BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8984 21. Wahlperiode 12.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 04.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Diagnostik und Ressourcenzuweisung für Schüler/-innen mit Autismus- Spektrum-Störung – Nachfrage zu Drs 21/8862 In der Antwort auf meine Anfrage (Drs. 21/8862) heißt es seitens des Senats unter anderem: „In den Fällen, in denen das schulische Lernen durch die Auswirkungen der autismusbedingten Veränderungen bezüglich des Sozial- und Lernverhaltens in erheblichem Maße beeinträchtigt wird, wird ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt. Bestätigt sich hierdurch der vermutete sonderpädagogische Förderbedarf, wird dieser durch die Behörde festgestellt. Gemäß § 10 der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF) gibt es hierbei folgende Abstufungen: a. Ein Förderbedarf kann im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung (auf Grundlage einer Autismus-Spektrum-Störung) festgestellt werden. Die Förderung erfolgt dann in den staatlichen Grund- und Stadtteilschulen im Rahmen der systemisch zugewiesenen LSE-Ressourcen. Allen anderen Schulen (staatlichen Gymnasien sowie Schulen aller Schulformen in freier Trägerschaft) wird die hierfür notwendige Ressource jeweils personenbezogen zugewiesen. b. Ist der Förderbedarf bei Schülerinnen und Schülern mit einer Autismus- Spektrum-Störung demgegenüber deutlich komplexer, kommt es zur Feststellung eines Förderbedarfs im Bereich Autismus und somit in allen Schulformen gleichermaßen zur Zuweisung einer personen-bezogenen Ressource für den Förderschwerpunkt Autismus, die in ihrem Umfang der Ressource anderer spezieller Förderbedarfe entspricht.“ Der § 10 der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF) lautet wie folgt: „Förderschwerpunkt Autismus (1) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Autismus besteht, wenn ein erheblicher Unterstützungsbedarf hinsichtlich der Entwicklung von Fähigkeiten zur Kommunikation und Interaktion mit anderen Personen, zur Selbstbehauptung und Selbstkontrolle oder zu situations-, sach- und sinnbezogenem Handeln festgestellt wird. (2) Aufgrund des breiten Spektrums der Ausprägung einer autistischen Störung sind die Rahmenbedingungen der schulischen Förderung individuell festzulegen und zu beschreiben. Sofern die Notwendigkeit einer sonderpädagogischen Förderung festgestellt wird, orientieren sich ihre fachliche Aus- Drucksache 21/8984 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gestaltung und ihr Umfang an den jeweiligen Schwerpunkten, die die autistische Störung prägen.“ Entgegen der Behauptung in der oben genannten Senatsantwort ist in § 10 AO-SF von einem Förderbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung nicht die Rede. Er macht auch keine Aussage zu einer differenzierten Ressourcenzuweisung. Ich frage den Senat: 1. In welcher Verordnung ist die in der Senatsantwort unter a. beschriebene Praxis geregelt worden? (Bitte benennen, Fundort angeben und als Datei anfügen.) 2. Von wem wurde Sie beschlossen? 3. Wann wurde sie beschlossen? 4. Wenn es eine solche Verordnung nicht gibt, auf welcher Rechtsgrundlage basiert die in der Senatsantwort unter a. beschriebene Praxis? (Bitte fachlich und sachlich Stellung nehmen und Rechtsgrundlage benennen, Fundort angeben und als Datei anfügen.) Die nachstehend genannten Abstufungen wurden im Rahmen der Beschlussfassung zur Drucksache „Inklusive Bildung an Hamburgs Schulen“ (Drs. 20/3641 vom 27.03.2012) durch die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg in Kraft gesetzt. In Textabschnitt 4.13 dieser Drucksache wird die gegenwärtige Verwaltungspraxis bereits in Grundzügen beschrieben. Der hier zitierte § 10 der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF, veröffentlicht in: Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt HmbGVBl. Nummer 44 vom 20.11.2012) bietet den erfragten rechtlichen Rahmen für die Verwaltungspraxis bei der Feststellung von sonderpädagogischen Förderbedarfen für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Autismus-Spektrum-Störung einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen. Hier wird in Absatz 2 auf eine Differenzierung nicht nur hinsichtlich der „fachlichen Ausgestaltung“ sondern auch hinsichtlich des „Umfangs“ der sonderpädagogischen Förderung hingewiesen. Für eine Differenzierung hinsichtlich des Umfangs der sonderpädagogischen Förderung sind im hamburgischen Schulwesen zwei Abstufungen vorgesehen: - Umsetzung einer sonderpädagogischen Förderung im Rahmen einer Ressource für die Förderbedarfe Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung (in Grund- und Stadtteilschulen als systemische Ressource zugewiesen). Hierbei ist es fachlich schlüssig und unstrittig, in Zusammenhang mit einer Autismus -Spektrum-Störung von einer Entwicklungsbeeinträchtigung im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung auszugehen. - Umsetzung einer sonderpädagogischen Förderung im Rahmen einer Ressource für spezielle Förderbedarfe.