BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9053 21. Wahlperiode 16.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 10.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Staatsvertrag mit den Muslimen – Präambel Im November 2012 hat der Senat einen Staatsvertrag mit den islamischen Religionsgemeinschaften Hamburgs geschlossen. Aufgrund schwerwiegender Verfehlungen einiger Vertragspartner ist das Traktat seither immer wieder in die Kritik geraten, mit der Folge, dass mittlerweile von verschiedenen Seiten Stimmen nach einer Aufkündigung laut wurden. Aus diesem Grund verlangen zahlreiche Bürger der Stadt nach Klarheit. Da der Vertragstext an vielen Stellen nicht präzise formuliert ist, sondern stets einen gewissen Interpretationsspielraum lässt, wird der Senat dazu aufgefordert, im Folgenden Präzisierungen vorzunehmen. In der Präambel des Vertrags wird deutlich, dass verschiedene Intentionen zu seiner Umsetzung geführt haben. Dazu zählen: (1) in dem Bewusstsein, dass die Bürgerinnen und Bürger islamischen Glaubens einen bedeutenden Teil der Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg bilden und der Islam als ihr gelebter Glaube zu einem festen Bestandteil des religiösen Lebens geworden ist; (2) in dem Wunsch, die Freiheit der Religionsausübung der Bürgerinnen und Bürger islamischen Glaubens als Teil einer pluralen und weltoffenen Gesellschaft zu bestätigen und zu bekräftigen; (3) in der Überzeugung, dass Religion einen wertvollen Beitrag als Mittlerin zwischen unterschiedlichen Kulturen und Traditionen zu leisten vermag; (4) in dem Wunsch, die Beteiligung der islamischen Religionsgemeinschaften am religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben der Stadt anzuerkennen und zu unterstützen; (5) mit dem Ziel, die Beziehungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den islamischen Religionsgemeinschaften partnerschaftlich weiterzuentwickeln. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Fragesteller unterstellt mit der Vorbemerkung neben einer behaupteten Unklarheit der Verträge mit den islamischen Religionsgemeinschaften auch schwerwiegende Verfehlungen einzelner Vertragspartner, ohne diese aber zu belegen. Auch die behauptete Unklarheit des Bedeutungsgehalts einzelner Vertragsbestimmungen besteht tatsächlich nach Auffassung des Senats nicht. Entsprechend der Tradition der bereits mit anderen Konfessionen geschlossenen religionsverfassungsrechtlichen Verträge sind auch die Verträge mit DITIB, SCHURA und VIKZ sowie der Alevitischen Gemeinde in ihren Inhalten eher zurückhaltend aus- Drucksache 21/9053 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gestaltet und bestätigen und bekräftigen im Wesentlichen bereits bestehende Rechte und Pflichten. Sie unterscheiden sich von den Verträgen mit den körperschaftlich organisierten Religionsgesellschaften aber aufgrund der Tatsache, dass bei diesen der Aspekt der Rechtstreue bereits die Grundlage für die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bildete. Einzelne Gesichtspunkte der gemeinsam anerkannten Wertegrundlagen sind ausdrücklich geregelt worden, um ihrer zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung erkannten Virulenz im politischen und gesellschaftlichen Diskurs Rechnung zu tragen. Der Senat hat mit der Vorlage der Verträge zur Zustimmung durch die Bürgerschaft umfassend die Ausgangslage und die Bedeutung auch der Einzelregelungen dargelegt und begründet, siehe Drs. 20/5830. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Inwiefern ist die Aussage zu verstehen, dass Muslime einen „bedeutenden “ Teil der Bevölkerung Hamburgs bilden? Wird hier Bezug auf deren Anzahl genommen oder sind darüber hinaus noch andere Aspekte gemeint? Falls ja, welche? Falls nein, warum ist eine Gruppe, deren Größe der Senat nach eigenen Angaben gar nicht kennt1 und die bei etwa 130.000 liegt, „bedeutend“ zu nennen? 2. Was versteht der Senat in Hinblick auf die Muslime unter „Freiheit der Religionsausübung“? Handelt es sich dabei um Aspekte, die nicht durch Artikel IV des Grundgesetzes gedeckt werden? Falls ja, welche? Falls nein, warum ist dann der Abschluss eines Staatsvertrages notwendig ? Siehe Vorbemerkung sowie Drs. 21/9040. 3. Wie begründet der Senat die Aussage, Religion sei eine Mittlerin zwischen unterschiedlichen Kulturen, wo sich doch – wie zuletzt auch am Beispiel der DITIB-Nord – immer wieder zeigt, dass Religionen, insbesondere aber der Islam und seine Anhänger, durch Intoleranz und Hetze gegenüber anderen auffallen? Die Präambel des Vertrages drückt ein gemeinsames Verständnis der Vertragspartner aus, das sich im Übrigen exemplarisch etwa in der Arbeit des Interreligiösen Forums zeigt, in dem Vertreter unterschiedlichster Religionsgemeinschaften in Hamburg im Sinne eines friedlichen Miteinanders und in gemeinsamer Verantwortung für das Gemeinwesen zusammen arbeiten. Im Übrigen siehe Drs. 21/4035 sowie Drs. 21/9040. 4. Warum war es nötig, die Beteiligung der islamischen Religionsgemeinschaften am religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben der Stadt explizit „anzuerkennen“? Wurde deren Partizipation bislang infrage gestellt oder fühlte man sich womöglich nicht angemessen gewürdigt? Zur Motivation der Vertragspartner vergleiche die Begründung in der Drs. 20/5830. 5. Inwieweit beteiligen sich die islamischen Religionsgemeinschaften gegenwärtig am kulturellen und gesellschaftliche Leben der Stadt, wenn es einmal nicht darum geht, für den eigenen Glauben zu werben sowie in einzelnen Bereichen islamische Normen durchzusetzen, wie zum Beispiel Halal-Produkte in öffentlichen Kantinen, was bereits an vielen Orten in Hamburg dazu geführt hat, dass generell kein Schweinefleisch mehr serviert wird?2 1 Confer Drs. 21/4559, 21/7901. 2 Confer Drs. 21/4012. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9053 3 Die Aktivitäten von muslimischen Gemeinden und Verbänden werden nicht systematisch erfasst oder bewertet. Daher ist nur eine beispielhafte Nennung möglich: Planung und Durchführung von Nachbarschaftsaktivitäten und Stadtteilfesten Bereitstellung von Räumlichkeit für Stadtteilveranstaltungen Beteiligung am interreligiösen Dialog sowie in interkulturellen Veranstaltungen Vertretung in Senioren- und Integrationsbeiräten Organisation und Beteiligung an sportlichen Aktivitäten (zum Beispiel Fußballspielen ) Durchführung des Tags der offenen Moschee Beteiligung am Projekt „Religionsunterricht für alle“ Beteiligung an Präventions- und Hilfsprojekten Im Übrigen siehe Drs. 21/4035. 6. Welche Fortschritte sind bis heute bei der partnerschaftlichen Entwicklung der bilateralen Beziehungen gemacht worden? In wie vielen Fällen hat der Senat den islamischen Religionsgemeinschaften dazu finanzielle Hilfe angedeihen lassen? Siehe Vorbemerkung sowie Drs. 21/7661. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.