BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9105 21. Wahlperiode 23.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 15.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Staatsvertrag mit den Muslimen – Artikel 10 Bestattungswesen Im November 2012 hat der Senat einen Staatsvertrag mit den islamischen Religionsgemeinschaften Hamburgs geschlossen. Aufgrund schwerwiegender Verfehlungen einiger Vertragspartner ist das Traktat seither immer wieder in die Kritik geraten, mit der Folge, dass mittlerweile von verschiedenen Seiten Stimmen nach einer Aufkündigung laut wurden. Aus diesem Grund verlangen zahlreiche Bürger der Stadt nach Klarheit. Da der Vertragstext an vielen Stellen nicht präzise formuliert ist, sondern stets einen gewissen Interpretationsspielraum lässt, wird der Senat dazu aufgefordert, im Folgenden Präzisierungen vorzunehmen. In Artikel 10 des Staatsvertrages heißt es: Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet das Recht, auf staatlichen Friedhöfen Bestattungen nach den islamischen religiösen Vorschriften vorzunehmen . Sie stellt hierfür dem Bedarf entsprechende Flächen zur Verfügung . Die islamischen Religionsgemeinschaften haben auf staatlichen Friedhöfen das Recht zu Gottesdiensten und Bestattungsandachten. Auf den Ablauf anderer Bestattungen ist Rücksicht zu nehmen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Möglichkeiten nicht staatlicher Friedhofsträgerschaft bleiben unberührt. Protokollerklärung zu Artikel 10 Zu Absatz 1 Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Gewährleistung des Rechts, auf staatlichen Friedhöfen Bestattungen nach den islamischen religiösen Vorschriften vorzunehmen, insbesondere das Recht auf sarglose Bestattungen umfasst. Die dauerhafte Totenruhe wird auf den islamischen Gräberfeldern, auch nach Neuvergabe von Grabstätten, dadurch gewährleistet , dass die Gebeine bereits Bestatteter in der Grabstätte verbleiben. Um die Durchführung islamischer Bestattungen auch in Fällen behördlich veranlasster Bestattungen zu ermöglichen, werden die zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und die islamischen Religionsgemeinschaften Verfahren der wechselseitigen Information über Fälle vereinbaren , die die Notwendigkeit einer islamischen Bestattung nahelegen. Zu Absatz 3 Drucksache 21/9105 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Freie und Hansestadt Hamburg anerkennt das Recht aller Religionsgemeinschaften , nach Maßgabe der geltenden Vorschriften eigene Friedhöfe zu unterhalten. Sie sieht sich jedoch gegenwärtig nicht in der Lage, von dem Erfordernis, dass es sich bei dem Friedhofsträger um eine öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaft handeln muss, abzusehen. Ungeachtet dessen ist sie bereit, über die Frage der Friedhofsträgerschaft unter Berücksichtigung von Fortentwicklungen sowohl der Bedarfssituation als auch der strukturellen Leistungsfähigkeit potenzieller Friedhofsträger mit den islamischen Religionsgemeinschaften mittelfristig in erneute Verhandlungen zu treten . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Fragesteller unterstellt mit der Vorbemerkung neben einer behaupteten Unklarheit der Verträge mit den islamischen Religionsgemeinschaften auch schwerwiegende Verfehlungen einzelner Vertragspartner, ohne diese aber zu belegen. Auch die behauptete Unklarheit des Bedeutungsgehalts einzelner Vertragsbestimmungen besteht tatsächlich nach Auffassung des Senats nicht. Im Übrigen haben Auslegungsfragen hinsichtlich des Vertrages in den mit den muslimischen Religionsgemeinschaften geführten Gesprächen bislang keine Rolle gespielt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele islamische Friedhöfe sind gegenwärtig in Hamburg vorhanden ? Bitte neben Nutzungsbeginn auch die Adresse sowie die Flächengröße nennen. 2. Wie wurden die für islamische Friedhöfe zur Verfügung gestellten Flächen vorher genutzt? 3. Welche staatlichen Friedhöfe werden gegenwärtig regelmäßig von den islamischen Religionsgemeinschaften für Bestattungen und Gottesdienste genutzt? In Hamburg gibt es keine eigenen oder privat unterhaltenen Friedhöfe islamischer Glaubensrichtungen. Auf den staatlichen Friedhöfen Öjendorf, Ohlsdorf, Bergedorf und Finkenriek befinden sich separate islamische Grabfelder. Auf diesen Friedhöfen finden regelmäßig Bestattungen und Trauerfeiern, jedoch keine Gottesdienste statt. 4. Wie viele islamische Friedhöfe sind gegenwärtig für die Zukunft geplant? Die zuständige Behörde plant derzeit keine eigenständigen islamischen Friedhöfe. Die Anlegung, Unterhaltung und Verwaltung eines Friedhofes stellt eine so wichtige, im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe dar, dass sie einem privaten Träger nicht überlassen werden kann. Träger von Friedhöfen können deshalb nur juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 31 Bestattungsgesetz, zum Beispiel Kirchen, Jüdische Gemeinde) sein. Die islamischen Religionsgesellschaften sind derzeit nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannt, deshalb ist eine Trägerschaft für eigene Friedhöfe nicht möglich.