BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8986 21. Wahlperiode 12.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 05.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Nutzung des Grundstücks an der Holsteiner Chaussee nördlich 387 (Dreiecksfläche) Der Medienberichterstattung war zu entnehmen, dass entgegen der bisherigen Planungen und den Angaben im Bauantrag die Containermodulbauweise durch eine Massivbauweise ersetzt werden soll. In der Presse gab der Zentrale Koordinierungsstab Flüchtlinge jedoch an, dass der Bauantrag nicht geändert werden würde, da die Planungen sonst noch länger gedauert hätten .1 Angesichts der vorgesehenen Nutzungsdauer der Fläche von drei bis fünf Jahren, stellen sich einige Fragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: An der Holsteiner Chaussee 397 befindet sich eine öffentlich-rechtliche Unterkunft (örU) mit insgesamt 260 Plätzen in sanierungsbedürftigen Pavillons und Containern. f & w fördern und wohnen AöR (f&w) plant angesichts des großen Bedarfs an Plätzen in der örU, die Pavillons und Container durch mehrere Festbauten zu ersetzen. Die örU ist derzeit ausschließlich mit Wohnungslosen belegt, für die eine temporäre, ortsnahe Unterbringung während der Sanierungsphase wichtig ist. Um zumindest einen Teil der Bewohnerinnen und Bewohner der örU an der Holsteiner Chaussee 397 während der Bauphase nicht ortsfremd unterbringen zu müssen, ist geplant, die Dreiecksfläche an der Holsteiner Chaussee 389 für eine auf drei bis fünf Jahre befristete örU zu nutzen. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer oder Übernahme der Gebäude durch die Eigentümerin ist aufgrund der beabsichtigten Anschlussnutzung nicht möglich , sodass keine weiteren Verhandlungen erfolgt sind. Aufgrund der Lage der Dreiecksfläche zwischen Holsteiner Chaussee auf der einen und der Trasse der AKN auf der anderen Seite ergeben sich erhebliche Anforderungen an den Lärmschutz. Die Anforderungen können mit einer Containerbauweise nicht oder nur mit nicht wirtschaftlichem Aufwand realisiert werden, weshalb eine Anpassung des Bauantrages erforderlich war. Um den notwendigen Lärmschutz zu gewährleisten, wird derzeit die Realisierung in Massivbauweise geprüft. Die derzeitige Kostenschätzung wird derzeit unter Berücksichtigung der Lärmschutzvorgaben überarbeitet. Nach derzeitigem Planungsstand wird die Massivbauweise um circa 10 Prozent günstiger sein. Über die geänderten Planungen wurde am 10. April 2017 der Regionalausschuss Lokstedt im öffentlichen Teil informiert, siehe: http://www.hamburg.de/contentblob/8547478/3d735485392be2c4b30c9162be668139/ data/2017-04-10-praesentation-holsteiner-chaussee-389.pdf. Im Übrigen sind die Planungen noch nicht abgeschlossen. 1 Vergleiche „Niendorfer Wochenblatt“ vom 17.04.2017 Drucksache 21/8986 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Hält der Senat es für rechtlich zulässig die im Bauantrag beantragte Bauweise der Einrichtung zu ändern (Massivbauweise statt Containermodulbauweise ), ohne dass das Bauantragsverfahren neu aufgelegt beziehungsweise grundlegend geändert wird? Wenn ja, aus welchem Grund? Wenn nein, was unternimmt der Senat, um das rechtswidrige Vorgehen zu verhindern beziehungsweise den Verstoß zu heilen? 2. Welche Änderungen am Bauantrag sind notwendig, um die geplante Änderung der Bauweise rechtskonform umsetzen zu können? Welche Verzögerungen ergeben sich daraus? Änderungen der Bauweise und der Baukonstruktion sind in einem laufenden Genehmigungsverfahren zulässig und aufgrund der besonderen Anforderungen an den Lärmschutz auch notwendig. Für die Änderungen des Bauantrages ist eine geänderte Bauvorlage vom Antragsteller einzureichen. Verzögerungen ergeben sich aus der Änderung der Bauvorlage nicht. 3. Gab es ein Beteiligungsverfahren für die geplanten Maßnahmen zum Objekt Holsteiner Chaussee Nummer 387? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? 4. Machen die angedachten Planänderungen ein erneutes Beteiligungsbeziehungsweise Anhörungsverfahren notwendig? Wenn ja, welche Fristen sind bis wann einzuhalten? Wenn nein, warum nicht? Eine erneute Beteiligung nach § 28 Bezirksverwaltungsgesetz ist nicht notwendig. Die Stellungnahme der Bezirksversammlung Eimsbüttel ist der Bezirks-Drs. 20-1626 zu entnehmen. 5. Welche Kosten sind nach den Planungen des Senats beziehungsweise der zuständigen Stelle mit einem Gesamtvorhaben nach Modulbauweise inklusive der Lärmschutzmaßnahmen verbunden? 6. Welche Kosten sind mit dem Gesamtvorhaben nach Massivbauweise (inklusive Rückbau) verbunden? 7. Wurde mit dem Besitzer der Fläche über eine Nutzung der Fläche über die geplanten drei bis fünf Jahre hinaus verhandelt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? 8. Wurde mit dem Besitzer der Fläche über eine Übernahme der Gebäude und eine damit verbundene Entlastung des Senats hinsichtlich der Rückbaumaßnahmen erörtert? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Siehe Vorbemerkung.