiten in Einklang bringt. Es verfolgt zwei wesentliche Ziele: den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und die Sicherung der notwendigen Flexibilität für die Unternehmen , um deren globale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Das ArbZG legt unter anderem Höchstgrenzen für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die einzuhaltenden Ruhezeiten sowie die Mindestdauer der Pausen fest. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer danach höchstens acht Stunden pro Werktag arbeiten; eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, sofern die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit innerhalb der nächsten sechs Monate ausgeglichen wird. Ob die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes auch tatsächlich eingehalten werden, ist gemäß § 17 ArbZG von den nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden zu kontrollieren. Arbeitgeber, die ordnungswidrig handeln, können mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro belegt werden. In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Verstöße gegen die Schutzvorschriften vorsätzlich oder fahrlässig begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder die Handlungen beharrlich wiederholt, macht er sich sogar strafbar und hat mit einer Freiheits- oder Geldstrafe zu rechnen. In Hamburg ist das Amt für Arbeitsschutz, das in der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz angesiedelt ist, für die Überwachung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zuständig. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie hat sich die personelle Situation im Amt für Arbeitsschutz seit dem Jahre 2013 entwickelt? Bitte jeweils zum Stichtag 1. Januar VZÄ und Besetzungsumfang angeben. Die Daten über die personelle Situation im Amt für Arbeitsschutz werden jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres erhoben. Jahr Besetzte Stellen in der Arbeitsschutzaufsicht VZÄ 2017 (01.01.2017) 60 52,4 2016 56 50,1 2015 60 54,6 Drucksache 21/8966 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Jahr Besetzte Stellen in der Arbeitsschutzaufsicht VZÄ 2014 61 54,2 2013 65 58,6 2. Wie viele Kontrollen zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes wurden vom Amt für Arbeitsschutz jährlich seit dem Jahre 2013 durchgeführt? Bitte pro Jahr darstellen. Im Amt für Arbeitsschutz wird nicht die Anzahl der Arbeitszeitkontrollen, sondern die Anzahl der Betriebsbesichtigungen zum Thema Arbeitszeit statistisch erfasst. Dabei handelt es sich um umfassende Systemkontrollen des Unternehmens, bei denen die Arbeitsschutzorganisation des Unternehmens, insbesondere mit dem Schwerpunkt der Arbeitszeitgestaltung, überprüft wird, um Besichtigungen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen , um anlassbezogene Betriebsbesichtigungen, zum Beispiel nach Beschwerden von Arbeitnehmern, und um gezielte Arbeitszeitkontrollen mit Einzelauswertung umfangreicher Arbeitszeitnachweise von Arbeitnehmern. Seit 2013 hat sich die Anzahl der Betriebsbesichtigungen zum Thema Arbeitszeit folgendermaßen entwickelt: Jahr Betriebsbesichtigungen mit Thema Arbeitszeit bis 04.05.2017 182 2016 575 2015 613 2014 531 2013 488 3. Wie viele Verstöße gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes wurden vom Amt für Arbeitsschutz jährlich seit dem Jahre 2013 festgestellt? Bitte pro Jahr darstellen. Im Rahmen der vom Amt für Arbeitsschutz durchgeführten Betriebsbesichtigungen werden nicht einzelne (bußgeldbewehrte) Verstöße erfasst und gezählt. Vielmehr werden die Aufsichtstätigkeiten nach Themenbereichen und Rechtsvorschriften unterteilt und darauf basierend Beanstandungskomplexe gebildet. Aufgrund dieser Systematik gab es in den genannten Jahren folgende Beanstandungen im Themenbereich Arbeitszeit: Jahr Beanstandungen im Zusammenhang mit der Arbeitszeit bis 04.05.2017 29 2016 202 2015 124 2014 255 2013 102 Eine Auswertung, wie viele Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz vom Amt für Arbeitsschutz festgestellt wurden, ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da es dafür erforderlich wäre, circa 10.000 Betriebsakten händisch auszuwerten. 4. Wie viele Bußgelder wurden jährlich gemäß § 22 ArbZG seit dem Jahre 2013 gegen Arbeitgeber verhängt? Bitte pro Jahr die Anzahl der Bescheide sowie die Gesamthöhe der Bußgelder angeben. Jahr Anzahl der Bußgeldbescheide Gesamthöhe der Bußgelder inkl. Gebühren und Auslagen in € 2017 6 75.203,75 2016 26 151.835,60 2015 12 41.104,50 2014 5 11.350,19 2013 8 46.183,00 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8966 3 5. Wie viele Strafverfahren wurden jährlich gemäß § 23 ArbZG seit dem Jahre 2013 gegen Arbeitgeber eingeleitet und wie viele von ihnen endeten mit einer Verurteilung oder einer Einstellung gegen Geldauflage? Bitte pro Jahr darstellen. Im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg ist seit dem Aktenzeichenjahrgang 2013 ein Verfahren registriert, für das als Delikt ein Verstoß gegen § 23 Arbeitszeitgesetz hinterlegt ist. Dieses Verfahren ist im Jahr 2016 erfasst und bisher noch nicht abgeschlossen worden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA nicht um ein Statistikprogramm handelt und daher gegebenenfalls nur die führenden Tatbestände erfasst werden. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verfahren, die (auch) einen Verstoß gegen § 23 ArbZG beinhalten, unter anderen Deliktsbezeichnungen geführt werden.