BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8991 21. Wahlperiode 12.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 04.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Überprüfung der Personalanforderungen bei Wach- und Sicherheitsdienstleistern in Erstaufnahmen Gemäß der im Transparenzportal der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegten „Vereinbarung(en) zum Betrieb einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber und Duldungsantragsteller gemäß Anlage 2“ und der darin in Anlage 1 enthaltenen Leistungsbeschreibung für den Betrieb einer Erstaufnahmeeinrichtung werden die Auftragnehmer unter Punkt 2.13 fortfolgende zu unterschiedlichen Mindestauflagen hinsichtlich der Sicherheit und Objektkontrolle verpflichtet. In den Vereinbarungen zum Betrieb einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber und Duldungsantragssteller sind in der Anlage 1 – Leistungsbeschreibung unter Punkt 2.13.2 Anforderungen an das Personal sind folgende Anforderungen an das einzusetzende Personal formuliert: „Der Auftragnehmer sichert zu, den Sicherheitsdienstleister vertraglich zu verpflichten, in den Erstaufnahmeeinrichtungen nur fest angestelltes Personal einzusetzen, das zuverlässigkeitsüberprüft und nicht vorbestraft ist (für das für den Einsatz im Objekt geplante Sicherheitspersonal ist vor dem ersten Einsatz ein erweitertes Führungszeugnis nach §30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) dem Auftragnehmer vorzulegen, der Überprüfung seiner Person durch die Polizei Hamburg und das Landesamt für Verfassungsschutz vor dem Einsatz schriftlich mittels informierter Einwilligung mit dem beigefügten Formular zugestimmt, über eine Ausbildung in Erster Hilfe, Unterrichtung in den Grundlagen der Erstbrandbekämpfung, Verpflichtung gem. §8 (2) Bewachungsverordnung, Gesundheitszeugnis bzw. Nachweise über die Belehrung gem. §43 InfSG durch das Gesundheitsamt verfügt (bei Einsatz in Zusammenhang mit Verpflegung), charakterlich, geistig und körperlich geeignet ist, nicht drogen- oder alkoholabhängig ist, Drucksache 21/8991 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild hat, für einen dauerhaften Einsatz über eine durch Aus- oder Fortbildungszertifikate nachgewiesene Grundausbildung in der Deeskalation in konfliktbehafteten Situationen hat, über eine nachgewiesene Ausbildung und Erfahrung bei der Abwehr körperlicher Angriffe ohne Hilfsgegenstände verfügt, über Erfahrungen im Umgang mit Menschen und insbesondere jungen Menschen und Menschen anderer Kulturen verfügt, sich bezüglich seiner Aufgabe und Rolle angemessen verhält und insbesondere Grenzen seines Handelns in Abgrenzung zu den Aufgaben des Personals des Auftragnehmers jederzeit berücksichtigt und entsprechend geschult ist, schriftlich Meldung über besondere Vorkommnisse und die geforderten Dokumentationen allgemein verständlich verfassen kann, in der Lage ist, mit dem Personal des Auftragnehmer in deutscher Sprache , sowie ggf. mit den Besuchern sprachlich differenziert zu kommunizieren und ihnen, falls erforderlich, die Notwendigkeit von Kontroll- und Ordnungsmaßnahmen zu erläutern und sie zur Einhaltung der Hausordnung anzuhalten.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Für den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtungen (EA) wurden zwischen der zuständigen Behörde und den Betreibern Verträge geschlossen. Siehe dazu Drs. 21/6898. In der Anlage 1 zu den Verträgen „Leistungsbeschreibung für den Betrieb einer Erstaufnahmeeinrichtung “ sind die Anforderungen an die Betreiber hinsichtlich der erforderlichen Sicherheit sowie der Objektkontrolle geregelt. Alle Anforderungen an das eingesetzte Personal sind ausführlich beschrieben. Die Betreiber haben durch Abschluss der vorher mündlichen und nunmehr schriftlichen Verträge zugesichert, die in der Leistungsbeschreibung formulierten Anforderungen und Voraussetzungen für den Einsatz von Sicherheitsunternehmen sicherzustellen und die Sicherheitsunternehmen vertraglich zu verpflichten, in den EA nur fest angestelltes Personal einzusetzen, das den Anforderungen gemäß Betreibervertrag genügt. Die mit den Unternehmen geschlossenen Verträge basieren auf den Vorgaben der Leistungsbeschreibung. Die zuständige Behörde ist im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung von Sicherheitsdienstmitarbeitern befasst, siehe Drs. 21/5673. Bei Verdachtsfällen, zum Beispiel in Verbindung mit besonderen Vorkommnissen in EA, wird der Betreiber aufgefordert, entsprechende Missstände oder Defizite auszuräumen und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen umzusetzen. Diese Fälle ziehen regelmäßig eine Überprüfung durch die zuständige Behörde nach sich. Darüber hinaus siehe Drs. 21/5823. