BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9103 21. Wahlperiode 23.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 15.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Staatsvertrag mit den Muslimen – Artikel 8 Rundfunkwesen Im November 2012 hat der Senat einen Staatsvertrag mit den islamischen Religionsgemeinschaften Hamburgs geschlossen. Aufgrund schwerwiegender Verfehlungen einiger Vertragspartner ist das Traktat seither immer wieder in die Kritik geraten, mit der Folge, dass mittlerweile von verschiedenen Seiten Stimmen nach einer Aufkündigung laut wurden. Aus diesem Grund verlangen zahlreiche Bürger der Stadt nach Klarheit. Da der Vertragstext an vielen Stellen nicht präzise formuliert ist, sondern stets einen gewissen Interpretationsspielraum lässt, wird der Senat dazu aufgefordert, im Folgenden Präzisierungen vorzunehmen. In Artikel 8 des Staatsvertrages heißt es: (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird sich bei künftigen Verhandlungen über Änderungen der rundfunk- und medienrechtlichen Staatsverträge dafür einsetzen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter den islamischen Religionsgemeinschaften angemessene Sendezeiten zum Zwecke der Verkündungen und Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen gewähren. (2) Sie wird unter Wahrung der verfassungsrechtlich garantierten Staatsferne des Rundfunks darauf bedacht sein, dass in allen Rundfunkprogrammen die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung einschließlich der muslimischen Bevölkerung geachtet werden. (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird sich bei künftigen Verhandlungen über die Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (im Rahmen der Diskussion über die Neubesetzung der Aufsichtsgremien) dafür einsetzen , dass die islamischen Religionsgemeinschaften in den Aufsichtsgremien (NDR-Rundfunkrat, ZDF-Fernsehrat, DLR-Hörfunkrat und den entsprechenden Ausschüssen) angemessen vertreten sind. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viel Sendezeit wird den islamischen Glaubensgemeinschaften gegenwärtig im Sinne von Paragraph 1 zur Verfügung gestellt? Bitte jeweils auch das Programm und deren Urheber nennen. 2. Ist eine Ausweitung des „islamischen“ Programms für die Zukunft geplant? Falls ja, inwiefern? 3. Was versteht der Senat unter „Verkündungen“ und „sonstige religiöse Sendungen“? Drucksache 21/9103 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Welche Inhalte sind dem Senat zufolge nicht von diesen Begriffen abgedeckt ? 5. Unter welchen Voraussetzungen kann eine islamische Gemeinde von dem in Paragraph 1 definierten Engagement des Senats profitieren? 6. Was genau ist mit der Formulierung „sittliche und religiöse Überzeugungen “ in Paragraph 2 gemeint? Bitte auch darstellen, was sinngemäß nicht unter diese Formulierung fällt. 7. Wer ist in Paragraph 2 mit „muslimische Bevölkerung“ gemeint? 8. Wie stellt der Senat sicher, dass die von einzelnen Gemeinden definierten „sittlichen und religiösen Überzeugungen“ auch von anderen Muslimen in Hamburg geteilt werden? 9. Inwiefern werden die „sittlichen und religiösen Überzeugungen“ der muslimischen Bevölkerung seit November 2012 geachtet? Was versteht der Senat hier unter „Achtung“? 10. In welchen der in Paragraph 3 genannten Gremien sind gegenwärtig Muslime vertreten? Gibt es bereits Pläne, künftig weitere Muslime zu berufen? 11. Hätte die Berufung eines oder mehrerer muslimischer Mitglieder eine Aufstockung der Mitgliedssitze zur Folge? Falls ja, gibt es dabei ein Limit? Siehe Drs. 21/8941.