BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9050 21. Wahlperiode 16.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider und Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 09.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Gefangenensammelstelle (GeSa) zum G20-Gipfel im Bezirk Harburg (III) Nach dem Umbau eines Großmarktes in Harburg sollen 70 Sammel- und 50 Einzelzellen für 400 Festgenommene bereitstehen. In den Sammelzellen sollen bis zu fünf Personen untergebracht werden. Die Antworten des Senats vom 02. Mai 2017 auf unsere Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 21/8829) geben Anlass für weitere Fragen insbesondere zur Behandlung von Festgenommenen . Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Nach den der Polizei vorliegenden Erkenntnissen sind während des G20-Gipfels Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Beispiel durch gefahrenbegründendes Verhalten von Personen, sowie in diesem Zusammenhang begangene Straftaten und damit verbunden ein erhöhtes Aufkommen von polizeilichen Ingewahrsamnahmen und vorläufigen Festnahmen von Personen zu erwarten. Die Gefangenensammelstelle in Harburg wird als zentrale Einrichtung der Polizei zusammen mit der unmittelbar angrenzenden Räumlichkeiten des Amtsgerichts zur Gewährleistung einer unverzüglichen Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen errichtet. Dieses ermöglicht bei richterlichen Vorführungen zur Entscheidung über die Fortdauer freiheitsentziehender Maßnahmen im Vergleich zur Verfahrensweise im Alltagsbetrieb zeitlich wesentlich kürzere Abläufe, da zum Beispiel zeitintensive Transporte zwischen Polizeidienststellen und dem Amtsgericht entfallen; im Übrigen siehe Drs. 21/8829. Freiheitsentziehende Maßnahmen auf der Grundlage der Strafprozessordnung (StPO) oder des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) werden durch die Strafverfolgungsbehörden in der täglichen Praxis getroffen. Damit einhergehende Maßnahmen (zum Beispiel Durchsuchungen der Person, Kontaktaufnahmen zu Angehörigen und/oder Anwälten, Überprüfung der Verwahrfähigkeit, Einleitung von Strafverfahren) richten sich stets nach den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen beziehungsweise dazu ergangener Rechtsprechung und einschlägigen internen Dienstvorschriften. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Freiheitsentziehende Maßnahmen im Zusammenhang mit Demonstrationen müssen wiederum im Lichte der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Absatz 1 GG gesehen werden. Nach welchen Kriterien hält der Senat es für zulässig, Personen von nicht verbotenen oder nicht aufgelösten Versammlungen durch Freiheitsentziehung fernzuhalten? Freiheitsentziehende Maßnahmen erfolgen nicht zur Verhinderung der Teilnahme an nicht verbotenen oder nicht aufgelösten Versammlungen, sondern zur Verfolgung Drucksache 21/9050 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 strafbarer Handlungen nach der Strafprozessordnung (StPO) sowie zur Abwehr gefahrbegründenden Verhaltens nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG). 2. Zwar lässt § 13c SOG eine Freiheitsentziehung ohne richterliche Anordnung bis spätestens zum Ende des Tages nach dem Ergreifen zu. Artikel 104 Absatz 2 Satz 2 GG und auch Artikel 5 EMRK sehen jedoch vor, dass eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen ist. Die unmittelbare Nähe der Räumlichkeiten des Amtsgerichts Hamburg zur Gefangenensammelstelle gewährleistet einen effektiven Rechtsschutz. Richterinnen und Richter sollen so schnell wie möglich über die Rechtmäßigkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen entscheiden können. