BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/911 21. Wahlperiode 03.07.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 25.06.15 und Antwort des Senats Betr.: Rechnet Hamburg sich seine Abiturnoten „schön“? Belegungs- und Bewertungsmodell des Hamburger Abiturs auf dem Prüfstand! „Bundesweit vergleichbare Aufgaben – Kultusminster beschließen Abiturreform “ titelte „DER SPIEGEL“ in seiner Online-Ausgabe vom 21.6.2013 (http://www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/kultusminister-beschliessenvergleichbares -abitur-bis-2016-a-907091.html). Diese nach zweijährigem Gerangel der Kultusminister der Länder erzielte Einigung, die ankündigungsgemäß zum Schuljahr 2016/2017 greifen soll, ließ bundesweit viele Menschen aufatmen und schürte die Hoffnung auf ein sich insgesamt verbesserndes und eines Tages möglicherweise sogar einheitliches „Gesamtdeutsches Bildungssystem“. Schaut man allerdings, wie es jüngst auch die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ in einem Artikel vom 19.6.2015 tat (http://m.faz.net/aktuell/politik/inland/abitur-notenungerechtigkeit -in-der-schule-13655096.html), genauer hin, muss man leider feststellen, dass die Vereinheitlichung von Lehr- beziehungsweise Bildungsplänen und Prüfungen allein nicht ausreicht, um eine bessere Vergleichbarkeit zu gewährleisten und damit verbindliche Aussagen über die Leistungsfähigkeit der Abiturienten zu treffen. Vielmehr müssen auch die auf das Abitur vorbereitenden Oberstufen beziehungsweise die hierfür geltenden Kursbezeichnungen und ihre Belegpflichten , vor allem aber das für die Abiturnotenberechnung verwendete Bewertungs - und Korrekturmodell, (wieder) vereinheitlicht werden. Denn: Wurden bis 2006 die Abiturnoten auf einer länderübergreifenden Grundlage errechnet , schafft sich seitdem und bis heute jedes Bundesland sein eigenes „Kurssystem Oberstufe“ einschließlich der Berechnungsgrundlage für die Notengebung. Die spürbare Folge ist, dass trotz gleicher Prüfungsleistung der Notendurchschnitt von Bundesland zu Bundesland verschieden ausfällt, zum Teil bis hin zu einer halben Note. Danach hat der – für die Hochschulzulassung ebenso wie für den Berufseinstieg – vorzuweisende Notendurchschnittswert also keine Aussagekraft hinsichtlich des sich dahinter faktisch verbergenden Bildungsniveaus. Dies ist per se eine ungerechte, rechtlich fragwürdige und unbefriedigende Situation, die aber insbesondere mit Blick auf das sich derzeit in den mündlichen Prüfungen befindliche Hamburger Abitur eine Reihe von Fragen aufwirft. Eine der Kernfragen ist: Hat sich Hamburg, der von der KMK eingeräumten großzügigen Systemwahlmöglichkeit folgend, ein Belegungs-, Korrektur und Bewertungsmodell für sein Abitur gebastelt, mit welchem Schwächen und mittelmäßige Bildungsqualität schön gerechnet werden? Und müsste ein ernstzunehmendes bundesweites Zentralabitur nicht auch auf einheitlichen Drucksache 21/911 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Belegungs-, Korrektur- und Bewertungskriterien fußen? Wie tragfähig wäre das „Hamburger Modell“, wenn ein zentrales Bewertungsmodell (wieder) eingeführt würde? Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Gesetze und Verordnungen regeln die Belegungs-, Korrektur und Bewertungsmodalitäten für das Hamburger Abitur, worauf basieren diese und wann wurden die letzten Änderungen aus welchen Gründen vorgenommen? Die Regelungen zu Belegpflichten, die Korrekturvorschriften und Bewertungsvorgaben finden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vom 25. März 2008 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 27. März 2014 (HmbGVBl. S. 121) (APO-AH). Die APO-AH wurde aufgrund von § 15 Absatz 6 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 3, § 18 Absatz 2 Satz 4, § 23 Absatz 2 Satz 3, § 26 Absatz 1 Sätze 2 und 5 sowie Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 5 Satz 2, § 44 Absatz 3, § 45 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 439), und § 1 Nummern 4, 9, 11, 13, 14 und 15 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 30. