BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/9107 21. Wahlperiode 23.05.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 15.05.17 und Antwort des Senats Betr.: Staatsvertrag mit den Muslimen – Artikel 12 Freundschaftsklausel Im November 2012 hat der Senat einen Staatsvertrag mit den islamischen Religionsgemeinschaften Hamburgs geschlossen. Aufgrund schwerwiegender Verfehlungen einiger Vertragspartner ist das Traktat seither immer wieder in die Kritik geraten, mit der Folge, dass mittlerweile von verschiedenen Seiten Stimmen nach einer Aufkündigung laut wurden. Aus diesem Grund verlangen zahlreiche Bürger der Stadt nach Klarheit. Da der Vertragstext an vielen Stellen nicht präzise formuliert ist, sondern stets einen gewissen Interpretationsspielraum lässt, wird der Senat dazu aufgefordert, im Folgenden Präzisierungen vorzunehmen. In Artikel 12 des Staatsvertrages heißt es: Die Vertragsparteien werden in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages soweit möglich einvernehmlich klären. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Fragesteller unterstellt mit der Vorbemerkung neben einer behaupteten Unklarheit der Verträge mit den islamischen Religionsgemeinschaften auch schwerwiegende Verfehlungen einzelner Vertragspartner, ohne diese aber zu belegen. Auch die behauptete Unklarheit des Bedeutungsgehalts einzelner Vertragsbestimmungen besteht tatsächlich nach Auffassung des Senats nicht. Im Übrigen haben Auslegungsfragen hinsichtlich des Vertrages in den mit den muslimischen Religionsgemeinschaften geführten Gesprächen bislang keine Rolle gespielt. Allerdings hat der Senat Gespräche über die aktuelle Situation geführt (vergleiche Drs. 21/7840, 21/8833 und 21/9106). DITIB-Nord hat sich von den fraglichen Ereignissen deutlich distanziert (vergleiche Drs. 21/9040, 21/4035). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Was versteht der Senat in Hinblick auf jüngsten Skandale um DITIB- Nord, deren Angehörige mehrfach öffentlich gegen Nichtmuslime gehetzt, deren Wert infrage gestellt sowie vor christlichen Feiertagen und Festen gewarnt haben, darunter, „Meinungsverschiedenheiten soweit wie möglich einvernehmlich“ zu klären? 2. Wie oft beziehungsweise wann sind Meinungsverschiedenheiten bislang im Rahmen von Artikel 12 „einvernehmlich“ geklärt worden? 3. Ist Artikel 12 der Grund dafür, dass die DITIB-Nord bis heute keine nennenswerten Konsequenzen für ihr vertragswidriges Gebaren in Hamburg hinnehmen musste? Siehe Vorbemerkung.