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche dieser oben genannten Anforderungen muss jeder zur Bewachung von Einrichtungen der Erstaufnahme eingesetzte Mitarbeiter erfüllen ? Alle. Siehe auch Vorbemerkung sowie Drs. 21/5673. 2. Welche Anforderungen können sich aus welchen Gründen auf bestimmte Funktionsträger beschränken? Entfällt. 3. Hat sich der Senat Kenntnis verschafft , ob Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8991 3 a. die Erste-Hilfe-Ausbildung der Sicherheitsdienstmitarbeiter vorliegt? b. die nachgewiesene Ausbildung und Erfahrung in der Abwehr körperlicher Angriffe ohne Hilfsgegenstände absolviert wurde? c. eine Unterrichtung der Sicherheitsdienstmitarbeiter in den Grundlagen der Erstbrandbekämpfung erfolgte? d. Grundausbildung der Sicherheitsdienstmitarbeiter in der Deeskalation in konfliktbehafteten Situationen nachgewiesen wurde? e. Gesundheitszeugnisse der Sicherheitsdienstmitarbeiter vorliegen und die Voraussetzungen erfüllen? f. Deutschkenntnisse der Sicherheitsdienstmitarbeiter ausreichen? g. interkulturelle Kompetenzen bei Sicherheitsdienstmitarbeitern vorliegen ? Wenn ja, auf welche Weise? Wann erfolgte die Überprüfung dieser Erfordernisse zuletzt und durch wen? Finden regelmäßige Prüfungen statt und in welchen zeitlichen Abständen? Wenn nein, warum nicht? Siehe Vorbemerkung. 4. Zur Sicherheitsüberprüfung von Sicherheitsdienstmitarbeitern: a. Wird ausnahmslos jeder Sicherheitsdienstmitarbeiter durch Landeskriminalamt (LKA) und Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) überprüft? Wenn ja, wie stellt der Senat diese ausnahmslose Überprüfung jeder Person sicher? Wenn nein, warum nicht? Ja. Siehe Drs. 21/5673. b. Wie lange dauert die Überprüfung von Sicherheitsdienstmitarbeitern durch LKA und LfV durchschnittlich, mindestens, längstens? Die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nimmt wenige Tage bis zu mehreren Wochen in Anspruch. Die Bearbeitungszeit ist unter anderem davon abhängig, ob Beiträge anderer Behörden eingeholt werden müssen. Derzeit beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit 55 Tage, siehe auch Drs. 21/7644. c. Arbeiten Sicherheitsdienstmitarbeiter bereits vor dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung in Einrichtungen der Erstaufnahme? Wenn ja, warum? Wenn nein, wie wird das sichergestellt? Ja. Sofern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsdienste ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, sämtliche für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen, kann ein Einsatz erfolgen. Sofern die anschließende Überprüfung ergibt, dass die Person nicht für den Einsatz in einer EA geeignet sind, wird dieser unverzüglich untersagt. Ergeben sich bereits bei der Entgegennahme der Unterlagen konkrete Anhaltspunkte, dass die Person die Anforderungen der Sicherheitsüberprüfung offensichtlich nicht erfüllt, kommt der Einsatz in einer EA von vornherein nicht in Betracht. d. Wie vielen Mitarbeitern von Sicherheitsdienstleistern wurde aufgrund der Zuverlässigkeitsprüfung durch LKA und LfV untersagt für Einrichtungen der Erstaufnahme tätig zu werden und zu welchen Sicherheitsdienstleistungsunternehmen gehörten diese? Drucksache 21/8991 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Für die Zeit ab dem 27. Januar 2017 wurde 45 Personen der Unternehmen WEKO Sicherheitsdienste GmbH, ELB Security GmbH und SICHERHEIT NORD GmbH & Co. KG untersagt, in EA tätig zu werden. Es fehlte jeweils an der erforderlichen Zuverlässigkeit . Im Übrigen siehe Drs. 21/7644. e. Wie wird sichergestellt, dass Mitarbeiter von Sicherheitsdienstleistern , die für die Bewachung von Einrichtungen der Erstaufnahme eingesetzt sind, nicht vor dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung in entsprechenden Einrichtungen eingesetzt werden? Siehe Antwort zu 4. c.