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 274) erlassen. In der APO-AH werden im Wesentlichen die Inhalte der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Form vom 6. Juni 2013), der Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der Form vom 6. Juni 2013), der Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Form vom 7. Februar 2013) und der Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Form vom 7. Februar 2013) umgesetzt. Mit der letzten Änderung der APO-AH wurde die damals neu von der Kultusministerkonferenz in der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II beschlossene Regelung des Nachweises des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife umgesetzt. Darüber hinaus wurden zur Vermeidung häufiger Wechsel der Notensysteme das Punktesystem der Studienstufe auf die Vorstufe ausgedehnt , praxisgerechte Regelungen zur Berufung der Korreferentinnen und Korreferenten durch die Prüfungsbeauftragten erlassen und die Regelung über die Verpflichtung zum Erlernen einer zweiten Fremdsprache in den beruflichen Gymnasien an die für die Oberstufen der achtstufigen Gymnasien, der Stadtteilschulen, der Abendgymnasien und des Hansakollegs geltenden Regelungen angepasst. Im Übrigen wurden einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Weitere Korrekturvorschriften und Bewertungsvorgaben finden sich in der Prüfungsordnung zum Erwerb von Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen durch Externe vom 25. April 2012 (HmbGVBl. S 159), zuletzt geändert am 27. März 2014 (HmbGVBl. S. 121) (Externenprüfungsordnung – ExPO). Diese Verordnung wurde aufgrund von § 44 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551), und § 1 Nummern 14, 16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung -Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) erlassen und setzt die Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Form vom 14. Dezember 2012) um. Bei der letzten Änderung dieser Verordnung wurde in die Vorschriften über die Berechnung der Abiturdurchschnittsnote entsprechend der genannten Vereinbarung der Kultusministerkonferenz eine Rundungsregel eingeführt. 2. Wie sehen die Belegungs-, Korrektur- und Bewertungsmodalitäten nach den genannten gesetzlichen Vorgaben konkret aus? Siehe §§ 5 bis 12, 24, 26 bis 28, 32, 39, 44, 47, 52 und 55 APO-AH sowie die dazu ergangenen Anlagen 1 bis 4, 9, 10 und 12 der APO-AH sowie die §§ 9 bis 11, 15, 16 und 27 bis 33 ExPO. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/911 3 3. Wie sehen die Belegungs-, Korrektur- und Bewertungsmodalitäten für das Abitur in den übrigen Bundesländern aus? Bitte synoptisch darstellen . Da es sich bei den Belegungs-, Korrektur- und Bewertungsmodalitäten für das Abitur in den übrigen Ländern um Angelegenheiten handelt, die gänzlich außerhalb der Zuständigkeit des Senats und damit des parlamentarischen Fragerechts nach Artikel 25 HV liegen (Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 06.11.2013 – HVerfG 6/12 –, juris Rn. 68), war auch eine entsprechende Recherche in den anderen Ländern nicht geboten. 4. In welchen anderen Bundeländern wird nach Wissen des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde ein vergleichbares Belegungs-, Korrektur- und Bewertungsmodell angewendet und wurde die Hamburger Wahlentscheidung in Anlehnung an ein bestehendes/bekanntes System getroffen? Wenn ja, welches, worin bestehen die Überschneidungen und warum wurde gerade dieses System gewählt? (Vorteile gegenüber anderen Möglichkeiten.) Die in der Antwort zu 1. genannten Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz dienen sämtlich zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Abiturergebnisse unter den Ländern . In dem so gesetzten Rahmen bewegen sich die in Hamburg getroffenen Entscheidungen . 