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. a. Wie genau wird vor diesem Hintergrund das Verfahren einer richterlichen Anordnung gestaltet sein? Die Polizei beginnt unmittelbar im Anschluss an eine Ingewahrsamnahme mit den Vorbereitungen für eine richterliche Vorführung (Transport zur Gefangenensammelstelle , Berichtsfertigung). Gemäß § 13a Absatz 2 Satz 2 HmbSOG richtet sich das amtsgerichtliche Verfahren und damit auch für richterlichen Vernehmungen nach §§ 415 fortfolgende FamFG. Die Entscheidung über die Genehmigung der Fortdauer einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach HmbSOG und die Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens/der richterlichen Vernehmung unterliegt der Entscheidung des jeweils zuständigen Richters in richterlicher Unabhängigkeit. b. Wie lange wird es höchstens dauern, bis eine richterliche Entscheidung herbeigeführt wird? Die tatsächliche Verfahrensdauer bis zur richterlichen Entscheidung ist abhängig vom Einsatzverlauf und dem daraus resultierenden Arbeitsaufkommen in der Gefangenensammelstelle . Die Polizei prüft daher während der Vorbereitung einer Vorführung beim Richter durchgängig die Verhältnismäßigkeit des Aufrechterhaltens der Freiheitsentziehung . Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls sowie die rechtlichen Vorgaben beachtet. Die Ausgestaltung der richterlichen Vernehmung und der richterlichen Entscheidung unterfällt dem Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit. Wie lange eine richterliche Vernehmung und letztlich auch die Entscheidungsfindung dauert, ist zudem abhängig von der jeweiligen Einlassung des Betroffenen und dem weiteren Verfahrensverlauf in der richterlichen Anhörung sowie dem Verhalten der weiteren Prozessbeteiligten und letztlich auch der Anzahl der Vorführungen. Die gesetzlichen Vorgaben lassen sich §§ 13c HmbSOG, Artikel 104 Absatz 2 Satz 2 GG und Artikel 5 EMRK entnehmen. c. Welche Vorkehrungen gibt es zum Schutz vor willkürlichen Freiheitsentziehungen ? Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Die Achtung dieser rechtsstaatlichen Ordnung entspricht dem Selbstverständnis der Polizei und der Richterschaft und steht willkürlichen Freiheitsentziehungen entgegen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. d. Bleiben die Betroffenen nach der richterlichen Anordnung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Basis des SOG in der GeSa in Harburg oder werden sie in eine andere Einrichtung verbracht? Wenn ja, wohin? Betroffene eines längeren Gewahrsams werden grundsätzlich zu einer hierfür geeigneten Einrichtung, vorzugsweise eine Justizvollzugsanstalt, überstellt. Steht die Dauer des Transportes nicht in einem angemessenen Verhältnis zur verbleibenden Zeit bis zum Entlassen aus dem polizeilichen Gewahrsam, erfolgt eine Verlegung nicht. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9050 3 Planungen zur Folgeunterbringung der nach richterlicher Anordnung länger in polizeilichem Gewahrsam verbleibenden Personen sind noch nicht abgeschlossen. In keinem Fall ist eine Nutzung der Gefangenensammelstelle für eine längerfristige Unterbringung solcher Personen vorgesehen. 3. Für polizeilichen Präventivgewahrsam hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte insbesondere in einer Entscheidung vom 07.03.2013 (Az.: 15598/08) sehr strenge Regeln aufgestellt. Wie genau wird gewährleistet, dass diese Vorgaben eingehalten werden? Bitte genau schildern. Siehe Antwort zu 2. 4. Wie und worüber werden Festgenommene bei Ingewahrsamnahme belehrt? Bitte genau schildern. Vorläufig festgenommene Personen werden gemäß den gesetzlichen Belehrungspflichten (§ 127 Absatz 4 beziehungsweise § 163c Absatz 1 Satz 4 jeweils in Verbindung mit §§ 114a-c StPO, §§ 163a Absatz 4, 136 StPO) zu belehrt. In Gewahrsam genommene Personen werden gemäß § 13b Absatz 1 SOG unverzüglich über den Grund des Gewahrsams unterrichtet. 5. Welche Kontrollen und Durchsuchungen von in Gewahrsam genommenen Personen finden statt und wie werden diese dokumentiert? Ist vorgesehen , dass diese sich vollständig entkleiden müssen? Wenn ja, wie wird die Intimsphäre gegenüber anderen Festgenommenen gewahrt? Die Polizei dokumentiert alle Durchsuchungen von durch freiheitsentziehende Maßnahmen betroffenen Personen. Durchsuchungen erfolgen oberflächlich vor dem Gefangenentransport zur Gefangensammelstelle und ausführlich in der Gefangenensammelstelle. In den Durchsuchungsbereichen wird jeweils nur eine Person pro Bereich zeitgleich durchsucht. Durchsuchungen erfolgen grundsätzlich gleichgeschlechtlich. Während der Durchsuchung wird ein Sichtschutzvorhang zur Wahrung der Intimsphäre zugezogen . Ein vollständiges Entkleiden ist erfahrungsgemäß nur bei entsprechend gelagerten Einzelfällen erforderlich. 