BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8987 21. Wahlperiode 12.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg und Michael Kruse (FDP) vom 04.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Nutzung der Anleger an den Landungsbrücken Die Landungsbrücken gehören in Hamburg zu den bedeutenden touristischen Highlights. Millionen Touristen besuchen jährlich die Landungsbrücken und nutzen sie als Ausgangspunkt für Hafen- und andere touristische Rundfahrten . Die Anleger und Liegeplätze sind bei den Reedern entsprechend begehrt. Ein transparentes und faires Vergabeverfahren für die Nutzung der Anleger an den Landungsbrücken ist deshalb für einen funktionierenden Wettbewerb zwischen den Unternehmen essenziell. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die St. Pauli Landungsbrücken werden vom Linienverkehr der HADAG Seetouristik und Fährdienst AG (HADAG), von Fahrgastschiffen im Rahmen eines sogenannten Abrollplans, von Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs sowie von verschiedenen Gastschiffen angelaufen und belegt. Die HADAG nutzt den östlichen Bereich der St. Pauli-Landungsbrücken täglich durchgehend von Dienstbeginn bis Dienstschluss auf einer Länge von 240 Metern. Die Nutzerinnen und Nutzer des Abrollplans nutzen die nach Westen angrenzende Liegeplatzlänge von 210 Metern täglich und durchgehend zwischen 9 Uhr und 19 Uhr. Der Abrollplan beinhaltet ein rollierendes Belegungssystem von Fahrgastschiffen, da die Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge größer ist als die zur Verfügung stehende Liegeplatzlänge . Die im Westen an den Bereich des Abrollplans angrenzende Länge von 210 m wird im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs oder durch Gastschiffe belegt. An der Innenseite der St. Pauli-Landungsbrücken befinden sich drei Barkassenstationen sowie eine Anlegeposition, die allesamt voll ausgelastet sind. Das Liegen von Fahrzeugen an der Außenseite der St. Pauli-Landungsbrücken über Nacht ist aus Sicherheitsgründen grundsätzlich verboten. Ausnahmen werden lediglich für maritime Großveranstaltungen und Gastschiffe der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) erteilt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority (HPA) wie folgt: 1. Wie hoch war die Auslastung der Anleger und Liegeplätze an den Landungsbrücken in den letzten drei Jahren? Siehe Vorbemerkung. 2. Welche Unternehmen haben in den letzten drei Jahren die Anleger und Liegeplätze an den Landungsbrücken genutzt? Drucksache 21/8987 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Angesichts der großen Zahl verschiedener, teilweise nur sporadischer oder einmaliger Nutzerinnen und Nutzer lässt sich keine vollständige Übersicht über die letzten drei Jahre geben. Als sogenannte Dauernutzerinnen und -nutzer sind folgende Unternehmen zu nennen: HADAG, Förde Reederei Seetouristik GmbH & Co. KG, GREGORS GmbH, Rainer Abicht – Elbreederei GmbH & Co. KG, Schiffsvermietung BARKASSEN-MEYER Touristik GmbH & Co. KG, Bergedorfer Schifffahrtslinie Buhr GmbH, Elbe Erlebnistörns GmbH, Kapitän Prüsse, Hafenrundfahrt Käpt'n Schwarz, Erlebnis-Reederei Zollenspieker-Hoopte GmbH & Co. KG. 3. An welchen Anlegern und Liegeplätzen gibt es derzeit noch freie Kapazitäten ? Wann sind diese Kapazitäten verfügbar? 4. Wie und in welchem Turnus werden die Nutzungsrechte für die Anleger und Liegeplätze an den Landungsbrücken vergeben? Auf welchen rechtlichen Grundlagen werden diese vergeben? 5. Welche Kriterien werden bei der Vergabe der Nutzungsrechte der Anleger und Liegeplätze an den Landungsbrücken geprüft? Durch welche zuständige Stelle und wie oft erfolgt die Prüfung? 6. Auf welcher Grundlage wird entschieden, welchen Anleger und welche Liegeplätze ein Unternehmen nutzen kann? Die Prüfung aller Liegeplatzgenehmigungen erfolgt über die zuständige Schifffahrtspolizeibehörde (Oberhafenamt/HPA). Als Kriterien gelten nautische Prüfungen, die Verfügbarkeit von angefragten Liegeplätzen und das Vorhandensein der notwendigen Betriebsunternehmererlaubnis für die Teilnahme am Abrollplan sowie zum Liegen in einer Barkassenstation. Die HADAG hat für die von ihr genutzte Liegeplatzlänge das alleinige Nutzungsrecht (Liegeplatzgenehmigung der Wirtschaftsbehörde/Oberhafenamt vom 24. Oktober 1997). Jedes Unternehmen, das im Besitz einer Betriebsunternehmererlaubnis gemäß § 3 der Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung ist, darf am Abrollplan teilnehmen , der die Gleichbehandlung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer sicherstellt. Die Liegeplätze für den Gelegenheitsverkehr werden durch das Oberhafenamt mit einer maximalen Anmeldefrist von acht Wochen im Voraus und nach Verfügbarkeit vergeben. Rechtsgrundlage für die Vergabe von Liegeplätzen ist § 28 der Hafenverkehrsordnung in Verbindung mit § 7 der Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung . Die Belegungen der Barkassenstation erfolgen aufgrund der gleichen Rechtsgrundlagen . Die Stationen selbst sind im Rahmen einer Allgemeinverfügung im „Amtlichen Anzeiger“ veröffentlicht. Frei werdende Liegeplätze werden anhand einer Warteliste neu belegt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 7. Wie wird sichergestellt, das Unternehmen durch eine schlechtere Erreichbarkeit der Anleger keine Wettbewerbsnachteile haben? Existieren beispielsweise abgestufte Nutzungsentgelte? Aufgrund abschnittsweiser Bündelung gleichartiger beziehungsweise ähnlicher Nutzungen ist nicht von relevanten, lagebedingten Wettbewerbsnachteilen auszugehen. Die „Allgemeine Geschäftsbedingungen für privatrechtliche Vereinbarungen über die Allgemeine Nutzung des Hamburger Hafens“ sehen für die mittelbare oder unmittelbare Nutzung von Kai- und Landungsanlagen für Binnenwasserfahrzeuge, die in der Hafenrundfahrt, der Hafenbesichtigungsfahrt und im Elbeverkehr Passagiere gegen Entgelt befördern, unterschiedliche Tarifmodelle. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 3. bis 6.