5. Mit welcher Begrifflichkeit werden die verschiedenen Oberstufenkurse (vormals Leistungs- und Grundkurse) an Hamburger Schulen bezeichnet , was genau verbirgt sich im Hinblick auf inhaltlichen und zeitlichen Umfang hinter diesen Bezeichnungen, variieren die Bezeichnungen an Stadteilschule und Gymnasium und seit wann werden diese Bezeichnungen der einzelnen Kurse verwendet? Mit der Reform der gymnasialen Oberstufe im Jahr 2008 wurde das bis dahin bestehende Kurssystem abgeschafft. In der Stadtteilschule und in den Gymnasien werden seither gleichermaßen Fächer auf grundlegendem und erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. Der auf grundlegendem Anforderungsniveau erteilte Unterricht vermittelt die Kenntnis grundlegender wissenschaftlicher Arbeitsweisen sowie Einsichten in die wichtigsten Gegenstände und Zusammenhänge des jeweiligen Fachs. Der auf erhöhtem Anforderungsniveau erteilte Unterricht vermittelt anhand ausgewählter Inhalte ein vertieftes Verständnis des jeweiligen Faches und der wissenschaftlichen Arbeitsmethode . 6. Welche Wahlentscheidungen können die Schüler im Hinblick auf das Abitur treffen, zu welchem Zeitpunkt wird diese Wahlentscheidung gefällt, welche Schwerpunktsetzung geht mit dieser Wahlentscheidung einher und ist diese Entscheidung reversibel? Wenn ja, aus welchen Gründen und bis zu welchem Zeitpunkt? Wenn nein, warum nicht und gibt es Ausnahmetatbestände? Die Schülerinnen und Schüler wählen im Rahmen der in § 7 APO-AH geregelten Belegpflichten einen Profilbereich mit sprachlichem, naturwissenschaftlich-technischem , gesellschaftswissenschaftlichem, künstlerischem, sportlichem oder beruflichem Schwerpunkt sowie weitere Fächer aus dem sprachlich-literarischkünstlerischen , dem gesellschaftswissenschaftlichen und dem mathematisch-naturwissenschaftlich -technischen Aufgabenfeld sowie Sport. Die Fächerwahl erfolgt vor Beginn der Studienstufe. Die Wahl eines Fachs kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und mit Genehmigung der Schulleitung aus wichtigem Grund innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Studienstufe nachträglich geändert werden. Zu Beginn des dritten Semesters wählen die Schülerinnen und Schüler ihre Prüfungsfächer . Die nachträgliche Änderung kann nur aus wichtigem Grund gestattet werden. 7. Welche Pflichtfächer müssen in welchem zeitlichen Umfang (Wochenstunden ) von den Abiturienten auf dem Weg zum Abitur belegt werden, Drucksache 21/911 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 variieren diese Verpflichtungen in den Schwerpunkten, können einzelne Pflichtfächer nach einem bestimmten Zeitlauf abgewählt werden oder besteht die Verpflichtung durchgängig bis zum Abitur? Siehe §§ 7, 39, 44 und 52 APO-AH sowie Antwort zu 6. 8. Gibt es auch für Wahlfächer eine verbindliche Wochenstundenvorgabe, wie sieht diese aus und wonach bemisst sie sich? Was geschieht, wenn sie nicht eingehalten werden kann, welche Konsequenzen hat dies für die Abiturnote? Nein, verbindliche Wochenstundenvorgaben gibt es nur für Pflicht- und Wahlpflichtfächer . 9. Haben die einzelnen Schulen und/oder aber die verschiedenen Schulformen (Stadtteilschulen und Gymnasien) hinsichtlich der Wahlentscheidungen und Belegpflichten ihrer Abiturienten individuelle Gestaltungsspielräume ? Wenn ja, wonach richten sich diese, wie frei sind die Schulen, welche Eckdaten sind verbindlich vorgegeben? Wenn nein, wie sieht ein typischer Belegungsplan eines Hamburger Abiturienten aus, welche Module sind grundsätzlich individuell austauschbar ? Nein, alle Schulen müssen allein oder in Kooperation mit anderen Schulen ein Angebot von mindestens drei Profilbereichen, darunter einer mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt, vorhalten und das weitere Fächerangebot so gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Belegpflichten erfüllen können. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 10. