BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/90 21. Wahlperiode 24.03.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 18.03.15 und Antwort des Senats Betr.: Wer darf was? (II) – Nebenbeschäftigungen leitender Beamter Im Rahmen meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage „Wer darf was? Auskunftsrecht einzelner Behördenmitarbeiter“ (Drs. 21/42) erläutert der Senat, was aus seiner Sicht in Zeiten von Regierungsbildung „üblich“ sei. Dort heißt es: „In die Koalitionsverhandlungen zwischen Parteien, deren Funktionsträger insgesamt oder zum Teil zugleich Regierungsverantwortung tragen, fließen naturgemäß auch Kenntnisse und Erfahrungen ein, die die Funktionsträger aus ihrer Regierungsverantwortung gewonnen haben. Die damit verbundene Möglichkeit einer zutreffenderen und genaueren Einschätzung der Rahmenbedingungen künftiger exekutiver Tätigkeit liegt auch im staatlichen Interesse selbst. Die Aktivierung und Aktualisierung derartiger Kenntnisse und Erfahrungen durch mündliche oder schriftliche Rückfragen in den behördlichen Bereichen durch die Träger der Regierungsverantwortung oder durch sie beauftragte Mitarbeiter ist deshalb auch in der Begleitung von Koalitionsverhandlungen nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr … üblich und grundsätzlich vom Arbeitsauftrag der Exekutive umfasst…“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Originäres Ziel von Koalitionsverhandlungen ist die Schaffung einer verbindlichen Grundlage zukünftigen exekutiven Handelns. Aufgrund der damit bestehenden direkten Bezogenheit zur Regierungspolitik ist die Nutzbarmachung exekutiven Wissens zu diesem Zweck sinnvoll und vom Arbeitsauftrag der Verwaltung erfasst. Da die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung kein eigenes Verhandlungsmandat im Rahmen der Koalitionsverhandlungen besitzen, eine Verletzung der parteipolitischen Neutralitätspflicht mithin nicht vorliegt, stellen sich die Nutzbarmachung ihres Wissens und Zu- und Unterstützungsarbeiten nach Vorgaben der politischen Leitung als eine Erfüllung der Dienstgeschäfte dar, die keiner gesonderten Genehmigungen oder Nebentätigkeitsanzeigen bedürfen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1) Gibt es Beamte und/oder Tarifbeschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg, die für Parteien oder Fraktionen in der Hamburgischen Bürgerschaft beratend tätig sind oder für diese Rechte gegenüber Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg wahrnehmen? Falls ja, bitte einzeln auflisten mit Dienststelle, Funktion, Besoldungsgruppe beziehungsweise Entgeltgruppe und Umfang der Tätigkeit (bitte angeben für den Zeitraum ab dem Jahr 2014). Siehe Vorbemerkung. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht für Parteien oder Fraktionen tätig, sondern handeln im Rahmen ihrer Amtsgeschäfte. Drucksache 21/90 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2) Wurde hierfür jeweils eine Genehmigung erteilt? Wenn ja, von wem und wann? War die jeweilige Behördenleitung informiert ? Entfällt. 3) Falls Regierungsfraktionen betroffen sind: Mit welchem Arbeitsumfang bringen sich die jeweiligen Beschäftigten in die Koalitionsverhandlungen ein? Da es sich bei den in Rede stehenden Arbeiten um vom Arbeitsauftrag der Exekutive umfasste Tätigkeiten handelt, findet keine gesonderte Unterscheidung nach solchen Betätigungen statt, die mittelbar oder unmittelbar zumindest auch den Koalitionsverhandlungen dienlich sein mögen und solchen, die es nicht sind. 4) Falls 3) bejaht wird: Wie beurteilt der Senat diese Tätigkeit für einen allenfalls möglichen Koalitionspartner im Hinblick auf seine beamtenrechtliche Treueverpflichtung gegenüber seinem Dienstherren, der Freien und Hansestadt Hamburg? Siehe Vorbemerkung. 5) Wie wird seitens des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde sichergestellt, dass die Erfüllung der eigentlichen Dienstgeschäfte nicht eingeschränkt wird? Siehe Vorbemerkung, es handelt sich um Dienstgeschäfte, eine Unterscheidung in eigentliche und nicht eigentliche Dienstgeschäfte gibt es nicht. 6) In Artikel 6 Absatz (1) (Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung – HmbNVO) heißt es: „Die Ausübung einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit ist grundsätzlich erst einen Monat nach ihrer Anzeige zulässig (§ 75 Satz 2 HmbBG); die Frist beginnt mit Vorlage der nach § 75 Satz 3 HmbBG erforderlichen Nachweise…“ a) Wurde die vorgenannte Frist in den unter 1) genannten Fällen eingehalten ? b) Wenn nein: Wie hat der Senat sichergestellt, dass die Arbeitsfähigkeit der betreffenden Beamten trotzdem in vollem Umfang erhalten blieb beziehungsweise bleibt? 7) In Artikel 6 Absatz (2) (Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung – HmbNVO) heißt es: „Die Anzeige muss Angaben über Gegenstand, Auftraggeberin bzw. Auftraggeber und zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit (Stundenzahl in der Woche) sowie darüber enthalten, ob und in welchem Umfang Einrichtungen , Personal oder Material des Dienstherrn für die Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden.“ In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss die Anzeige auch Angaben über die Umstände enthalten, die eine Ausübung der Nebentätigkeit bereits vor Ablauf der Monatsfrist rechtfertigen .“ a) Wurden dem Senat in den unter 1) genannten Fällen alle diese geforderten Informationen in ausreichender Form dargelegt? b) Wann wurde die Entscheidung über die Genehmigung der Nebentätigkeit jeweils getroffen? c) Wie lange dauerte die Prüfung der vorgenannten Unterlagen an? d) Wie gewährleistet der Senat jeweils eine angemessene Prüfung der vorgenannten Unterlagen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/90 3 e) Falls die unter 6) genannte Frist nicht eingehalten wurde: Welche Umstände gewogen den Senat dazu, die Nebentätigkeit vor Ablauf der Monatsfrist zu genehmigen? Siehe Vorbemerkung. Einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedarf es nicht.