BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9067 21. Wahlperiode 19.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse und Daniel Oetzel (FDP) vom 11.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Was veranstaltet Bäderland Hamburg bei Schumachers Biergarten? Der beliebte Hamburger Biergarten „Schumachers“ darf nicht mehr öffnen. Der Pachtvertrag für die Räumlichkeiten wurde durch die Eigentümerin Bäderland Hamburg GmbH (BLH) gekündigt. Die Kündigung wurde Ende 2016 wirksam, doch ausgezogen ist der Wirt nicht. Mittlerweile wurde ein Urteil hinsichtlich der Räumung des Schumachers zugunsten der BLH gesprochen. Bis zum 31. Mai 2017 soll der Wirt nun ausziehen. Alles in allem wirft diese Situation ein schlechtes Licht auf das Immobilienmanagement der BLH und verursacht Kosten, die zulasten des Steuerzahlers gehen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Sobald erkennbar war, dass sich der ehemalige Mieter trotz rechtmäßiger Kündigung des Vertrages weigerte, das Grundstück herauszugeben, hat die Bäderland Hamburg GmbH (BLH) unmittelbar die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet. Das Räumungsurteil besagt, dass der ehemalige Mieter die Fläche unverzüglich räumen muss. Es wurde keine Räumungsfrist bis 31. Mai 2017 gewährt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der BLH wie folgt: 1. Wann wurde der Pachtvertrag zwischen BHL und dem Pächter des Schumachers aus welchem Grunde gekündigt? Wie lange sollte der Vertrag zu welchen Bedingungen ursprünglich laufen? Der Mietvertrag wurde ordentlich im April 2016 mit Wirkung zum 31.Dezember 2016 gekündigt, da das Mietverhältnis als zerrüttet anzusehen war und eine Fortführung der Partnerschaft nicht sinnvoll erschien. Das Mietverhältnis wurde zudem aufgrund aufgelaufener Mietrückstände im November außerordentlich (fristlos) gekündigt. Das Vertragsverhältnis sollte gemäß dem letzten Vertragsnachtrag ursprünglich bis zum 31. Dezember 2016 laufen und sich danach jeweils um ein weiteres Jahr verlängern, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt wird. Gemäß dem letzten Vertragsnachtrag hatte der Mieter dem Vermieter ab dem 1. Januar 2014 bei einem jährlichen Bruttoumsatz von mehr als 100.000 Euro eine Jahresmiete in Höhe von 18 Prozent vom erzielten Bruttoumsatz zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu zahlen. Ab dem 1. Januar 2016 hatte der Mieter dem Vermieter bei einem jährlichen Bruttoumsatz von mehr als 100.000 Euro eine Jahresmiete in Höhe von 20 Prozent vom erzielten Bruttoumsatz zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu zahlen. BLH hatte dem vorherigen Mieter auf Nachfrage zuletzt nied- Drucksache 21/9067 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 rigere Mietkonditionen angeboten, auf die der Mieter allerdings in der gesetzten Frist nicht reagierte. 2. Wie hoch sind jeweils die Kosten, die mit der Kündigung verbunden sind? Wie hoch sind die bisherigen Kosten für den Rechtstreit und eine etwaige Berufung? Wurden bereits Rückstellungen gebildet? Wenn ja, in welcher Höhe? Im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung und dem damit in Verbindung stehenden Gerichtsverfahren sind bisher Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von circa 13.000 Euro angefallen, die als Aufwand gebucht wurden. Die Kosten für eine etwaige Berufung liegen nach Auskunft der beauftragten Kanzlei zwischen 800 Euro und 5.300 Euro. Rückstellungen sind bisher nicht gebildet worden. Im Übrigen siehe Antwort zu 6. 3. Für welchen Zeitraum schuldet der bisherige Pächter der BLH Mieten und wie hoch ist der ausstehende Betrag? Stimmt es, dass das Gericht entschieden hat, dass er diese ausstehenden Mieten nicht zurückzahlen muss? Wenn ja, warum nicht? Der ehemalige Mieter hat Rückstände für den Zeitraum Mai bis Oktober 2016. Die Mietrückstände für diesen Zeitraum belaufen sich auf circa 18.000 Euro. Zur ausstehenden Miete hat das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 20. April 2017 keine Entscheidung getroffen. 