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um zum Abitur zugelassen zu werden, welchen Einfluss haben starke und schwache Notenergebnisse in den auf das Abitur vorbereitenden Schuljahren in einzelnen (zulassungsrelevanten) Fächern, wie wird mit diesen Ergebnissen rechnerisch verfahren, welche Ergebnisse dürfen gestrichen, welche doppelt eingebracht werden? Siehe §§ 7, 21, 25, 32, 39, 44, 47, 52 und 55 APO-AH. 11. Wie viele schriftliche Prüfungen müssen die Hamburger Abiturienten a. in den das Abitur vorbereitenden Jahren bis zu den Abiturprüfungen und In der Studienstufe werden in sechsstündigen Fächern vier Klausuren pro Schuljahr, in vier- und fünfstündigen Fächern mindestens drei Klausuren pro Schuljahr, in zweiund dreistündigen Fächern sowie im Seminar mindestens zwei Klausuren pro Schuljahr (außer in Sport als Belegfach) geschrieben. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens zwei Unterrichtsstunden, im Fach Deutsch mindestens drei Unterrichtsstunden. Im Laufe des dritten Semesters werden in den schriftlichen Prüfungsfächern, die auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet werden, Klausuren geschrieben, für die fünf Zeitstunden zur Verfügung stehen, in den schriftlichen Prüfungsfächern, die auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet werden, Klausuren, für die vier Zeitstunden zur Verfügung stehen. b. während des Abiturs ablegen? Welchen zeitlichen Umfang haben diese schriftlichen Prüfungen in den verschiedenen Fächern (des Abiturs) und wie sind diese Prüfungen aufgebaut? Siehe §§ 20 Absatz 2 und 24 Absatz 2 APO-AH. Regelungen zum Aufbau der Abiturklausuren finden sich in den Regelungen für die zentralen schriftlichen Prüfungsaufgaben, siehe http://www.hamburg.de/contentblob/ 3953946/data/regelungen-2015-abitur.pdf. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/911 5 12. Wie viele mündliche Prüfungen müssen die Hamburger Abiturienten vor und während dem/des Abitur/s ablegen und gibt es darüber hinaus auch freiwillige Prüfungen? Wie sind diese Prüfungen aufgebaut? Jede Schülerin und jeder Schüler muss während der vier Semester der Studienstufe mindestens zwei Präsentationsleistungen als eine Leistung erbringen, die einer Klausur gleichgestellt ist. Weitere Präsentationsleistungen sind nach Absprache mit der jeweils zuständigen Lehrkraft möglich. Zu den mündlichen Prüfungen in der Abiturprüfung siehe §§ 20 Absatz 2 und 25 Absätze 2 und 3 APO-AH. 13. Welche Gewichtung haben die Ergebnisse aus den sogenannten Präsentationsleistungen , die zwei Oberstufenklausuren ersetzen, sind sie verpflichtend oder freiwillig, gelten sie als mündliche oder als schriftliche Leistung, in welcher Weise fließen die Ergebnisse aus ihnen in die Abiturnote ein, welcher Faktor wird hierbei verwendet und hat der Schüler diesbezüglich einen Mitentscheidungsspielraum? Siehe Antwort zu 12. Die Ergebnisse aus einer der Klausur gleichgestellten Präsentationsleistung gehen mit dem Gewicht in das jeweilige Semesterergebnis ein, das auch die Klausur gehabt hätte. Maßgeblich für die Gewichtung aller Einzelleistungen bei der Bildung der Zeugnisnote sind die Grundsätze der Leistungsbeurteilung mit dem in der jeweiligen Lehrerkonferenz gemäß § 57 Absatz 2 Nummer 1 HmbSG beschlossenen Inhalt sowie eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung durch die Zeugniskonferenz . Schülerinnen und Schüler nehmen an der Festsetzung ihrer Zeugnisnoten nicht teil. 14. Inwiefern wird bei der Bewertung der Präsentationsleistungen berücksichtigt , dass sich die Schüler schon bei der Findung eines geeigneten Themas, sodann auch bei Erstellung der Präsentation, der Wissensbeschaffung et cetera helfen lassen können und insofern auf der Leistungsebene keine tatsächlich vergleichbare Situation mit einer Oberstufenklausurleistung gegeben ist? Es ist Aufgabe der Lehrerkonferenzen, in den Grundsätzen zur Leistungsbewertung zu beschließen, ob und wie die vielfältigen unterschiedlichen Formen und die jeweils typischen äußeren Umstände der Leistungserbringung bei der Bewertung Berücksichtigung finden. 