BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9097 21. Wahlperiode 23.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 15.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Auch MS Almathea unter dem PoMA-Garantieschirm? In einem Bericht des Fernsehmagazins „Panorama“ wurde die MS Almathea vorgestellt. Hr. Kösting, der Reeder dieses Schiffes stellte dar, dass sein Schiff seit 2016 von der hsh portfoliomanagement AöR verwaltet wird. In der Recherche zu diesem Schiff stellten wir fest, dass dieses Schiff aus den Lloyd Schiffsfonds im Jahre 2006 aufgelegt wurde, aber im Jahre 2013 verkauft wurde. Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf Grundlage von Auskünften der HSH Nordbank AG (HSH) und der hsh finanzfonds AöR (finfo) wie folgt: 1. Nach Auskunft des Senats sind in der PoMA lediglich Schiffsfinanzierungen , die unter den Garantieschirm fallen. Dieser wurde für Finanzierungen bis zum Jahre 2009 aufgespannt. Wie kann es sein, dass ein 2013 verkauftes Schiff noch unter den Garantieschild fällt? Die HSH hat hierzu mitgeteilt, dass sie im Hinblick auf das Bankgeheimnis und zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu einzelnen Kreditnehmern und -engagements keine Auskünfte erteile. Die Informationen zu Kreditverträgen mit einzelnen Unternehmen stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Kunden dar, deren Bekanntwerden einen wirtschaftlichen Nachteil für die Unternehmen verursachen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Betriebsund Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern, oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vergleiche BVerfGE 115 S. 205, 230). Die Vorschrift des § 93 Absatz 1 Aktiengesetz verpflichtet den Vorstand (und damit das Unternehmen) zum Stillschweigen hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ein Verstoß gegen diese Pflicht macht den Vorstand gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. 2. Wie kontrolliert der Senat die Einhaltung des Garantieschirmes? Für die Gewährung der Sunrise-Garantie und die Kontrolle der Einhaltung des Garantievertrages wurde die finfo gegründet. Diese prüft mit Unterstützung von Treuhändern bei den von der HSH eingereichten Garantieanträgen, ob die Voraussetzungen des Garantievertrages für eine Inanspruchnahme der Garantie erfüllt sind. Die finfo berich- Drucksache 21/9097 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 tet im Rahmen einer vierteljährlichen Berichterstattung ausführlich gegenüber den Gremien der Anstalt und dem Ausschuss für öffentliche Unternehmen.