6. Wie wird sichergestellt, dass die Festgenommenen medizinisch auf ihre Haftfähigkeit hin untersucht werden? Gibt es vor Ort einen medizinischen Dienst? Wie ist er personell und räumlich ausgestattet? Die Gefangenensammelstelle der Polizei ist keine Haftanstalt; eine Überprüfung der Haftfähigkeit erfolgt bei der Polizei nicht. Prüfungen der Verwahrfähigkeit von in der Gefangenensammelstelle untergebrachten Personen erfolgen einzelfallabhängig durch Rechtsmediziner. Orientiert an den Einsatzanlässen, plant die Polizei derzeit, sowohl einen rechtsmedizinischen als auch einen allgemeinmedizinischen Dienst vor Ort zu betreiben. Für die unterschiedlichen medizinischen Fachbereiche steht jeweils ein entsprechender Raum zur Verfügung. Die genaue personelle Besetzung steht noch nicht endgültig fest. 7. Welche Daten werden im Zusammenhang mit den freiheitsentziehenden Maßnahmen in welchen Dateien für wie lange gespeichert und an welche Stellen übermittelt? Bitte genau schildern. Bei der Polizei werden Daten im Sinne der Fragestellung in folgenden Systemen gespeichert: ‐ Computergestützte Vorgangsbearbeitung (ComVor) o Aktenzeichen Drucksache 21/9050 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 o Kurzsachverhalt o Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit , Anschrift, telefonische Erreichbarkeit), Rolle der Person (zum Beispiel Beschuldigter) o Verwahrort (Dienststelle) ‐ Elektronisches Verwahrbuch (EVB)-Personen o Aktenzeichen o Einlieferungsdatum und -zeit o Von wem eingeliefert o Bemerkungen/auffälliges Verhalten/Verletzungen o Name des Sachbearbeiters o Muttersprache der verwahrten Person o Erforderlichkeit eines Dolmetschers o Personalien (analog der Erfassung in ComVor) o Verwahrort (Dienststelle) o Verwahrplatz (Einzel- oder Sammelzelle, sicherer Raum) o Uhrzeit der Verwahrung o Datum, Uhrzeit, Ort, Art und Grund der freiheitsentziehenden Maßnahme o Kurzsachverhalt o Eröffnung des Tatvorwurfs (durch wen und wer war zugegen) o Durchführender der Maßnahme o Anordnender der Maßnahme o Dokumentation der Ermöglichung eines Telefonanrufs des Verwahrten o Dokumentation der Art und des Umfangs von Maßnahmen zur Identitätsfeststellung o Dokumentation einer möglichen Alkoholisierung/eines möglichen Drogenkonsums der verwahrten Person o Dokumentation der Art und des Umfangs der Durchsuchung der verwahrten Person o Entlassungszeit ‐ EVB-Sachen o Art der Maßnahme o Zeitraum der Maßnahme o Rechtsgrundlage o Widerspruch, ggf. Beschlagnahme o Anordnender der Maßnahme o Durchführender der Maßnahme o Ort der Maßnahme (Adresse, Örtlichkeit) o Details zum Gegenstand (zum Beispiel Beispiel Beschreibung, Barcode, Spurenträger , Verwahrort) o Personendaten (analog der Erfassung in ComVor) ‐ Polizeiliches Auskunftssystem (Polas) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9050 5 o Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit ) o Verwahrdienststelle/-platz o Aufnahmedatum/-zeit o Grund der Maßnahme o Verwahrart o Aktenzeichen o Entlassungsdatum/-zeit o Entlassungsgrund Ein Zugriff auf Daten der einzelnen Systeme ist nur nach entsprechender Rechtevergabe anhand der dafür festgelegten Berechtigungsstrukturen möglich. Daten aus ComVor werden nach Abschluss polizeilicher Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft Hamburg übermittelt. Die Löschfristen betragen: ‐ ComVor: Speicherung fünf Jahre, abhängig vom Sachverhalt ‐ EVB: Speicherung fünf Jahre ‐ Polas: Die Speicherung personenbezogener Daten ist so lange zulässig, wie es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Die Prüfung der Erforderlichkeit obliegt der ausschreibenden Stelle. Abweichend hiervon gibt es kürzere Speicherfristen o bei festgenommenen Personen: drei Monate (ab Datum der Festnahme) o nach Platzverweis: einen Monat o nach Platzverweis zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung: drei Monate (ab Ereignisdatum ) o bei Aufenthalts-, Betretungs-, Kontakt und Näherungsverboten sowie Gewahrsamnahmen : drei Monate o bei Aufenthalts-, Betretungs-, Kontakt und Näherungsverboten sowie Gewahrsamnahmen zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung: sechs Monate (ab Ereignisdatum ) 8. Welche Kommunikationsmittel stehen den Festgenommenen zu welchen Zwecken zur Verfügung? In der Gefangenensammelstelle stehen sechs Telefonplätze zur Verfügung, von denen aus betroffene Personen Kontakt mit Rechtsanwälten aufnehmen können. 