15. In welchen Bundesländern werden nach Wissen des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde in vergleichbarer Weise Oberstufenklausuren durch Präsentationsleistungen ersetzt beziehungsweise wie sehen die Modalitäten hinsichtlich mündlicher Präsentationsleistungen in den übrigen Bundesländern aus? Bitte synoptisch darstellen. Da es sich bei den erfragten Daten in den übrigen Ländern um Angelegenheiten handelt , die gänzlich außerhalb der Zuständigkeit des Senats und damit des parlamentarischen Fragerechts nach Artikel 25 HV liegen (Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 06.11.2013 – HVerfG 6/12 –, juris Rn. 68), war auch eine entsprechende Recherche in den anderen Ländern nicht geboten. 16. Woraus setzt sich die endgültige Abiturnote zusammen, welche Notenergebnisse aus welchen Fächern und welchem Zeitraum fließen in welchem Umfang in die Abiturnote ein und welche Mitentscheidungsrechte haben die Abiturienten hierbei in welchem Zeitpunkt der Oberstufe? Wie wird dieses Recht ausgeübt? Siehe §§ 32, 47 und 55 APO-AH, § 33 ExPO. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden über die Einbringung der Semesterergebnisse, soweit diese nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. Die Schule unterbreitet den Schülerinnen und Schülern einen entsprechenden Vorschlag. 17. Gibt es eine verpflichtende Mindest- und auch eine Maximalzahl von einzelnen Notenergebnissen (Kursen) aus den das Abitur vorbereitenden Schuljahren, die eingebracht werden müssen/können und wie wirkt sich die verschiedenen Anzahl von eingebrachten Notenergebnissen auf Drucksache 21/911 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 das Gesamtergebnis aus? Bitte anhand von Berechnungsbeispielen erläutern. Schülerinnen und Schüler an Stadtteilschulen, achtstufigen Gymnasien und beruflichen Gymnasien bringen mindestens 32 Semesterergebnisse in die Abiturwertung ein, Schülerinnen und Schüler an Abendgymnasien mindestens 20, Schülerinnen und Schüler am Hansakolleg mindestens 28. Eine Höchstzahl einzubringender Ergebnisse ist nicht vorgesehen. Das Gesamtergebnis im Abitur hängt nicht von der Anzahl der eingebrachten Ergebnisse ab, sondern von der Zahl der eingebrachten Punkte pro Fach, die naturgemäß von Schüler zu Schüler und von Fach zu Fach verschieden ist. Zu Berechnungsbeispielen siehe Anlage. 18. Welche Minimalpunktzahl muss zum Bestehen des Abiturs aus den das Abitur vorbereitenden Schuljahren erreicht werden, welche Maximalpunktzahl kann erreicht werden und wie, das heißt nach welchem Berechnungsmodell, werden diese in Noten umgerechnet? Bitte anhand von Berechnungsbeispielen erläutern. Die allgemeine Hochschulreife erreicht, wer mindestens 300 Punkte erlangt hat, davon mindestens 200 Punkte in den vier Semestern der Studienstufe und 100 Punkte in der Abiturprüfung. Maximal können in den vier Semestern der Studienstufe 600 Punkte und in der Abiturprüfung 300 Punkte, zusammen 900 Punkte erreicht werden. Die Berechnung der in den vier Semestern der Studienstufe erreichten Gesamtpunktzahl erfolgt nach der Formel E 1 = P/Sx 40, wobei E 1 das Ergebnis ist, P die erzielten Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Semestern und S die Anzahl der Semesterergebnisse ; doppelt gewichtete Ergebnisse zählen als zwei Semesterergebnisse. Die Berechnung der in der Abiturprüfung erreichten Gesamtpunktzahl erfolgt nach der Formel E 2 = 5 x (PF 1 + PF 2 + PF3 + PF 4), wobei E 2 das Ergebnis ist und PF die in einem Prüfungsfach erzielten Punkte sind. Wird eine besondere Lernleistung (BLL) in diesen Teil der Gesamtqualifikation eingebracht , erfolgt die Berechnung der in der Abiturprüfung erreichten Gesamtpunktzahl nach der Formel E 2 = 4 x (PF 1 + PF 2 + PF3 + PF 4 +BLL). Die Berechnung der Gesamtzahl der erreichten Punkte folgt der Formel E = E 1 + E 2, wobei E die Gesamtpunktzahl ist. Die Berechnung der Abiturdurchschnittsnote erfolgt nach der Formel N = 5 2/3 – E/180. Zu den Einzelheiten siehe § 32 APO-AH und Anlagen 3 und 4 zu § 32 APOAH . Zu den Berechnungsbeispielen siehe Anlage. 