4. Wie hoch ist der zusätzliche Personalaufwand für die BLH, der durch die Situation rund um die Gastronomie am Stadtparksee entsteht bisher? Ein zusätzlicher Personalaufwand entsteht für BLH nicht. 5. Wie hoch sind die Kosten für Unterhalt und Betrieb der Immobilie in dem sich das Schumachers noch befindet? Wer hat die Kosten für den Unterhalt zu tragen? Der Vermieter ist für die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache, der zentralen Heizungsleitung und der Versorgungsleitungen für Elektrizität, Gas und Wasser zuständig. Die Kosten für erforderliche Erweiterungen und Verstärkungen der Versorgungsleitungen trägt der Mieter. Die laufende Instandhaltung und Instandsetzung im Innern der vermieteten Räumlichkeiten sowie die Vornahme der üblichen Schönheitsreparaturen sind Verpflichtungen des Mieters. Die Kosten der Unterhaltung betrugen im Jahr 2016 – ohne eigene Personalkosten – circa 30.000 Euro. 6. Wird es eine Berufung im Rechtstreit mit dem ehemaligen Pächter geben? Wenn ja, wann ist der Termin angesetzt und worum geht es dann im Detail? Bisher ist nicht bekannt, ob der ehemalige Mieter Berufung eingelegt hat. 7. Wie hoch ist die Pacht/Miete für die Immobilie und das Gelände, auf dem sich noch das Schumachers befindet? Wie hoch sind vergleichbare Mieten durchschnittlich in Stadtparknähe? (Bitte angeben, worauf die Berechnungen zu den Durchschnittmieten beruhen; bitte für die Jahre 2013 – 2017 angeben.) Siehe Antwort zu 1. Bezüglich der Mieten der Wettbewerber in Stadtparknähe liegen sowohl der BLH als auch der zuständigen Behörde keine Informationen vor. 8. Der Unterhalt des Geländes am Stadtparksee ist mit einem hohen Investitionsaufwand verbunden, gleichzeitig sollen die Preise sozialverträglich Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/9067 3 bleiben. Wieso ist die BLH Eigentümerin des Geländes und nicht die Freie und Hansestadt Hamburg? Welche Investitionsaufwendungen werden wann und wofür zukünftig anfallen? Wer soll diese Aufwendungen tragen? Das Naturbad Stadtparksee wurde in Ausführung des Beschlusses der Hamburgischen Bürgerschaft vom 10. April 1968 mit Wirkung vom 1. Mai 1968 an die Hamburger Wasserwerke übertragen. Vorher wurde das Sommerbad vom Sportamt der Freien und Hansestadt Hamburg betrieben. Seit Gründung 1996 führt Bäderland als zuständige Rechtsnachfolgerin den Betrieb des Naturbades fort. Am Standort Stadtparksee sind keine Investitionsmaßnahmen auf der vermieteten Fläche geplant. 9. Wann soll nach derzeitiger Planung ein neuer Pächter einziehen? Bäderland hat den neuen Mieter am 3. Mai 2017 der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Betriebsaufnahme könnte jederzeit erfolgen. Der vorherige Mieter verhindert derzeit die Betriebsaufnahme des neuen Mieters. 10. Wird es dazu Modernisierungsaufwendungen geben? Wenn ja, in welchem Umfang, in welchem Zeitraum und wer trägt die anfallenden Kosten? Die Anlage wird üblicherweise vor Saisonbeginn instand gesetzt. In diesem Jahr erfolgt dies in Absprache mit dem neuen Mieter. Die konkreten Planungen dazu (Umfang , Zeitraum, Kosten) können erst erfolgen, wenn der Mieter die Fläche bezogen hat. 11. Wie hoch wird die Miete für den neuen Pächter der Gastronomie am Stadtparksee ausfallen? Woran orientiert sich diese Miete? Es ist eine vom Umsatz abhängige Miete mit dem neuen Mieter vereinbart, die mit den zuletzt dem vorherigen Mieter angebotenen Konditionen vergleichbar ist. Weitere Angaben zu aktuell laufenden Mietverträgen gefährden die Wettbewerbssituation des Mieters im unmittelbaren Wettbewerb mit den anderen Marktteilnehmern im Stadtpark und damit mittelbar die Wettbewerbssituation von Bäderland. 12. Wie viele Gastronomiebetriebe gibt es in den BLH-Einrichtungen mit eigener Küche und in welcher Form werden sie durch wen betrieben? Siehe Drs. 21/5204.