9. Welche Besuchsregelungen jenseits der Konsultation von Rechtsanwälten /-innen et cetera gibt es? Weitere Besuchsregelungen sind nicht vorgesehen. 10. Wie wird gewährleistet, dass die in Gewahrsam Genommenen Bewegung im Freien erhalten? Bitte genau schildern, in welchen Zeitabständen und wie sie dafür die Zellen verlassen können und welche Fläche auf dem Gelände dafür bereitgehalten wird. Neben organisatorisch notwendigen Transporten von Personen in der Gefangenensammelstelle sind Freigänge im Sinne der Fragestellung vor dem Hintergrund der kurzen Verweildauer nicht vorgesehen. 11. Wie wird neben Bewegung im Freien gewährleistet, dass in Einzelzellen Untergebrachte hinreichend menschlichen Kontakt zu anderen erhalten? Drucksache 21/9050 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Bitte genau schildern, in welchen Zeitabständen und wie sie dafür die Zellen verlassen können. Über organisatorisch notwendige Kontakte zu Polizeibediensteten und Möglichkeiten der persönlichen Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten hinaus sind Kontakte im Sinne der Fragestellung vor dem Hintergrund der kurzen Verweildauer nicht vorgesehen; im Übrigen siehe Vorbemerkung. 12. Innerhalb welcher Zeit wird die Nutzung der sanitären Einrichtungen nach Betätigung der Notrufeinrichtung gewährleistet? Die Polizei ermöglicht in diesen Fällen eine unverzügliche Nutzung der sanitären Einrichtungen ; darüber hinaus sind konkrete Zeitangaben nicht möglich. 13. Innerhalb welcher Zeit wird die Versorgung mit Kaltverpflegung und Getränken nach Betätigung der Notrufeinrichtung, also außerhalb der regulären Versorgung, gewährleistet? Eine Versorgung erfolgt unverzüglich nach den bestehenden Regularien in der PDV 350 HH. 14. Inwieweit sind die in der GeSa tätigen Polizeibediensteten für die Festgenommenen namentlich identifizierbar? Sofern eine namentliche Kennung nicht gegeben ist, durch Erfragen des Namens. 15. Inwieweit ist vorgesehen, dass die Polizeibediensteten in der GeSa Schusswaffen tragen? Grundsätzlich werden in der Gefangenensammelstelle eingesetzte Polizeibedienstete beim Umgang mit in Gewahrsam befindlichen Personen keine Schusswaffe tragen. 16. Welche besonderen Regelungen und Vorkehrungen gibt es für minderjährige Festgenommene? Bitte genau schildern. Die Polizei benachrichtigt bei von freiheitsentziehenden Maßnahmen betroffenen Minderjährigen unverzüglich deren Sorge-/Erziehungsberechtigte; bei Nichterreichen wird der Kinder- und Jugendnotdienst verständigt. Erziehungsberechtigte vorläufig festgenommener Minderjähriger haben darüber hinaus das Recht, einer verantwortlichen Vernehmung durch die Polizei beizuwohnen. Insbesondere für Kinder ist die Gefangenensammelstelle keine geeignete Unterbringung bis zur Übergabe an deren Personensorgeberechtigten. Hier erfolgt im Einzelfall eine Unterbringung in geeigneten Räumlichkeiten eines Polizeikommissariats. 17. Ist vorgesehen, dass auch Obdachlose in der GeSa in Harburg in Gewahrsam genommen werden? Wenn ja, bitte genau schildern, aus welchen Gründen und wie die Vorgehensweise ist, soweit sie sich von der Behandlung von G20-Gegnern/- innen unterscheidet. Die Polizei trifft gegen Personen, die Straftaten beziehungsweise Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begehen oder bei denen sie ein gefahrenbegründendes Verhalten feststellt, alle erforderlichen und rechtlich zulässigen Maßnahmen. Eine Betroffenheit von obdachlosen Personen ist im Kontext G20 derzeit nicht ersichtlich .