19. Welchen Anteil haben diese „Vornoten“ an der Gesamtabiturnote, in welcher Weise, das heißt nach welchem Bewertungsmodell, fließen die „Vornoten“ in die Abiturnote ein? Welche Faktoren werden hierbei angewendet , wovon hängt dies ab? Bitte anhand von Berechnungsbeispielen erläutern. 20. In welcher Weise, das heißt nach welchem Bewertungsmodell, fließen die Ergebnisse aus a. den schriftlichen, b. den mündlichen Abiturprüfungen und c. den Präsentationsprüfungen in die Abiturnote ein? Welche Faktoren werden hierbei angewendet, wovon hängt dies ab? Bitte anhand von Berechnungsbeispielen erläutern . 21. Welche Minimal- und welche Maximalpunktzahl muss/kann erreicht werden und wie, das heißt nach welchem Bewertungsmodell, werden diese in Noten umgerechnet? Bitte anhand von Berechnungsbeispielen erläutern . Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/911 7 Siehe Antwort zu 18. Die Berechnung der Abiturdurchschnittsnote erfolgt unabhängig davon, ob die mündliche Prüfung als Präsentationsprüfung durchgeführt wird. Drucksache 21/911 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Anlage Berechnungsbeispiel 1 S1 S2 S3 S4 Anzahl Ergebnisse min Anzahl Ergebnise eingebr. Punkte bei 32 Ergebnissen Punkte bei 34 Ergebnissen Deutsch 11 12 10 11 4 4 44 44 Englisch eA 11 12 9 8 4 4 40 40 Theater 10 13 9 10 4 4 42 42 PGW 13 (10) (9) (6) 0 1 0 13 Geographie 12 10 12 12 4 4 46 46 Philosophie (12) (12) (12) (10) 0 0 0 0 Psychologie (9) (04) 0 0 0 0 Mathematik eA * 14 14 14 14 4 4 112 112 Physik eA * 13 11 13 11 4 4 96 96 Chemie eA * 13 13 12 12 4 4 100 100 Biologie 14 14 (10) 2 2 28 28 Sport 15 (12) 14 13 2 3 29 42 32 34 537 563 Gesamtpunktzahl in Block I gem APO-AH, Anlage 4 488 490 * vierstündiger Kurs, doppelt gewertet gem. § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und § 32 Abs. 2 Satz 3 APO-AH einzubringendes Semesterergebnis gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 APO-AH einzubringendes weiteres Semesterergebnis weitere Semesterergebnisse, die gem. § 32 Abs. 2 Nr. 6 APO-AH eingebracht werden dürfen Berechnungsbeispiel 2 S1 S2 S3 S4 Anzahl Ergebnisse min Anzahl Ergebnise eingebr. Punkte bei 32 Ergebnissen Punkte bei 40 Ergebnissen Deutsch eA * 7 7 7 7 4 4 56 56 Englisch eA 6 8 7 7 4 4 28 28 Bildende Kunst eA * 13 13 13 13 4 4 104 104 Theater 13 13 11 14 4 4 51 51 PGW 8 9 7 7 4 4 31 31 Geschichte (7) (8) (05) (6) 0 0 0 0 Wirtschaft 9 9 (7) 10 0 3 0 28 Philosophie 10 10 10 10 0 4 0 40 Mathematik * 10 8 6 11 4 4 70 70 Biologie 7 9 6 8 4 4 30 30 Informatik 11 (9) (8) 10 1 2 11 21 Sport 13 13 (9) 11 3 3 37 37 32 40 418 496 Gesamtpunktzahl in Block I gem APO-AH, Anlage 4 380 382 * vierstündiger Kurs, doppelt gewertet gem. § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und § 32 Abs. 2 Satz 3 APO-AH einzubringendes Semesterergebnis gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 APO-AH einzubringendes weiteres Semesterergebnis weitere Semesterergebnisse, die gem. § 32 Abs. 2 Nr. 6 APO-AH eingebracht werden dürfen Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/911 9 Berechnungsbeispiel 3 S1 S2 S3 S4 Anzahl Kurse min Anzahl Kurse eingebr. Punkte bei 32 Ergebnissen Punkte bei 38 Ergeb- nissen Deutsch eA* 7 8 8 8 4 4 62 62 Englisch eA 5 5 4 5 4 4 19 19 Bildende Kunst * 8 9 8 9 4 4 68 68 Geschichte eA 8 9 (7) (7) 1 2 9 17 PGW eA* 7 7 6 6 4 4 52 52 Philosophie (6) 8 8 8 3 3 24 24 Psychologie 8 8 (6) 11 1 3 11 27 Mathematik 5 4 3 2 4 4 14 14 Biologie 3 3 5 5 4 4 16 16 Informatik (6) (5) (6) (5) 0 0 0 0 Sport 12 13 8 9 3 4 34 42 Seminar (7) 8 (7) 8 0 2 0 16 32 38 309 357 Gesamtpunktzahl in Block I gem APO-AH, Anlage 4 281 286 * vierstündiger Kurs, doppelt gewertet gem. § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und § 32 Abs. 2 Satz 3 APO-AH einzubringendes Semesterergebnis gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 APO-AH einzubringendes weiteres Semesterergebnis weitere Semesterergebnisse, die gem. § 32 Abs. 2 Nr. 6 APO-AH eingebracht werden dürfen